BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 383/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
12. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagte auf
Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem diese ihren Beitritt zur
G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14
[im
folgenden: Fonds
(-gesellschaft)] finanzierte. Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch
von Interesse, folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapital-
anlage an dem Fonds. Sie unterzeichnete am 26. Mai 1992 ein an den Treu-
händer des Fonds gerichtetes notarielles Angebot zum Abschluß eines auf
ihren Beitritt und die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treu-
handvertrages sowie am 17. August 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem
Fonds.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 7 und 9
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 120.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch den von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete
die Beklagte am 26. Mai 1992 einen Kreditantrag. Danach sollte die Darlehens-
valuta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte am Ende der
Laufzeit in einem Betrag zurückgezahlt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 14,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa
4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt
aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die
Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-
ten mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-
tung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Am 7. Juli 2000
kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,
insgesamt
144.587,63 DM. Die Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-
gerin gezahlten Zinsen von 38.591,95 DM, sowie die gerichtliche Feststellung,
daß das Pfandrecht, das sie der Klägerin zur Sicherung aller Forderungen an
ihren
im Depot des F. befindlichen Wertpapieren eingeräumt hat,
erloschen ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zuge-
lassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurtei-
lung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten
und hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits er-
brachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in
seiner hier maßgebenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der
Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene
Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4
VerbrKrG sind. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu
einer Anlagegesellschaft und der ihn finanzierende Kreditvertrag die Vorausset-
zungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004
in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformula-
re dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur
Verfügung gestellt.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Beklagten stünden keine Rechte zu, die sie der Klägerin
nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegen halten könne.
Die Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-
gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-
fristung oder Verwirkung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 1592,
1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dar-
auf berufen, daß
ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds,
die
Do. GmbH
und
W. Gr.,
Schadensersatzansprüche
u.a.
aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl.
Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406
entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-
täuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-
gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-
halten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die
er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds
hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Ver-
käufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem Senat aus einer
Reihe von Parallelverfahren bekannt ist und die Beklagte unter Einreichung
einer Urteilskopie unbestritten
vorgetragen hat,
ist W. Gr. wegen
Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen
Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurtei-
lung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-
fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in
entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche
gegen
die
Do. GmbH
und W. Gr.
abzutreten.
Die
Darle-
hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht
die Beklagte der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie kann im Wege des Rück-
forderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v.
21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihr auf
Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlan-
gen, sofern sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen
des Fonds stammten (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,
1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). Außerdem ist ihr Feststellungs-
begehren jedenfalls insoweit begründet, als das Pfandrecht hinsichtlich eines
der Klageforderung (144.587,63 DM = 73.926,48 €) en tsprechenden Betrages
erloschen ist.
II. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-
gestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus der Gesellschaftsbetei-
ligung Vermögensvorteile erlangt hat. Die Zurückverweisung gibt dem Beru-
fungsgericht außerdem Gelegenheit, nach Maßgabe der Urteile des Senats
vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, in
den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine Nachzahlungs-
ansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des
Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind.
Röhricht
Goette
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly
Münke
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein