BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZB 80/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fc
Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung
einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz
durch Telefax an das Gericht zu übermitteln.
BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 80/07 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Oktober 2007
- 1 S 35/07 Bm - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 4.926,50 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Ausbildungs-
vergütung in Höhe von 4.926,50 € nebst Zinsen in Anspruch. Das der Klage
stattgebende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn ist dem Prozessbevollmächtig-
ten des Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er beim
Landgericht Heilbronn rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
13. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wegen Ar-
beitsüberlastung beantragt, die am selben Tage ablaufende Frist zur Begrün-
dung der Berufung um zwei Wochen zu verlängern. Der durch Telefax versand-
te Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert, wurde jedoch wegen einer un-
richtigen Telefaxnummer am 13. September 2007 kurz nach 15.00 Uhr dem
Amtsgericht Heilbronn übermittelt. Von dort wurde er an das Landgericht wei-
tergeleitet, wo er am 17. September 2007 eingegangen ist.
Auf einen Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte noch am
17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Be-
rufungsbegründung ist am 28. September 2007 erfolgt. Zur Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstatt-
liche Versicherung der Angestellten E. seines Prozessbevollmächtigten
glaubhaft gemacht: Nach Vorbereitung des Fristverlängerungsersuchens habe
der Prozessbevollmächtigte die Akte der ausgebildeten und besonders zuver-
lässigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Anweisung übergeben, das
Gesuch umgehend per Telefax an das zuständige Landgericht Heilbronn zu
übermitteln und nachfolgend telefonisch die Geschäftsstelle des Gerichts
zwecks Kontrolle zu kontaktieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der
Antrag indes an den Anschluss des Amtsgerichts Heilbronn übermittelt worden.
Nachdem Frau E. die Geschäftsstelle des Gerichts bis zum Arbeitsschluss
der Kanzlei telefonisch nicht mehr habe erreichen können, sei das Versehen
zunächst unentdeckt geblieben.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwer-
de verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand weiter.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Es fehlt hier jedoch an den Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschluss des Beru-
fungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er
verletzt auch nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen
Rechtsschutz.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein
Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Aus-
gangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so
ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfeh-
ler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu über-
prüfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006,
1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691
Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007,
1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW
2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anwei-
sung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen
(BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - VersR 1996, 1125; Be-
schluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60).
Das Vorbringen des Beklagten lässt nicht erkennen, dass diesen Anfor-
derungen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden
er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), genügt worden wäre. Eine
allgemeine oder spezielle Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts ist
nicht dargetan. Bei der statt dessen hier erteilten Weisung, sich den Eingang
des Telefaxes durch die Geschäftsstelle des Landgerichts bestätigen zu lassen,
hätte der Prozessbevollmächtigte aber nach den zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts außerdem für den Fall Vorsorge treffen müssen, dass bei Ge-
richt niemand mehr erreicht werden kann und deshalb die vorgesehene Kontrol-
le fehlschlägt. Dann hätte sich beispielsweise eine alternative Überprüfung des
Sendeprotokolls angeboten.
3.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen hinrei-
chender organisatorischer Maßnehmen zur Vermeidung von Fehlern bei der
Übermittlung fristwahrender Schriftsätze im Streitfall nicht deswegen unerheb-
lich, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine konkrete Einzelanwei-
sung erteilt hat. Allerdings ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht ent-
scheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren
Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom
11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 = BB 2003, 707, 708; Se-
natsbeschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.;
BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527
Rn. 10). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck
der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht
ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er statt dessen für
den konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten,
so sind allein diese maßgeblich. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanwei-
sung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin
einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be-
halten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken (BGH, Be-
schlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom
30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 - FamRZ 2007, 720 Rn. 6; siehe auch Senatsbe-
schluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9;
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6 f).
Im vorliegenden Fall fehlte es in der Einzelanweisung des Anwalts an
Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig gemacht
hätten. Die Anweisung an die Kanzleiangestellte bestand lediglich darin, den
Schriftsatz umgehend per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und sich
den Eingang von der Geschäftsstelle bestätigen zu lassen. Damit waren sonst
etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet
geworden. Denn diese blieben gerade für die hier eingetretene Entwicklung
sinnvoll und notwendig, in der die Einzelanweisung des Rechtsanwalts sich als
unvollständig erwies, weil die darin bestimmten Kontrollmaßnahmen versagten.
Stellt sich dabei die allgemeine Kanzleiorganisation als unzureichend heraus,
entlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn er im Einzelfall eine Übermittlung per
Telefax an das Berufungsgericht mit gleichfalls ungenügender Überprüfung an-
ordnet.
Schlick
Wurm
Kapsa
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 C 713/07 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 S 35/07 -