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BGH Beschluss vom 20.08.2004 – 2 StR 434/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 434/03

BESCHLUSS

vom

20. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 1 auf dessen Antrag, am

20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gera vom 4. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafaus-

spruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen

die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie

über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden

Entscheidung vorbehalten.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge und gegen die Verurteilung zur Frei-

heitsstrafe von vier Jahren wendet.

2. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und

die Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Ent-

scheidung zurückgestellt.

a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden

werden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist

(BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be-

stimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-

verfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO.

b) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer

Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak-

terlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität

unter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß

ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-

cherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-

ten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei-

tig.

Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03

= NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-

sprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03,

4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag

einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be-

schluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat

(Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat

(Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der

1. Strafsenat

ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003

- 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03;

vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).

Es ist zu erwarten, daß der Große Senat für Strafsachen mit der Rechts-

frage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht

vor.

Auf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an.

Verkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des

Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein

Kraftfahrzeug, um als Kurier die übernommenen knapp sechs Kilogramm Ha-

schisch von Erfurt nach Bayreuth zu bringen. Er mißbrauchte daher seine

Fahrerlaubnis zur Begehung einer Straftat. Würde ein solcher Mißbrauch als

ausreichender Anhaltspunkt für die Feststellung angesehen, der Täter sei auch

zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bereit (vgl. BGH NStZ 2003,

658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei. Würden hingegen

weitergehende konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunk-

te für eine solche Bereitschaft vorausgesetzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so

begegnete die Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken.

3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der

Rechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall-

entscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats

zurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen

kann.

Die vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - darge-

legten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs-

reifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Das angefochtene Urteil ist

bereits am 4. Juni 2003 ergangen, so daß es der Beschleunigungsgrundsatz

gebietet, das Revisionsverfahren nunmehr zumindest mit einer Teilentschei-

dung über den Schuld- und Strafausspruch zu fördern. Der Angeklagte befindet

sich seit der Tatbegehung am 10. Februar 2003 in Haft. Wegen der zu erwar-

tenden Dauer des Verfahrens gemäß § 132 GVG ist mit einer baldigen Klärung

der Rechtsgrundsätze für die Maßregelentscheidung nicht zu rechnen. Daher

ist hier eine Teilentscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten aus-

nahmsweise zulässig. Der Generalbundesanwalt und der Beschwerdeführer

haben dieser Verfahrensweise zugestimmt.

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