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BGH Urteil vom 23.09.2004 – III ZR 256/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. September 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unrentierlichen Geld-

anlage. Der Beklagte war langjähriger Steuerberater des Klägers. 1998 warb

der Beklagte bei seinen Klienten für eine "Kapitalanlage mit Steuereffekt" in

Form der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren Zweck

war es, ein Grundstück in der Innenstadt von Bad W. zu erwerben, das

darauf stehende denkmalgeschützte Gebäude zu sanieren und die darin aus-

gebauten Wohnungen zu vermieten. Im Erdgeschoß befinden sich vier kleinere

Ladenlokale sowie Räume für ein Tagescafé, die gleichfalls vermietet werden

sollten.

In seinem Anschreiben vom 9. November 1998, mit dem er für das Pro-

jekt warb, führte der Beklagte unter anderem folgendes aus:

"Entscheidend sind die Möglichkeiten zur Vermietung. Fast über- all und damit auch in W. gibt es Leerstände. Man sollte sich aber wenig Sorgen um solche Vermieter machen, die schlechte Räume in schlechter Lage anbieten oder die zu teuer und mit zu wenig Eigenkapital gebaut haben. ... Die Lage des Ob- jekts steht außer Diskussion. Das Projekt beginnt, sich in Wildbad herumzusprechen. Für die geplanten Gewerbeeinheiten liegen schon Anfragen qualifizierter ortsansässiger Einzelhändler vor. Auch für die Wohnungen ist schon Bedarf erkennbar. Ein verblei- bendes Restrisiko darf jedoch nicht verschwiegen werden. …

Steuerlich halte ich das Projekt für außerordentlich interessant, da die Baugenehmigung schon seit über einem Jahr vorliegt. Die vor- läufige Bescheinigung des Landesdenkmalamtes über die Denk- maleigenschaft liegt ebenfalls vor. Die Umplanungen sind mit dem Denkmalamt abgestimmt. Es ist damit sichergestellt, daß die Um- baukosten mit jährlich 10 % abgeschrieben werden können."

In dem dem Schreiben beigefügten Prospekt wurde gleichfalls mitgeteilt, daß

für die im Erdgeschoß befindlichen Läden und das Café schon Interesse aus

dem Kreis ortsansässiger Unternehmer zu erkennen sei. Zu den Steuerfragen

enthielt der Prospekt folgende Aussage:

"Wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes sind die Sanie- rungs- und Umbaukosten des Gebäudes im Jahre der Bauvollen- dung und in den neun Folgejahren mit jeweils 10 % steuerlich ab- zuschreiben. … Insbesondere die erhöhten Abschreibungen füh- ren dazu, daß das eingesetzte Eigenkapital nach drei Jahren zur

Hälfte, nach fünf Jahren gänzlich aus Steuereffekten zurückge- flossen ist. …"

Der Finanzplan des Prospekts wies jährliche Mieteinnahmen von vor-

aussichtlich 251.580 DM aus, von denen 97.500 DM auf die Gewerberäume

entfallen sollten.

Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Empfehlung des Beklagten an

der am 14. Dezember 1998 gegründeten Gesellschaft mit einer Einlage in Hö-

he von 25.000 DM.

Während die Wohnungen vermietet werden konnten, blieben die Bemü-

hungen, Gewerbetreibende für die Erdgeschoßräume zu finden, erfolglos. Infol-

gedessen und aufgrund einer Erhöhung der veranschlagten Sanierungskosten

mußten die Gesellschafter Nachschüsse leisten.

Der Kläger behauptet, entgegen den Angaben des Beklagten in dem

Schreiben vom 9. November 1998 habe es Ende dieses Jahres keine Interes-

senten für die Gewerberäume gegeben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich

die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei davon

auszugehen, daß schon am 9. November 1998 für die geplanten Gewerbeein-

heiten Anfragen ortsansässiger Einzelhändler vorgelegen hätten und Interesse

aus dem Kreis ortsansässiger Unternehmer zu erkennen gewesen sei. Die Ver-

nehmung der vom Kläger benannten Zeugen hat das Berufungsgericht im we-

sentlichen mit der Begründung abgelehnt, an der Bewertung der Beweislage

ändere sich auch dann nichts, wenn die in das Wissen der Zeugen gestellten

Tatsachen richtig seien. Die Behauptungen des Klägers führten nicht zu dem

Schluß, daß die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Architekten insge-

samt unglaubhaft sei.

II.

Dies hält den Beanstandungen der Revision nicht stand.

1.

Sollte der Vortrag des Klägers, im Gegensatz zu den Angaben des Be-

klagten in seinem Schreiben vom 9. November 1998 habe es seinerzeit keine

Interessenten für die zu vermietenden Gewerberäume gegeben, zutreffen, be-

steht ein Anspruch auf Schadensersatz.

a) Der Beklagte hat bei der Vermittlung der Anlage seine besondere Er-

fahrung als Steuerberater bei der Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte und

seine Seriosität als Mittel zur Förderung des Absatzes gegenüber seinen Klien-

ten eingesetzt. Er war deshalb zur richtigen und vollständigen Information über

diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß der Interes-

senten von besonderer Bedeutung waren, verpflichtet (vgl. z.B.: Senatsurteil

vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998). Zu diesen bedeut-

samen Informationen gehörte unter anderem das bereits vorhandene Interesse

an der Anmietung der in dem Anlageobjekt vorhandenen Gewerbeeinheiten.

b) Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte gegen seine vorver-

traglichen Aufklärungspflichten verstoßen. Das Berufungsgericht hat den Erklä-

rungen des Beklagten in dem Schreiben vom 9. November 1998 die Aussage

beigemessen, das Objekt sei bei einigen Einzelhändlern grundsätzlich auf eine

positive Resonanz gestoßen und diese interessierten sich für die Einzelheiten

der geplanten Erweiterung des in Bad W. zur Verfügung stehenden Ge-

werberaums. Diese Auslegung hält sich innerhalb des tatrichterlichen Beurtei-

lungsspielraums und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Der Kläger

behauptet, diese Erklärung des Beklagten sei objektiv wahrheitswidrig.

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein etwaiger gegen ihn ge-

richteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner vorvertragli-

chen Aufklärungspflicht noch nicht verjährt.

(1) Die Verjährung trat nicht spätestens drei Jahre nach Erwerb des Ge-

sellschaftsanteils durch den Kläger ein. Zwar verjährt ein Schadensersatzan-

spruch wegen Prospekthaftung im engeren Sinne in bestimmten Fällen ent-

sprechend den inzwischen außer Kraft getretenen § 20 Abs. 5 KAGG und § 12

Abs. 5 AuslInvestmG spätestens innerhalb von drei Jahren ab Kauf (z.B.:

BGHZ 83, 222, 226; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99 - VersR

2002, 107, 108; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 195 Rn. 16). Diese Grund-

sätze gelten zum Beispiel für Prospekthaftungsansprüche, die sich im Falle des

Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die Gründer und In-

itiatoren einer Publikums-KG aus typisiertem, von der Garantenstellung herge-

leitetem Vertrauen ergeben. Richten sich die Ansprüche jedoch, wie hier, ge-

gen Personen, die aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen

Vertrauens haften, gelten die genannten Verjährungsvorschriften nicht analog

(BGHZ 83, 222, 227; OLG München OLGR 2000, 188, 189).

(2) Ob sich die Verjährung der gegen den Beklagten gerichteten An-

sprüche nach § 195 BGB in der hier im Ansatz noch maßgeblichen bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB)

richtet oder die kürzere Verjährungsfrist des § 68 StBerG maßgebend ist (vgl.

hierzu BGHZ 115, 213, 226), kann auf sich beruhen. Auch wenn die letztge-

nannte Bestimmung anwendbar ist, ist die etwaige Schadensersatzforderung

des Klägers nicht verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 68

StBerG beginnt mit dem Eintritt des Schadens. Der Schaden konnte erst mit

der Fertigstellung der nicht vermieteten Gewerberäume entstehen. Geschädigt

ist der falsch beratene Vertragspartner erst dann, wenn der zu befürchtende

Vermögensverlust oder dessen konkrete Gefahr tatsächlich eintritt und der Ka-

pitalverlust nicht nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist

(BGHZ 83, 328, 333 f; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 199 Rn. 13). Solange

der Berater berechtigt geltend machen kann, es lasse sich noch nicht absehen,

ob sich die Empfehlung der Anlage doch als sachgemäß erweise, ist ein Scha-

den noch nicht eingetreten (BGHZ aaO, S. 334). Zwischen dem 9. November

1998 und der Fertigstellung der Gewerberäume bestand noch die realistische

Möglichkeit, Mietinteressenten zu finden. Erst mit dem Eintritt des Leerstandes

der vermietbaren Räumlichkeiten konkretisierte sich die Gefahr, daß das Inter-

esse von Gewerbetreibenden an den Ladenlokalen und den Caféräumen hinter

den Ankündigungen des Beklagten in seinem Werbeschreiben zurückblieb. Die

Bauarbeiten an den Gewerberäumen waren zumindest im August 1999 noch

nicht abgeschlossen, wie sich aus dem Bericht des Beklagten vom 30. August

1999 ergibt. Der Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist nach § 68 StBerG ist

demnach mit der Klageerhebung im Juli 2002 rechtzeitig gehemmt worden

2.

Ob die Angaben des Beklagten über die Anfragen von Mietinteressenten

für die Gewerberäume in dem Schreiben vom 9. November 1998 unzutreffend

waren, ist zwischen den Parteien strittig. Beide haben insoweit Zeugenbeweis

angeboten. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der vom Kläger benann-

ten Zeugen im wesentlichen mit der Erwägung abgelehnt, auch wenn die unter

Beweis gestellten Behauptungen zuträfen, folge daraus nicht, daß die Angaben

des Beklagten über das Mieterinteresse unrichtig oder die Aussagen des Zeu-

gen H. insgesamt unglaubhaft seien.

Das Berufungsgericht hat sich bei dieser Bewertung nicht, wie es erfor-

derlich gewesen wäre, umfassend mit dem Prozeßstoff und den Beweisergeb-

nissen auseinandergesetzt. Die Würdigung des Sachverhalts und der erhobe-

nen Beweise ist deshalb fehlsam. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision

zu Recht rügt, zumindest die vom Kläger benannten Zeugen K. , F. und

B. vernehmen müssen.

a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht gewesen, der Vortrag des Klä-

gers schließe nicht aus, daß die Firma K. grundsätzlich Interesse an einem

Gewerbelokal gehabt habe. Dies trifft indessen nicht zu. Vielmehr hat der Klä-

ger ausgeführt, dem von ihm als Zeugen angegebenen K. sei der Beitritt

zur Gesellschaft - nicht die Anmietung eines Ladens - angeboten worden. Die-

sem habe die rechtliche Gestaltung nicht zugesagt, und er habe das Vorhaben

ad acta gelegt. Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß K. zu keiner

Zeit ernsthaft daran gedacht hat, Ladenräume in dem betreffenden Objekt

mietweise zu übernehmen und sich für Einzelheiten zu interessieren. Dies steht

im

Widerspruch zu den Angaben des Beklagten und der Aussage des Zeugen

H. .

b) Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil ist es nach dem Vor-

trag des Klägers weiter ausgeschlossen, daß der von ihm als Zeuge benannte

Inhaber des Modehauses F. vor dem 9. November 1998 ein Interesse für

Einzelheiten des Projekts gezeigt hat. Der Kläger hat in der Berufungsbegrün-

dung ausdrücklich vortragen lassen, F. habe nie Interesse zur Anmietung

gehabt. Dies ist mit der Aussage des Zeugen H. , die sich der Beklagte

durch Bezugnahme in der Berufungserwiderung zu eigen gemacht hat, unver-

einbar.

