BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 245/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GEDIOS Corporation
Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. XXV Abs. 5 Satz 2
Soweit mit dem Begriff des "genuine link" zur Anerkennung der Rechtspersön-
lichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüp-
fung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betäti-
gung.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine am 16. Juni 1998 in San Francisco/Kalifornien ge-
gründete Gesellschaft nach kalifornischem Recht.
Ihr
in S. bei
Nürnberg wohnhafter Präsident ist Inhaber der am 5. Juni 1998 angemeldeten
und am 26. August 1998 für "Software, Computersoftware, Software für Com-
puter, Rechner und Computer oder Rechner gestützte Systeme" eingetragenen
deutschen Marke Nr. 398 31 465 "GEDIOS". Die Klägerin ist aufgrund eines in
englischer Sprache abgefaßten, am 26. Juni 1998 in San Francisco von ihrem
Präsidenten in dieser Eigenschaft und zugleich im eigenen Namen unterzeich-
neten Vertrages Lizenznehmerin dieser Marke. Das Zeichen "GEDIOS" ist
auch Bestandteil der Firma der Klägerin.
Die Beklagte ist Inhaberin der am 15. April 1999 angemeldeten und am
23. Juli 1999 eingetragenen Marke Nr. 399 22 179 "GeDIOS", die in Klasse 35
(Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und
Klasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte) Schutz genießt. Sie bot Sparkassen
in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unter dieser Bezeichnung, die als
Abkürzung für "Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-
System" steht, ein Informations- und Handelssystem für Geld- und Devisenge-
schäfte an. Mit Erklärung vom 29. August 2000 verpflichtete sich die Beklagte
gegenüber dem Präsidenten der Klägerin, diese Bezeichnung für das System
nicht mehr zu benutzen.
Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "GeDIOS" durch
die Beklagte eine Verletzung ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb
auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "GeDIOS" für das elektro-
nische "Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System",
auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, auf Auskunftserteilung und
auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt,
daß die Klägerin wirksam errichtet worden sei und in der Bundesrepublik
Deutschland Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Es handele sich
bei ihr offensichtlich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Eine Verwechs-
lungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und der
angegriffenen Bezeichnung bestehe nicht.
Das Landgericht hat eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2
MarkenG als nicht gegeben angesehen und die Klage daher als unbegründet
abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint, da die
Klägerin nicht parteifähig sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem deutschen internationalen Privat- und Prozeßrecht sei die
Rechts- und Parteifähigkeit einer juristischen Person grundsätzlich nach dem
Recht ihres Sitzes zu bestimmen. Eine Gesellschaft, deren tatsächlicher Ver-
waltungssitz in Deutschland liege, sei, wenn sie in kein deutsches Register ein-
getragen sei, selbst dann nicht rechts- und parteifähig, wenn sie im Ausland
nach dem dortigen Recht wirksam gegründet worden sei.
Entsprechend verhalte es sich im Streitfall. Der Verwaltungssitz der Klä-
gerin befinde sich in S. , wo ihr Präsident, der bei ihr alle Organ-
funktionen wahrnehme, seinen Wohnsitz habe. Geschäftsführungsakte in den
Vereinigten Staaten von Amerika fänden nicht statt.
Die Klägerin könne auch nicht nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (vom 29. Oktober 1954
[BGBl. II 1956, S. 487; im folgenden: deutsch-amerikanischer Handelsvertrag])
in Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden. Dies gelte selbst
dann, wenn man diese Vertragsbestimmung als Kollisionsnorm des internatio-
nalen Privatrechts ansehe und daher von dem Recht ausgehe, nach dem die
Klägerin gegründet worden sei. Denn auch solchenfalls seien tatsächliche ef-
fektive Beziehungen der Gesellschaft zu den Vereinigten Staaten von Amerika
wie etwa das Vorhandensein US-amerikanischer Mitgesellschafter, eine orga-
nisatorische Präsenz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dortige ge-
schäftliche Aktivitäten erforderlich, an denen es bei der Klägerin fehle.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
im Ergebnis Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es
nicht, die Parteifähigkeit der Klägerin wegen fehlender tatsächlicher Beziehun-
gen zu ihrem Gründungsstaat in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver-
neinen.
1. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-
schen Handelsvertrages stellt eine staatsvertragliche Kollisionsnorm dar, der
gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB der Vorrang vor den Regeln des deutschen
internationalen Gesellschaftsrechts zukommt. Nach ihr gelten Gesellschaften,
die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in
dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr recht-
licher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
a) Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und
damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich
grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person ge-
gründet wurde (vgl. BGHZ 153, 353, 355 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2002
- XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; Urt. v. 5.7.2004 - II ZR 389/02, ZIP
2004, 1549, 1550). Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschrif-
ten in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete, dort rechts-
und parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist daher in der Bundesre-
publik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo
sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet (vgl. BGHZ 153, 353, 355, 357 f.;
BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler, 3. Aufl., IntGesR
Rdn. 245; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137, 2142).
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist sie
nach kalifornischem Recht wirksam gegründet worden. Des weiteren steht au-
ßer Streit, daß die Klägerin in Kalifornien ihren satzungsmäßigen Sitz hat und
dort auch rechtsfähig ist. Sie ist deshalb in der Rechtsform anzuerkennen, in
der sie gegründet worden ist (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189).
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. Art. 100
Abs. 2 GG), ob einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Ge-
sellschaft in Deutschland die Anerkennung nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des
deutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen ist, wenn sie zu den
Vereinigten Staaten über das formale Band der Gründung hinaus über keine
tatsächlichen, effektiven Beziehungen ("genuine link") verfügt und ihre ge-
schäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124, 1125; OLG Naumburg, Urt. v.
19.12.1995 - 7 U 146/95, S. 6 ff., zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Kindler aaO
IntGesR Rdn. 250; ders. in BB 2003, 812; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137 f.;
Ebenroth/Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972 ff.; Hohloch, JuS 1995, 1037,
1038; Bausback, DNotZ 1996, 254, 258; Mankowski, EWiR 2003, 661, 662; vgl.
auch BGH ZIP 2004, 1549, 1550 m.w.N.). Denn das fragliche Erfordernis eines
"genuine link" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, daß
der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat be-
finden muß. Ausreichend ist vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche ge-
schäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundes-
staat - entwickelt (vgl. BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler
aaO IntGesR Rdn. 245; Mankowski, EWiR 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003,
441, 443).
a) Bei den inhaltlichen Anforderungen an den "genuine link" ist zu be-
achten, daß dieses Erfordernis Mißbräuchen entgegenwirken soll und daher
nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen zur Korrektur der staatsvertraglich
festgelegten Anerkennung führen kann (vgl. MünchKomm.BGB/Kindler aaO
IntGesR Rdn. 253; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Es verlangt daher nicht,
daß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat
befindet (vgl. Mankowski, EWiR 2003, 661, 662). Das "genuine link"-Erfordernis
ist vielmehr regelmäßig bereits mit der Ausübung einer auch nur geringen wirt-
schaftlichen Tätigkeit
im Gründungsstaat erfüllt (vgl. Ebenroth/Kemner/
Willburger, ZIP 1995, 972, 975; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Dafür kann
- was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - bereits eine gerin-
ge werbende Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreichen. Ei-
ne solche ist im Streitfall gegeben.
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die
Klägerin in den USA über einen Telefonanschluß verfügt, der eingehende Anru-
fe jedenfalls an einen Anrufbeantworter oder an einen Servicedienst weiterlei-
tet. Die genannten technischen Einrichtungen sind ersichtlich darauf angelegt,
wirtschaftliche Tätigkeit auch im US-amerikanischen Bereich zu entfalten. Es
kommt hinzu, daß die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht substantiiert
bestrittenen Vortrag in San Francisco unter Vereinbarung des amerikanischen
Rechts einen Lizenzvertrag nicht nur über eine deutsche Marke, sondern auch
über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützte Software für ein
Datenbankenentwicklungstool abgeschlossen hat. Soweit das Berufungsgericht
zur Verneinung wirtschaftlicher Aktivitäten der Klägerin in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika im übrigen auch den Vortrag der Klägerin zu ihren Aktivitäten
im Inland aufgegriffen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin
diese Aktivitäten zur Begründung eines Firmenschutzes im Inland (Art. 1
Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ) vorgetragen hatte.
III. Danach konnte das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des
Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert