Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 58/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 58/04

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, v. Lienen, die Richterin Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 24. September 2004

beschlossen:

1. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar

2004 - Az: 3 T 208/04 - und Ziffer II. des Beschlusses des

Amtsgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2003 aufgehoben.

Dem Schuldner wird für das Erinnerungsverfahren gegen den

Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Chemnitz

vom 6. November 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechts-

anwalt Ulrich Rosentritt aus Chemnitz beigeordnet.

2. Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge-

gen den oben genannten Beschluß der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Chemnitz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechts-

anwalt Dr. von Plehwe beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus

zwei vollstreckbaren Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung we-

gen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amts-

gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem der pfändungs-

freie Betrag mit monatlich 750,00 € bestimmt wurde. A uf die Erinnerung der

Gläubigerinnen setzte das Amtsgericht die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 €

fest, wobei es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d

Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 BSHG

in Höhe von zweimal 279,00 € errechnete. Das Landgericht

wies die vom

Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit Be-

schluß vom 14. Februar 2003 zurück.

Im August 2003 hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und eine Erhö-

hung der Pfändungsfreigrenze des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Zur

Begründung hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz

282,00 € betrage und schon deshalb der pfändungsfreie B etrag auf 564,00 €

(zweimal 282,00 €) anzuheben sei. Außerdem stehe die En tscheidung über die

Pfändungsfreigrenze nicht

in Einklang mit der

inzwischen ergangenen

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der dem Schuldner bei

der erweiterten Pfändung wegen Unterhaltsansprüche als notwendiger Unter-

halt gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 in der Regel der notwendige Lebensunterhalt

im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleiben

müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34).

Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluß vom 6. No-

vember 2003 den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners wegen des geän-

derten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 € festgesetzt und "alle übrigen Be-

stimmungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" aufrechterhalten.

Mit Beschluß vom 22. Dezember 2003 hat die Amtsrichterin die Erinnerung des

Schuldners gegen den Beschluß der Rechtspflegerin und seinen Antrag auf

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Erinnerungsverfahren zurückgewie-

sen. Die Rechtsmittel des Schuldners gegen die Hauptsacheentscheidung so-

wie die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe blieben vor dem Landgericht ohne

Erfolg. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Schuldner mit den je-

weils zugelassenen Rechtsbeschwerden. Gegenstand dieses Rechtsbe-

schwerdeverfahrens ist die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Erinne-

rungsverfahren.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Zwar kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe nur wegen solcher rechtlichen Probleme zugelassen wer-

den, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen, nicht

aber wegen der Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet. Denn es ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsver-

folgung Probleme aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Wird

jedoch - wie hier - die Rechtsbeschwerde rechtsfehlerhaft zugelassen, ist das

Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO daran gebunden (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127 und

v. 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, AGS 2003, 213).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Landgericht hat unter Verweisung auf die Gründe seiner Haupt-

sacheentscheidung (Az: 3 T 173/04) eine Erfolgsaussicht für das Erinnerungs-

verfahren mit der Begründung verneint, es hätten sich die tatsächlichen Vor-

aussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-

mens nicht im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert. Eine andere rechtliche

Beurteilung der Umstände, über die das Landgericht mit Beschluß vom 14. Fe-

bruar 2003 abschließend entschieden habe, sei ihm wegen der Bindungswir-

kung nach § 318 ZPO verwehrt. Der Schuldner bewerte die unverändert ge-

bliebenen Umstände unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des

Bundesgerichtshofs lediglich rechtlich anders, was eine Abänderung nicht

zulasse.

b) Das Beschwerdegericht hat für den Antrag des Schuldners auf Erhö-

hung des pfändungsfreien Betrages zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO) verneint.

Diese ist im Regelfall bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung

in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen

abhängt. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will nämlich den Rechtsschutz nicht

selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen. Die im Streitfall zu ent-

scheidende Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine höchst-

richterliche Grundsatzentscheidung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850g ZPO

die Abänderung der festgesetzten Pfändungsfreigrenze rechtfertigt, ist in der

Rechtsprechung bislang ungeklärt und als schwierig anzusehen. Davon ist das

Beschwerdegericht selbst ausgegangen, weil es - wie sich aus der Zulassung

der Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ergibt - der Ansicht

ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder daß die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nachdem der Schuld-

ner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozeßführung nicht aufbringen kann, hätte das Beschwerdegericht unter

diesen Umständen Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, (vgl. BGH, Beschl. v.

21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; v. 19. Dezember

2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; v. 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, AGS

2003, 213; v. 17. März 2004 - XII ZB 192/02).

III.

Dem Schuldner ist, weil auch insoweit die persönlichen und wirtschaftli-

chen Voraussetzungen vorliegen, Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-

deverfahren zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfever-

fahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311),

steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02,

NJW 2003, 1192).

Fischer Boetticher v. Lienen

Roggenbuck Zoll