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BGH Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 35/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 394 10 813
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni
2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 29. September 1995 die dreidimensio-
nale Marke Nr. 394 10 813 entsprechend den nachfolgenden Abbildungen für die
Ware "Taschenlampen" in das Markenregister eingetragen:
Den ursprünglich von der E. GmbH & Co. KG in B. beim deut-
schen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Marke hat die
Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausge-
führt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zudem bestehe das absolute
Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen.
Die Markenabteilung des deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-
schungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos
geblieben (BPatGE 43, 122 - MAG-LITE Taschenlampe).
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
Löschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Marke nicht zu lö-
schen sei, und hat hierzu ausgeführt:
Der Marke fehle in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ne-
ben der dreidimensionalen Gestaltung bestehe die Marke auch aus einem Schrift-
zug, der deutlich das Wort "MAG-LITE" beinhalte. Dessen Funktion als Herkunfts-
hinweis stelle auch die Antragstellerin nicht in Frage. Es gebe keinen Grund, den
Wortbestandteil der Marke nicht als schutzbegründend zu berücksichtigen. Eine
kombinierte 3 D-Wortmarke sei nicht deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen,
weil unterschiedliche Markenkategorien miteinander kombiniert würden. Vielmehr sei
davon auszugehen, daß gem. § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke alle Zeichen, insbe-
sondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der
Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt
werden könnten. Die dreidimensionale Gestaltung nehme dabei keine Sonderstel-
lung ein. Außer Frage steht die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildzeichen, deren Be-
standteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein könnten. Die Eintragungsfä-
higkeit hänge von der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens ab. Diese sei auf-
grund des Wortbestandteils "MAG-LITE" bei der in Rede stehenden Marke gegeben.
Die angegriffene Marke bestehe auch nicht ausschließlich aus Zeichen, die
zur Bezeichnung der Art der Waren dienen könnten. Vielmehr bestehe kein schüt-
zenswertes Interesse der Mitbewerber, die dreidimensionale Gestaltung in Verbin-
dung mit dem Wort "MAG-LITE" beschreibend zu benutzen.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde
haben keinen Erfolg.
Eine Marke ist nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 MarkenG auf An-
trag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn die Eintragung hätte versagt werden müs-
sen, weil im Eintragungszeitpunkt ein Schutzhindernis nach § 3, § 8 Abs. 2 MarkenG
bestanden hat, und dieses Schutzhindernis noch zur Zeit der Entscheidung über den
Löschungsantrag besteht.
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die angegriffene Marke
sei nicht markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen
sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den-
jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer
Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt,
d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen allein danach
zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterschei-
den. Zudem darf ein Zeichen, um markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG zu
sein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Es muß über die tech-
nisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht phy-
sisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizie-
rungsfunktion der Marke erfüllen können. Da die Selbständigkeit der Marke in die-
sem Sinne ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine willkürliche Er-
gänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Markenfunktion zu erfüllen (vgl.
BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752
- Gabelstapler II; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506 = WRP 2004,
755 - Stabtaschenlampen II, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen,
die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke nach § 3
Abs. 1 MarkenG zu verneinen. Dies folgt schon aus dem Schriftzug, der nach den
Feststellungen des Bundespatentgerichts Zeichenbestandteil ist und deutlich das
Wort "MAG-LITE" und damit einen Unternehmenshinweis beinhaltet (vgl. hierzu
nachstehend unter III 2 b und c).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angegriffene Marke als (kon-
kret) unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angesehen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke
ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - verb. Rs. C-53/01 bis C-55/01, Slg
2003, I-3161 Tz. 40 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado;
Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-218/01, GRUR 2004, 428, 429 f. Tz. 30 = WRP 2004, 475
- Henkel (flüssiges Wollwaschmittel); Urt. v. 29.4.2004 - verb. Rs. C-456/01 P,
C-457/01 P, WRP 2004, 722, 726 Tz. 34 = MarkenR 2004, 224 - Henkel (Geschirr-
spülmittel-Tablette); BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, WRP 2004, 761, 762
- Rado-Uhr II; Beschl. v. 20.11.2003
- I ZB 18/98, WRP 2004, 755, 756
- Stabtaschenlampen II). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft
von dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ist grundsätzlich
kein strengerer Maßstab als bei anderen Markenformen anzulegen. Auch hier ist
regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreiben-
den Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und
nicht als Herkunftshinweis verstanden wird
(BGH, Beschl. v. 20.11.2003
- I ZB 48/98, GRUR 2004, 508, 509 = WRP 2004, 749 - Transformatorengehäuse;
GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blüten-
form).
b) Im Streitfall geht es um eine dreidimensionale Form einer Taschenlampe,
die den Schriftzug "MAG-LITE" aufweist. Das Bundespatentgericht hat zu Recht
seiner Beurteilung die Kombination der dreidimensionalen Marke mit dem Wort
"MAG-LITE" zugrunde gelegt. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde dagegen
geltend, Schutzgegenstand sei allein das als dreidimensionale Marke eingetragene
Zeichen und nicht auch der auf dieser Form angebrachte Schriftzug. Maßgeblich
für den mit dem Löschungsantrag angegriffenen Schutzgegenstand ist die Marke
in ihrer eingetragenen Form (§ 4 Nr. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. BGH,
Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali
Toft; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662
- LORA DI RECOARO; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 204/00, GRUR
2003, 712 = WRP 2003, 889 - Goldbarren). Dies ist die - den Angaben in der An-
meldung mit Lichtbildern folgende - Eintragung einer dreidimensionalen Marke mit
dem Schriftzug "MAG-LITE" (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 6 Nr. 3, § 9
MarkenV). Der Schutz besteht für die Kombination von Wort und Form in der ein-
getragenen Fassung der Marke. Die Lichtbilder geben den Schriftzug auf der Ta-
schenlampe mit der erforderlichen Eindeutigkeit wieder (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
MarkenG, § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1 MarkenV). Für die Beurteilung des mit dem
Löschungsantrag angegriffenen Schutzgegenstandes der Marke ist unerheblich,
daß die Anmeldung neben der Angabe der Markenform nach § 6 MarkenV nicht
einen zusätzlichen Hinweis darauf enthielt, daß die dreidimensionale Marke einen
Schriftzug aufweist.
Der Schutzgegenstand der eingetragenen Marke ist sonach nicht be-
schränkt auf die dreidimensionale Form, sondern erfaßt auch die Darstellung des
Schriftzugs (vgl. BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren). Eine andere Beurtei-
lung ist nicht im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entschei-
dung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in Sachen
Mag Instrument Inc. vom 7. Februar 2002 - Rs. T-88/00 (GRUR Int. 2002, 531) ver-
anlaßt. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß der in Rede stehende
Schriftzug Gegenstand der Anmeldung und des Parteivorbringens in jenem Verfah-
ren vor dem EuG war (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom
16.3.2004 im Verfahren Mag Instrument Inc. Rs. C-136/02 P Tz. 24; vgl. auch
EuGH WRP 2004, 722, 727 Tz. 49-51 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette)).
c) Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Waren-
formmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, daß die
konkrete Warenform - aus welchen Gründen auch immer - etwas über die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl. EuGH WRP 2004, 722, 726 Tz.
35 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in
Blütenform). Dies ist im vorliegenden Fall bereits deshalb anzunehmen, weil das
Zeichen deutlich das Wort "MAG-LITE" aufweist. Die Eignung dieses Wortes als
Unterscheidungsmittel hat das Bundespatentgericht zutreffend
festgestellt.
"MAG-LITE" weist für die fraglichen Waren keinen beschreibenden Begriffsinhalt
auf und es handelt sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder einer im Inland gebräuchlichen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v.
8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl.
v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
d) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe
keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der auf der angegriffenen Marke
angebrachte Schriftzug "MAG-LITE" eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeich-
nungskraft besitze, welche geeignet sei, dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft
beizumessen. Mit der Forderung nach einer das Gesamtzeichen prägenden Kenn-
zeichnungskraft überspannt die Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die an die
Unterscheidungseignung des Wortbestandteils der angegriffenen Marke zu stellen
sind. Besteht eine Marke aus schutzfähigen und schutzunfähigen Bestandteilen,
reicht es aus, daß der Verkehr in dem Gesamtzeichen, und sei es auch nur aufgrund
eines Elements, noch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH,
Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti Kalk;
BPatG GRUR 2002, 889, 890; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 8 Rdn. 132 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 56; v. Schultz, Mar-
kenrecht, § 8 Rdn. 39; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 295 und § 8
Rdn. 88a). Der Frage, ob und inwieweit die Form oder das Wort den Gesamtein-
druck der eingetragenen Kombinationsmarke prägt, stellt sich erst in einem Kollisi-
onsfall.
3. Ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der an-
gegriffenen Marke hat das Bundespatentgericht mit der Begründung verneint, es
bestehe kein schützenswertes Interesse Dritter, die dreidimensionale Gestaltung mit
dem Schriftzug "MAG-LITE" beschreibend zu benutzen. Dies läßt einen Rechtsfehler
nicht erkennen. Konkrete Rügen bringt die Rechtsbeschwerde hierzu auch nicht vor.
Soweit sie auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenviel-
falt verweist, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß sich die Schutzfähigkeit der
angegriffenen Marke jedenfalls auch aus dem Schriftzug und nicht isoliert aus der
Form ergibt.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin (§ 90
Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann