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BGH Urteil vom 06.07.2004 – 4 StR 85/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 85/03

Urteil

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2002 wird verwor-

fen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den

Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten

gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete

Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt

einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 75 Fällen, ver-

suchten Betruges und gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-

rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf

von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-

spruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über

die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats

vorbehalten.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. März

2003 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten zum

Schuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Die vom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Wi-

dersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und den unter Beweis gestellten

Tatsachen (Verfahrensrügen II und III der Revisionsbegründung) bestehen

nicht.

2. Nach Auffassung des Senats kann die Maßregelanordnung jedoch

nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des Landgerichts allein die

Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der Betrugstaten die charakter-

liche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen noch

nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Teil vertreten wird - der Ansicht, daß sich die (charak-

terliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat

ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte da-

für zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenver-

kehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Zwischen Tat und

Verkehrssicherheit muß somit ein "spezifischer Zusammenhang" bestehen.

Dazu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht.

Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat

bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG an-

gefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten

Rechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004

hingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst

am 16. Juni 2004 beim Senat eingegangen.

Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-

mulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen

haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsa-

chen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wün-

schenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 -

(= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der

erkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada

NStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung

nicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des 2. Strafse-

nats - eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeigeführt

werden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar.

3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision,

soweit sie die Maßregelanordnung betrifft, voraussichtlich in absehbarer Zeit

nicht entschieden werden kann, hält der Senat eine Entscheidung über das

Rechtsmittel zum bereits "entscheidungsreifen" Teil, nämlich dem Schuld-

spruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, für zulässig und

geboten.

a) Allerdings kennt die Strafprozeßordnung – anders als andere Verfah-

rensordnungen (vgl. etwa die §§ 301, 303, 304 ZPO) - grundsätzlich keine Teil-

oder Zwischenurteile, durch die einzelne, denselben Prozeßgegenstand betref-

fende Fragen vorab entschieden oder einzelne Rechtsfolgen gesondert abge-

urteilt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 14

ff.). Regelmäßig muß im Strafverfahren eine einheitliche, abschließende Ent-

scheidung ergehen, durch die der Prozeßstoff erschöpfend erledigt wird. Dem

strafprozessualen Rechtsmittelrecht ist allerdings eine Teilerledigung nicht völ-

lig fremd (vgl. Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren 1964 S. 9 ff.).

Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist jedoch

nur zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Ur-

teilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und recht-

lich beurteilt werden kann (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 353 Rdn. 5). Das ist im Hinblick auf das angefochtene Urteil der Fall; denn

der Schuldspruch und der Strafausspruch lassen sich unabhängig von der

Maßregelanordnung und diese läßt sich unabhängig vom Schuldspruch und

von der Strafzumessung beurteilen (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Ent-

ziehung 6, 7). Wäre der Senat nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren

gemäß § 132 GVG durchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch

und zum Strafausspruch verworfen und hinsichtlich der Maßregelanordnung

das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung zurückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. IV 2 a = NStZ

2004, 88 f. [weitere Aufklärung ist erforderlich]).

b) Der Senat verkennt nicht, daß eine Teilentscheidung, wie er sie hier

vornimmt, nur ausnahmsweise zulässig sein kann; denn auch wenn durch die

Revisionsentscheidung die Teilrechtskraft eines angefochtenen Urteils herbei-

geführt werden kann, so entscheidet doch das Revisionsgericht - wie der Tat-

richter - regelmäßig durch eine einheitliche Entscheidung (§§ 353, 354 StPO).

aa) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings eine “verti-

kale“, sich auf selbständige Taten eines vollumfänglich angefochtenen einheit-

lichen Urteils beziehende Teilentscheidung im Revisionsverfahren für zulässig

erachtet, um “eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verzögerung“ bei Durch-

führung des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäi-

schen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag) für den entscheidungsrei-

fen Teil des angefochtenen Urteils zu vermeiden (Beschluß vom 5. April 2000 –

5 StR 226/99 = wistra 2000, 219, 226 f.). Er hat dies damit begründet, daß zwar

die Aufspaltung des bisher einheitlichen Verfahrens zu einer erhöhten zeitli-

chen Beanspruchung der Gerichte und der Beteiligten führen könne, verfah-

rensökonomische Gesichtspunkte eine erhebliche, unvorhersehbar lange Ver-

zögerung des Prozesses hinsichtlich der übrigen Verfahrensteile aber nicht

rechtfertigen könnten. Dies gelte umso mehr, als das Schwergewicht der Taten,

wegen derer der Angeklagte verurteilt worden sei, von dem Vorabentschei-

dungsverfahren nicht betroffen sei. Insbesondere gebiete die sich aus Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK ergebende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens die

vorgenommene Abtrennung der Verfahrensteile, die von der im Vorabentschei-

dungsverfahren zu klärenden Rechtsfrage betroffen seien, von den Verfah-

rensteilen, die bereits entscheidungsreif seien. Über den entscheidungsreifen

Teil hat der 5. Strafsenat dann gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO entschieden.

bb) Die vom 5. Strafsenat genannten Gründe lassen nach Auffassung

des Senats auch eine “horizontale“, d.h. denselben Prozeßgegenstand betref-

fende Teilentscheidung des Revisionsgerichts jedenfalls dann zu, wenn - wie

hier - schwerwiegende Interessen des Revisionsführers ein Abweichen von der

gesetzlichen Regel gebieten: Der Angeklagte befindet sich in Haft. Das ange-

fochtene Urteil wurde am 10. Oktober 2002 - also vor einem Jahr und neun

Monaten - verkündet; das Verfahren ist seit dem 28. März 2003 beim Bundes-

gerichtshof anhängig. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG - auf

dessen zeitlichen Ablauf der Senat nur beschränkten Einfluß hat - hat sich die

Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon jetzt um mehr als ein

Jahr verzögert. Diese Verzögerung kann - etwa bei der Frage von Vollzugser-

leichterungen (§§ 10 ff. StVollzG) oder der Strafaussetzung (§ 57 StGB) - er-

hebliche Nachteile für den Angeklagten mit sich bringen. Zwar liegt keine pro-

zeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im

Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlage-

verfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ

2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.

Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Ge-

bot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45,

69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar

2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17

m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es

zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden -

Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des

Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher

über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird eine Entschei-

dung über die Maßregelanordnung treffen, sobald das Vorlageverfahren abge-

schlossen ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StPO §§ 353, 354

Zur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden,

wenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - LG Essen -