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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 ARs 347/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Januar 2004 in den Strafsachen gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003
- 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 beschlos-
sen:
Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteil
vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichti-
gung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 -
Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auf-
fassungen.
Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgewor-
fenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf deren
grundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Pra-
xis wünschenswert.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer