BGH Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 12/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-
lung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und
Kosten.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, zwei Fondsanteile an
einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt
war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-
schaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung
erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger
mit Vertrag vom 31. August/8. November 1994 bei der Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von
70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzin-
sung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben
war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-
sem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-
weis, daß die Kläger zusätzlich pro Monat insgesamt 175,90 DM auf zwei
bereits seit 1991 bestehende und eine neu abzuschließende Lebensver-
sicherung zu zahlen hatten, daß die Versicherungssummen der für den
Todesfall abzutretenden Lebensversicherungen aber möglicherweise
nicht ausreichten, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherungen voll-
ständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. Sep-
tember 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherungen zu
diesem Zeitpunkt nicht abliefen. Ihre Rechte und Ansprüche aus den drei
Lebensversicherungen traten die Kläger an die Beklagte für den Todes-
fall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der
im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6%
und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der
Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an
den Treuhänder des Immobilienfonds aus. Die Kläger tilgten den Kredit
vorzeitig zum 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung der von der Beklagten
errechneten Teilerstattung des nicht verbrauchten Disagios.
Sie sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rücksicht dar-
auf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der
Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom
1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) ent-
hielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage verlangen sie von
der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen
dem 1. Dezember 1994 und dem 5. Juli 2000 gezahlten Zinsen ein-
schließlich der restlichen Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-
tungsgebühr.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 9.326,81 €
nebst Zinsen
gerichteten Klage in Höhe von 3.940,82 € nebst Zins en stattgegeben.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur
Zahlung von 5.382,26 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-
nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den
gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-
zahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaf-
fungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) ange-
wendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der
vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbrau-
cherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-
rung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden
solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-
chen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung
fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-
rung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere
aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe
zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu
tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher
bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darle-
hens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie
sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um
einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Land-
gerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige
Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche
Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklag-
ten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser
Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit
die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber
unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der
vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landge-
richt die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu
Recht abgewiesen habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-
klagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den
Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-
stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03,
WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden
und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-
tragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung
vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-
zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-
doch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine
bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-
lehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-
nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem
Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f.,
m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-
nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-
nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages
noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird
auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-
ten.
b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-
gungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2
VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer
Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR
150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-
keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-
versicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen
Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-
schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-
stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der
Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird,
daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-
setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei
Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung
des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und
Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO),
dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-
den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-
tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand
auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-
steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-
gen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die
enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig
anzusparenden Lebensversicherungen ergibt sich ebenso wie deren Til-
gungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die
für die Lebensversicherungen zu zahlenden Raten hinsichtlich aller drei
- also auch der bereits früher abgeschlossenen - Lebensversicherungs-
verträge angegeben sind. Angesichts dessen ändert auch der Umstand,
daß zwei bereits bestehende - zwei Jahre vor dem Darlehen fällig wer-
dende - Lebensversicherungen mit einbezogen wurden, nichts an der
Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversi-
cherungen Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-
mäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollten. Dafür
spricht insbesondere auch, daß für die im Jahre 1991 abgeschlossenen
Lebensversicherungen im Darlehensvertrag eine Laufzeit von 23 Jahren
angegeben ist, die Versicherungen also ebenso wie das Darlehen im
Jahr 2014 fällig werden sollten, und die Kläger eine Anpassung der Ver-
sicherungen soweit möglich veranlaßt sowie eine zusammen mit dem
Darlehen am 1. September 2014 fällig werdende weitere Versicherung
neu abgeschlossen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als
Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Le-
bensversicherungen zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaft-
lich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber
gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-
lehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in
Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.
a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2
Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-
ten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen
(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542,
1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen
haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197
BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.
b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge-
richt zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten
Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen
10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden
nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige
zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-
ter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den
Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April
2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-
richt zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-
tungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung
mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat -
nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten"
entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf-
zeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-
gigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000
- XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil
BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit
von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-
zelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288
und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu-
larmäßigen Darlehensvertrags ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-
rung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-
mene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-
lungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-
bühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt
angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen
Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen.
Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-
den laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und
Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt,
daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr
als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der
Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode
verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich
einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht
deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-
tungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter
im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein-
wand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-
hensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung
der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich
nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und
4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F.
verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der
Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat
das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An-
spruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB
a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993
- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund-
los geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen
dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur
dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vor-
schrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur-
teile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und
vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer
Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom
24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.).
Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos
geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-
der ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-
spruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be-
reicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die
nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen
sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR
11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten
und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer
zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszah-
lung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich
im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio:
Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003,
2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244
m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-
grundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern
schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-
wendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur
dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom
12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und
vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapital-
beschaffungskosten).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand,
daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf
die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-
nis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-
nung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung
des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung
dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-
hene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf
die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung
über die Fälligkeit der Einmalkosten.
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger