Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZB 29/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai

2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Wuppertal vom 18. März 2002 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage auf Zahlung

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

von 17.847,28

DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem

18. August 2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung

bewilligt.

Der Antragstellerin wird im vorbeschriebenen Umfang für die

Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeß-

kostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird insoweit

Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.

Die weitergehenden Rechtsmittel und die weitergehenden Anträ-

ge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewie-

sen.

Eine Gebühr ist nicht zu erheben.

Gründe

I.

Im Januar 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der

H. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "K. & P. .

Steuerberatung. Wirtschaftsprüfer" vom 22. Januar

2001 beigefügt, in dem es unter anderem hieß:

"Benachrichtigung über die Vergabe von DM 35.000,-/DM 34.906,25, für Frau W. S. <= Antragstellerin> ...

Sehr geehrte Frau S. , hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie auszahlungsberechtigt sind. Um Ihren Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benöti- gen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer- Bestätigung befindliche Abruf-Siegel ... als Bestätigung Ihrerseits zurück ..."

In einem weiteren, der Antragstellerin mitübersandten Schriftstück ohne

Datum und Briefkopf, auf dem ein Fernseher abgebildet war, stand:

"Dieses Gerät kann schon bald Ihnen gehören! Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar ..."

Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben sei eine Gewinnzu-

sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der H. & F.

bv. um eine Briefkastenfirma der Antragstellerin handele, müsse letztere den

Preis leisten.

Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von

39.296,25 DM (= 34.906,25 DM + 4.390 DM) nebst Zinsen gegen die Antrags-

gegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die

Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter;

sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwer-

de.

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des

Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des

§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.

Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-

beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder

dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-

hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,

Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche

Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-

sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Der Antragstellerin ist für

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:16)(cid:7)(cid:22)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:23)(cid:19)

die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 17.847,28

DM) nebst

Zinsen Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577

Abs. 5 ZPO); der weitergehende Antrag ist unbegründet.

a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe

versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender

eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.

Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der

Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich des Teilbetrages von 4.390 DM liege nicht einmal eine Ge-

winnzusage vor.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-

fung nicht in allen Punkten stand.

aa) Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint,

soweit die beabsichtigte Klage auf die "Benachrichtigung über die Vergabe von

DM 35.000,-/DM 34.906,25" vom 22. Januar 2001 gestützt und Zahlung von

(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

17.847,28

DM) nebst Zinsen verlangt wird.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der

Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der

Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-

teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und

dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-

kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz

erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,

357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß

vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom

9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001

- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im

Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte

Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-

schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-

lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und

zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-

che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-

verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort

nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.

bb) Die in Aussicht genommene Klage bietet hingegen keine Aussicht

auf Erfolg, soweit sie auf Zahlung von 4.390 DM (nebst Zinsen) gerichtet ist.

Insoweit hat das Oberlandesgericht - unbeanstandet von der Rechtsbeschwer-

de - festgestellt, daß in der Ankündigung "Dieses Gerät kann schon bald Ihnen

gehören! Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar." weder

eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gesehen

werden kann. Auf die vorbeschriebene grundsätzliche Frage kommt es hier

nicht an.

cc) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen

kann.

III.

Der Antragstellerin ist, weil sie nach seinen persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-

rechtszug nicht aufbringen kann, im selben Umfang wie für die beabsichtigte

Klage Prozeßkostenhilfe für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen.

Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe

nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. Senats-

beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, Umdruck S. 5 f).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke