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BGH Urteil vom 09.05.2006 – XI ZR 377/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des

4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. No-

vember 2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil

insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-

trag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf

den Darlehensvertrag vom 17./20. Juni 1996 - Darle-

hensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Juli

1996 geleisteten Zinsen verurteilt worden ist.

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt,

nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag

vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4%

neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neu-

berechnungsantrag wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger

zu 86% und die Beklagte zu 14%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages

zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung und die Feststellung, dass der

beklagten Bank aus dem Vertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zu-

stehen; hilfsweise verlangt er die Neuberechung des Vertrages.

Im Jahre 1996 wurde der Kläger, ein damals 31-jähriger Ocularist,

von einer Vermittlerin geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit gerin-

gem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D.

zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot

vom 24. Mai 1996, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwider-

rufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A.

Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend:

Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung

von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs un-

terzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Be-

klagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit

ihr am 17./20. Juni 1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehens-

vertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Juni

2006 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,7% p.a., die Anfangstilgung

3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine

Monatsrate über 875 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfal-

lende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am

30. Juni 2011 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine

Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditneh-

mers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht

binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen

wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für

die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 10. Januar 2003 widerrief

der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin

vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung

nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

3

Der Kläger hat vorgetragen, er sei von der Vermittlerin in seiner

Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages

bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen

lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbe-

teiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlun-

gen an die Beklagte zurückfordern und sei vertraglich zu keinen weiteren

Leistungen verpflichtet. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften

des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages

nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen

Zinssatz von 4% p.a.

4

Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von

35.343,05 € zuzüglich Zinsen und die Feststellung beantragt, dass der

Beklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen,

hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1. Juli

1996 auf den Darlehensvertrag vom 17./20. Juni 1996 geleisteten Zinsen

unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung

zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich

Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung seiner Hauptanträge

die Beklagte auf die Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der

geleisteten Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgege-

ben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfol-

gen der Kläger seine Hauptanträge und die Beklagte ihren gegen die

Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revisi-

on der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

8

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Dar-

lehen geleisteten Beträge und auf Feststellung des Fortfalls seiner ver-

traglichen Pflichten nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Wi-

derruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger

das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusammen mit

der Kreditanfrage vom 24. Mai 1996 in einer die Willensbildung beein-

trächtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die

spätere Darlehensvertragserklärung vom 20. Juni 1996 nicht ursächlich

geworden. Hierfür spreche nicht nur der fast einen Monat betragende

Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss,

sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittser-

klärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und

Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage ange-

boten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Wi-

derrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzie-

rung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.

9

Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812

Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe

des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei

durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die

Treuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt

worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien

aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszule-

gende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Zinsen unter Be-

rücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rücker-

stattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur

Entscheidung reif.

II.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem

Nebenpunkt nicht stand.

12

A. Revision des Klägers

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des

Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages

erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf Feststellung, dass der

Beklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche gegen ihn zustehen, hat

das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.

13

1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen

Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom

17./20. Juni 1996 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschrif-

ten des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der An-

sicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

14

a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG

setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-

reich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-

ren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in

eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit,

den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand

zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom

20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni

2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu-

sammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nach-

weis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsur-

teil vom 20. Mai 2003

- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372

m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-

hende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab

und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131,

385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR

125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil

vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher

Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise

auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,

ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem

Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich

nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar

2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f.,

vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372,

2374 f.).

15

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-

hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für

Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-

men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige

Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von fast ei-

nem Monat zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation

gestellten Kreditanfrage vom 24. Mai 1996 und dem Vertragsschluss vom

17./20. Juni 1996 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuver-

lässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann

offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsi-

tuation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfah-

rung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa

MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der

hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann

lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Um-

stände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand

vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers

trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen

rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Beru-

fungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Wider-

spruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Beleh-

rung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des

§ 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen

Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Wider-

rufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmä-

ßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich

eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu,

dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern vor Unter-

zeichnung des Darlehensvertrages noch einer Änderung der Beteili-

gungsbedingungen gegenüber dem Fondsprospekt zugestimmt und da-

mit weiterhin an dem angebahnten Geschäft festgehalten hat. Wenn die

Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie ledig-

lich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tat-

richterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.

16

Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditan-

frage" vom 24. Mai 1996 sei ihrem Inhalt nach als verdeckter Kreditan-

trag im Sinne des § 145 BGB anzusehen, greift nicht. Wie sich aus dem

klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtli-

che Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht ent-

stehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß

§ 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssi-

tuation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen spä-

ter abgeschlossenen, wirtschaftlich

identischen Vertrag (vgl. dazu

BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.

17

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die

Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefoch-

tenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005,

2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer

Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie

85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-

schlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31

vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen

der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ord-

nungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden

worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für

sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustür-

situation voraussetzen, an der es hier fehlt.

18

2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsge-

richt einen Feststellungsanspruch und einen Rückzahlungsanspruch des

Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus

dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6

Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.

19

a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensver-

trages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des verspro-

chenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG

und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensge-

genstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und

dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig

zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83,

WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehens-

nehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer re-

gelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfan-

gen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld

vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht über-

wiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als

"verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152,

331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985,

221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985

- III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84,

WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997,

1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,

Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck

S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darle-

hen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der

Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat

(§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum

VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.;

vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085

Nr. 84 ff.).

20

b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass

der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April

2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff.,

XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10)

- entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Ur-

teile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02,

WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck

S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR

411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage

bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht an-

ders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/

Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4;

MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf,

BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6

VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow,

Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2.

§ 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004,

1611, 1618).

21

Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-

ten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG

Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987

i.d.F. der Änderungsrichtlinie

90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom

10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu

den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005,

1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14

der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge

eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung

der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vor-

schriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6

Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494

BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).

22

c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen

bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als

seine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte

Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat.

Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Ent-

scheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens ge-

mäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im

Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des

erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht

festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen

des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.

24

B. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich

gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neu-

berechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 17./20. Juni 1996

seit dem 1. Juli 1996 geleisteten Zinsen wendet.

25

1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend ent-

schieden, dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbe-

tragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-

chen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.

26

a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4

Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und

Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19;

BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005

- XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die

Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die

beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziel-

len Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielset-

zung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss ei-

nen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfor-

dern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden

Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Ab-

schnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff.,

vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR

330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom

19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar

2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR

193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer

anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2

Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht

des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte

Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift

spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetz-

geber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Ab-

schnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.

27

b) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerich-

teten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.

28

Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die

Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht

nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung

des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kei-

ne Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu

Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,

2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176).

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Ge-

samtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser

aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe-

rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wur-

de. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die

festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die

entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas

anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag

zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Rest-

schuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit

der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch

wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der

beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem

Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentschei-

dung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der

Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-

betrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/

Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).

29

2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-

weit es einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem

1. Juli 1996 geleisteten Zinsen, mithin eine Aufschlüsselung der geleiste-

ten Zahlungen in Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des

Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße

Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der

auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.

30

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neu-

berechnung nicht mit der Begründung verneint werden, dass im Darle-

hensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zins-

höhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch

wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 875 DM von der

Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen

und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass ihre Höhe von

dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der

Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nomi-

nalzins

(6,7% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von

100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem

Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein soll-

ten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbin-

dungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte,

eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.

31

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6

Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der

Vergangenheit geleisteten Zinsen unter genauer Aufschlüsselung der

geleisteten Zahlungen in Zins- und Tilgungsanteile.

32

aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditge-

bers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die

Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die verein-

barten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen

oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Ope-

ration zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate

auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorge-

nommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und

Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank

nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der

Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung

der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom

22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der An-

zahl, der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Til-

gungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt,

in: Bruchner/Ott/Wagner-

Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl.

§ 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81

Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4

Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46;

v. Rottenburg,

in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG

2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach

Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in

der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der

Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung

der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung

zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands,

dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitäten-

raten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80,

89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80,

89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entste-

hungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der

Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt

werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit-

telbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Et-

was anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III.

33

Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Um-

fangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht

aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

34

1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter

Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Til-

gungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht her-

zuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der

Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli

1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom

30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder

Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Re-

chenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kre-

ditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt

und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berech-

nungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Aus-

kunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza

ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).

35

2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch

nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242

BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend

gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung

zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen

Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme

Dritter selbst berechnen.

IV.

36

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß

§ 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung ge-

leisteter Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende

Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neube-

rechnung der Zinsen gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentschei-

dung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.

37

Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung

der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberech-

nungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen

für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten

Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus,

dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leis-

tungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000

- III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR

260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der

Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger

seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel

gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2003 - 4 O 91/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 4 U 41/04 -