Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 245/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GEDIOS Corporation

Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. XXV Abs. 5 Satz 2

Soweit mit dem Begriff des "genuine link" zur Anerkennung der Rechtspersön-

lichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüp-

fung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betäti-

gung.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine am 16. Juni 1998 in San Francisco/Kalifornien ge-

gründete Gesellschaft nach kalifornischem Recht.

Ihr

in S. bei

Nürnberg wohnhafter Präsident ist Inhaber der am 5. Juni 1998 angemeldeten

und am 26. August 1998 für "Software, Computersoftware, Software für Com-

puter, Rechner und Computer oder Rechner gestützte Systeme" eingetragenen

deutschen Marke Nr. 398 31 465 "GEDIOS". Die Klägerin ist aufgrund eines in

englischer Sprache abgefaßten, am 26. Juni 1998 in San Francisco von ihrem

Präsidenten in dieser Eigenschaft und zugleich im eigenen Namen unterzeich-

neten Vertrages Lizenznehmerin dieser Marke. Das Zeichen "GEDIOS" ist

auch Bestandteil der Firma der Klägerin.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 15. April 1999 angemeldeten und am

23. Juli 1999 eingetragenen Marke Nr. 399 22 179 "GeDIOS", die in Klasse 35

(Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und

Klasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte) Schutz genießt. Sie bot Sparkassen

in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unter dieser Bezeichnung, die als

Abkürzung für "Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-

System" steht, ein Informations- und Handelssystem für Geld- und Devisenge-

schäfte an. Mit Erklärung vom 29. August 2000 verpflichtete sich die Beklagte

gegenüber dem Präsidenten der Klägerin, diese Bezeichnung für das System

nicht mehr zu benutzen.

Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "GeDIOS" durch

die Beklagte eine Verletzung ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb

auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "GeDIOS" für das elektro-

nische "Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System",

auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, auf Auskunftserteilung und

auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt,

daß die Klägerin wirksam errichtet worden sei und in der Bundesrepublik

Deutschland Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Es handele sich

bei ihr offensichtlich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Eine Verwechs-

lungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und der

angegriffenen Bezeichnung bestehe nicht.

Das Landgericht hat eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2

MarkenG als nicht gegeben angesehen und die Klage daher als unbegründet

abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint, da die

Klägerin nicht parteifähig sei. Hierzu hat es ausgeführt:

Nach dem deutschen internationalen Privat- und Prozeßrecht sei die

Rechts- und Parteifähigkeit einer juristischen Person grundsätzlich nach dem

Recht ihres Sitzes zu bestimmen. Eine Gesellschaft, deren tatsächlicher Ver-

waltungssitz in Deutschland liege, sei, wenn sie in kein deutsches Register ein-

getragen sei, selbst dann nicht rechts- und parteifähig, wenn sie im Ausland

nach dem dortigen Recht wirksam gegründet worden sei.

Entsprechend verhalte es sich im Streitfall. Der Verwaltungssitz der Klä-

gerin befinde sich in S. , wo ihr Präsident, der bei ihr alle Organ-

funktionen wahrnehme, seinen Wohnsitz habe. Geschäftsführungsakte in den

Vereinigten Staaten von Amerika fänden nicht statt.

Die Klägerin könne auch nicht nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freund-

schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (vom 29. Oktober 1954

[BGBl. II 1956, S. 487; im folgenden: deutsch-amerikanischer Handelsvertrag])

in Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden. Dies gelte selbst

dann, wenn man diese Vertragsbestimmung als Kollisionsnorm des internatio-

nalen Privatrechts ansehe und daher von dem Recht ausgehe, nach dem die

Klägerin gegründet worden sei. Denn auch solchenfalls seien tatsächliche ef-

fektive Beziehungen der Gesellschaft zu den Vereinigten Staaten von Amerika

wie etwa das Vorhandensein US-amerikanischer Mitgesellschafter, eine orga-

nisatorische Präsenz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dortige ge-

schäftliche Aktivitäten erforderlich, an denen es bei der Klägerin fehle.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es

nicht, die Parteifähigkeit der Klägerin wegen fehlender tatsächlicher Beziehun-

gen zu ihrem Gründungsstaat in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver-

neinen.

1. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-

schen Handelsvertrages stellt eine staatsvertragliche Kollisionsnorm dar, der

gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB der Vorrang vor den Regeln des deutschen

internationalen Gesellschaftsrechts zukommt. Nach ihr gelten Gesellschaften,

die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in

dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr recht-

licher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.

a) Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und

damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bun-

desrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich

grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person ge-

gründet wurde (vgl. BGHZ 153, 353, 355 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2002

- XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; Urt. v. 5.7.2004 - II ZR 389/02, ZIP

2004, 1549, 1550). Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschrif-

ten in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete, dort rechts-

und parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist daher in der Bundesre-

publik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo

sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet (vgl. BGHZ 153, 353, 355, 357 f.;

BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler, 3. Aufl., IntGesR

Rdn. 245; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137, 2142).

b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist sie

nach kalifornischem Recht wirksam gegründet worden. Des weiteren steht au-

ßer Streit, daß die Klägerin in Kalifornien ihren satzungsmäßigen Sitz hat und

dort auch rechtsfähig ist. Sie ist deshalb in der Rechtsform anzuerkennen, in

der sie gegründet worden ist (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189).

2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. Art. 100

Abs. 2 GG), ob einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Ge-

sellschaft in Deutschland die Anerkennung nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des

deutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen ist, wenn sie zu den

Vereinigten Staaten über das formale Band der Gründung hinaus über keine

tatsächlichen, effektiven Beziehungen ("genuine link") verfügt und ihre ge-

schäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl.

OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124, 1125; OLG Naumburg, Urt. v.

19.12.1995 - 7 U 146/95, S. 6 ff., zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Kindler aaO

IntGesR Rdn. 250; ders. in BB 2003, 812; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137 f.;

Ebenroth/Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972 ff.; Hohloch, JuS 1995, 1037,

1038; Bausback, DNotZ 1996, 254, 258; Mankowski, EWiR 2003, 661, 662; vgl.

auch BGH ZIP 2004, 1549, 1550 m.w.N.). Denn das fragliche Erfordernis eines

"genuine link" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, daß

der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat be-

finden muß. Ausreichend ist vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche ge-

schäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundes-

staat - entwickelt (vgl. BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler

aaO IntGesR Rdn. 245; Mankowski, EWiR 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003,

441, 443).

a) Bei den inhaltlichen Anforderungen an den "genuine link" ist zu be-

achten, daß dieses Erfordernis Mißbräuchen entgegenwirken soll und daher

nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen zur Korrektur der staatsvertraglich

festgelegten Anerkennung führen kann (vgl. MünchKomm.BGB/Kindler aaO

IntGesR Rdn. 253; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Es verlangt daher nicht,

daß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat

befindet (vgl. Mankowski, EWiR 2003, 661, 662). Das "genuine link"-Erfordernis

ist vielmehr regelmäßig bereits mit der Ausübung einer auch nur geringen wirt-

schaftlichen Tätigkeit

im Gründungsstaat erfüllt (vgl. Ebenroth/Kemner/

Willburger, ZIP 1995, 972, 975; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Dafür kann

- was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - bereits eine gerin-

ge werbende Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreichen. Ei-

ne solche ist im Streitfall gegeben.

b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die

Klägerin in den USA über einen Telefonanschluß verfügt, der eingehende Anru-

fe jedenfalls an einen Anrufbeantworter oder an einen Servicedienst weiterlei-

tet. Die genannten technischen Einrichtungen sind ersichtlich darauf angelegt,

wirtschaftliche Tätigkeit auch im US-amerikanischen Bereich zu entfalten. Es

kommt hinzu, daß die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht substantiiert

bestrittenen Vortrag in San Francisco unter Vereinbarung des amerikanischen

Rechts einen Lizenzvertrag nicht nur über eine deutsche Marke, sondern auch

über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützte Software für ein

Datenbankenentwicklungstool abgeschlossen hat. Soweit das Berufungsgericht

zur Verneinung wirtschaftlicher Aktivitäten der Klägerin in den Vereinigten Staa-

ten von Amerika im übrigen auch den Vortrag der Klägerin zu ihren Aktivitäten

im Inland aufgegriffen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin

diese Aktivitäten zur Begründung eines Firmenschutzes im Inland (Art. 1

Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ) vorgetragen hatte.

III. Danach konnte das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des

Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert