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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 ARs 347/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Januar 2004 in den Strafsachen gegen

2 ARs 347/03

1.

2.

3.

wegen

zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003

- 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 beschlos-

sen:

Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteil

vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichti-

gung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 -

Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auf-

fassungen.

Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgewor-

fenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf deren

grundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Pra-

xis wünschenswert.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer