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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 StR 211/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 211/04
BESCHLUSS
vom
20. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am
20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet ver-
worfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf-
ausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen
die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie
über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden
Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuldspruch wegen Geiselnahme in Tateinheit mit (be-
sonders schwerer) Vergewaltigung und gegen die Verurteilung zur
Freiheitsstrafe von drei Jahren wendet.
2. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ge-
gen die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer
Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Entscheidung zurückgestellt.
a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden
werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist
(BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be-
stimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-
verfahren gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO.
b) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer
Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak-
terlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität
unter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß
ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-
cherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-
ten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei-
tig.
Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03
= NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-
sprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03,
4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag
einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be-
schlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat
(Beschluß vom 13. Januar 2004
- 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat
(Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der
1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu
auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).
Es ist zu erwarten, daß der Große Senat für Strafsachen mit der Rechts-
frage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht
vor.
Auf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an.
Verkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des
Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein
Kraftfahrzeug, um die Geschädigte in der Absicht einer weiteren Nötigung zu
entführen, und vergewaltigte sie später unter Ausnutzung der so geschaffenen
Lage; er mißbrauchte daher seine Fahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten.
Würde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Feststel-
lung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssicher-
heit bereit (vgl. BGH NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung
rechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tat-
geschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausge-
setzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier
rechtlichen Bedenken.
3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der
Rechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall-
entscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats
zurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen
kann.
Die vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - darge-
legten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs-
reifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Zwar ist das angefochtene
Urteil erst am 4. Februar 2004 ergangen, so daß bisher eine Verletzung des
Beschleunigungsgrundsatzes nicht gegeben ist. Eine solche ist aber im Hin-
blick auf die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren - bei
vorläufiger Unterbringung bzw. Untersuchungshaft seit 9. Juli 2003 - wegen der
zu erwartenden weiteren Dauer des Verfahrens gemäß § 132 GVG zu befürch-
ten.
Daher ist eine Vorabentscheidung hier ausnahmsweise zulässig. Der General-
bundesanwalt und der Beschwerdeführer haben der Verfahrensweise zuge-
stimmt.
Rissing-van Saan Detter Bode
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