c) Desgleichen beruhen die Erwägungen, mit denen das Berufungsge-

richt die Vernehmung des Zeugen B. abgelehnt hat, auf einem Mißverständ-

nis des klägerischen Sachvortrags. Die Vorinstanz hat die Einvernahme dieses

vom Kläger angebotenen Zeugen nicht für erforderlich gehalten, weil der Zeu-

ge H. nicht erklärt habe, mit B. gesprochen zu haben. Dem liegt die Vor-

stellung zugrunde, nach dem klägerischen Vortrag sei nicht auszuschließen,

daß ein anderer Vertreter des Cafés P. Interesse an dem strittigen Anwesen

bekundet habe. Die Behauptung des Klägers ist jedoch bei zutreffender Be-

trachtung dahingehend zu verstehen, daß der jeweilige Betreiber des Cafés

P. nicht in Kontakt zu dem Zeugen H. oder dem Beklagten getreten sei

und auch kein Interesse an der Anmietung der Caféräume gehabt habe. Diese

Behauptung steht im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen H. , der, ohne

seinen Ansprechpartner zu nennen, bekundet hat, das Café P. habe Mietin-

teresse angemeldet.

d) Hätte das Berufungsgericht die Zeugen K. , F. , B. und mögli-

cherweise auch Sch. gehört und hätten sie den jeweils in ihr Wissen ge-

stellten Vortrag des Klägers bestätigt, wäre die Glaubhaftigkeit der gesamten

Angaben des Zeugen H. in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hätte die

einzelnen Aussagen gegeneinander abwägen und sich gegebenenfalls auch

von dem Zeugen H. zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit einen persönli-

chen Eindruck verschaffen müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Beru-

fungsgericht bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise

und der unstrittigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Behaup-

tung des Klägers über das mangelnde Interesse an der Anmietung der Laden-

lokale in dem strittigen Anwesen sei zutreffend.

e) Die Ablehnung der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen

läßt sich auch nicht aus anderen Gründen rechtfertigen. Das Berufungsgericht

hat zwar darauf hingewiesen, der Kläger sei den Angaben des Zeugen H. zu

dem Interesse des Cafés B. und der Firma W. nicht entgegengetreten.

Dieser Gesichtspunkt allein trägt aber die Zurückweisung der Beweisanträge

nicht. In der vorinstanzlichen Entscheidung ist nicht ausgeführt, bereits die als

unstrittig behandelten Nachfragen des Betreibers des Cafés B. und der

Firma W. genügten, um das in dem Schreiben vom 9. November 1998

behauptete Interesse von Gewerbetreibenden zu belegen. Vielmehr hat das

Berufungsgericht das unterlassene Bestreiten des Klägers als Argument für die

Erwägung herangezogen, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Herrn

H. sei durch "die vom Kläger behaupteten Unkorrektheiten in den Angaben

des Zeugen" nicht insgesamt beeinträchtigt. Eine ordnungsgemäße Beurteilung

des Beweiswerts der Aussagen dieses Zeugen ist jedoch erst nach Verneh-

mung der oben genannten weiteren Zeugen möglich (siehe oben lit. d).

f) Schließlich war der Verzicht auf die vom Kläger angebotenen Beweise

auch nicht im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Hö. rechtsfehlerfrei mög-

lich. Aus deren Bekundungen geht nur hervor, daß sie selbst zu dem maßgeb-

lichen Zeitpunkt Interesse an einem der vorgesehenen Ladenlokale hatte. Dies

genügt jedoch nicht, um das nach den Angaben des Beklagten in seinem Wer-

beschreiben vorhandene Interesse mehrerer Gewerbetreibender zu begrün-

den. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht die Aussagen der Zeu-

gin nur im Zusammenhang mit den Bekundungen des Zeugen H. berücksich-

tigt.

3.

Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entschei-

dung auch die weiteren Beanstandungen der Revision, auf die hier einzugehen

kein Anlaß besteht, zu erwägen haben.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann