BGH Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 28/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 3. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhal- ten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.
b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermie- ters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahr- lässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Woh- nungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Lei- tungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mie- ter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Scha- densausgleich durch den Mieter hat.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - LG Saarbrücken
AG Ottweiler
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B
des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum
31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in
O. . Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für
die Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Woh-
nung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000
wurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Was-
ser durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich
heraus, daß das Wasser aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Ab-
sperrhahn in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, der durch eine
eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsar-
beiten in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf.
Die Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, de-
ren Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten.
Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäude-
Versicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem
Versicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Ein-
trittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch eine ver-
spätete Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstat-
tung der Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 €) nebst Zin-
sen in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am
2. September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewe-
sen. Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben
der Klägerin seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüs-
sels gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung er-
hoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten hätten allerdings ihre sich
aus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensur-
sache in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sachherrschaft
unterlegen habe. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden
auf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin zurückzu-
führen sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im
Besitz eines Schlüssels befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen;
die Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten. Sie hätten auch den Beweis,
daß sie kein Verschulden treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertragli-
chen Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
wegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversicherung auf
die Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäu-
deversicherers seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen hätten,
im Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regreßverzicht des
Versicherers gegenüber dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt.
Der Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse an der Inan-
spruchnahme des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbe-
schränkung nicht gerecht.
Weiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin, der gemäß § 558
Abs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die
Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmiß-
bräuchlich (§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich durch die
Gebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil es sich um einen Gebäudescha-
den gehandelt habe, der durch Leitungswasser entstanden sei, das bestim-
mungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausge-
treten sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 VGB 88). Der Versicherer hätte die
Beklagten aus dem im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf
ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des oben
genannten Regreßverzichts nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm oblie-
genden Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der Be-
klagten hätte der Versicherer nicht führen können (§ 61 VVG). Denn der ge-
naue Schadensverlauf sei ungeklärt. Wenn der Vermieter - wie hier - seinen
Schaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne und ein Re-
greß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen erscheine, dürfe der
Vermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe,
nach § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Scha-
densersatz in Anspruch nehmen. Ein solches sei hier nicht ersichtlich. Daß die
Klägerin den Schaden dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren
mitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige
des Versicherungsfalls (§ 20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbe-
reich der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß der Versi-
cherer den Versicherungsvertrag bei einer Inanspruchnahme des Versiche-
rungsschutzes nach § 24 Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne,
rechtfertige die Inanspruchnahme des Mieters nicht.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings die Annahme des Be-
rufungsgerichts, den Beklagten falle eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das
Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des Ober-
landesgerichts Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der Ver-
mieter müsse lediglich darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im
räumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde,
nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender Dritter, für den keine der Ver-
tragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast da-
für trage der Mieter. Das ist nicht richtig.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Miet-
recht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt
§ 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsver-
letzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschul-
dens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der
Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom
26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126,
124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.). Dazu ist je-
doch bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und
Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden
ist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung
der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand -
nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veran-
laßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters
(BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). Der Vermieter muß
danach insbesondere nachweisen, daß die Schadensursache nicht aus dem
Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haf-
tet (Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl., Kap. III.A Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 614;
Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4).
Diese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, wie die Revisi-
onserwiderung zutreffend rügt. Die Beklagten haben behauptet, ein Dritter müs-
se den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter
seien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels gewesen. Diesen Vor-
trag als richtig unterstellt, wäre der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung
der vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge Brandstiftung - durch
ein unbefugtes Eingreifen eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklag-
ten ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an der Wohnung verursacht
worden. In einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die
näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen. Ei-
ne Umkehr der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwor-
tungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131,
95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle an jeglichen An-
haltspunkten dafür, daß der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und
Pflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf hin, daß sie
die Wohnung vor Schadenseintritt betreten oder auch nur irgendeinen Anlaß
dazu gehabt habe. Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-
lungen dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit einer Schädigung durch
die Vormieter in Betracht kommt. Daß nach den erstinstanzlichen Feststellun-
gen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht auszuschließen
ist, daß sich die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden,
würde dafür allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine Beweisauf-
nahme deshalb zu Recht auch auf die durch Zeugnis der Vormieter unter Be-
weis gestellte Behauptung der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem
streitbefangenen Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehal-
ten. Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung durch die Vor-
mieter sind jedoch entbehrlich, weil die Begründung des Berufungsgerichts im
übrigen das angefochtene Urteil unabhängig davon trägt.
2. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß
der Mietvertrag der Parteien keine generelle Beschränkung der Haftung der
Beklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn diese an-
teilig die Kosten für die Gebäudeversicherung zu tragen hatten.
Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des
Versicherers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsver-
trag geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99,
VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR
2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags
im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die
Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahr-
lässigkeit verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1
VGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung
versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003,
697, 700).
Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131,
288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der
dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung
der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mie-
ters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrläs-
sigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538
Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der
Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf
die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt
unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beach-
tenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen
und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.;
Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietver-
trag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der
Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte
Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise
zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer
Inanspruchnahme
der
Versicherung
durch
den
Vermieter/
Versicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und gro-
ber Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG
vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er
selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragspar-
teien rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lö-
sung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generel-
len mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässi-
ge Schadensverursachung nicht mehr.
3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur,
wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in An-
spruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Scha-
densersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegen-
leistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im
Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Ver-
mieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im
Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den
Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungs-
prämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage
folgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versiche-
rungskosten auf den Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die
Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten),
wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den
Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein beson-
deres Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrü-
ster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003,
697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadens-
ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadenser-
satzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß
§ 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten
kann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht einen Schadenser-
satzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint.
a) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt es sich um ei-
nen Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88
(abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach muß Lei-
tungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Was-
serversorgung oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich-
tungen oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in diesem Sinne sind
z. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile (Martin, Sachversi-
cherungsrecht, 3. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasser-
versicherung, 5. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. Be-
stimmungswidrig ist der Wasseraustritt daraus, wenn er - subjektiv und wirt-
schaftlich - nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen
berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versiche-
rungsnehmers entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen
befinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: Bub/Treier, aaO, Kap. IX
Rdnr. 15).
Das ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten behaupten -
durch einen unbefugten Dritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden
ist (vgl. Martin, aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt
aber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst oder eine der Personen, die
sich mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn
versehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, aber versehentlich nicht wie-
der (vollständig) geschlossen haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der
Berechtigte über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt die-
ses Wasser insoweit bestimmungswidrig aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60;
Dallmayr, aaO; Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten des Ventils
durch die Beklagten oder eine sonstige berechtigte Person gibt es nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das Beru-
fungsgericht eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten nicht
ausgeschlossen hat, ist nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den
Absperrhahn "absichtlich" geöffnet haben. Die Feststellungen des Berufungsge-
richts verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die
Denkgesetze (§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzli-
che) Schadensverursachung durch die Klägerin und Versicherungsnehmerin
gegeben sind, stellt auch die Revision nicht in Frage.
Der Versicherer war daher verpflichtet, die von der Klägerin geltend ge-
machten Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst. b VGB 88
zu ersetzen.
b) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten nach § 67 Abs. 1
Satz 1 VVG wäre nach dem oben (unter 2) Ausgeführten ausgeschlossen ge-
wesen, weil den Beklagten nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei
einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den
Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer
darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim
Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
(Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom
12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400). Diesen Nachweis hat das Be-
rufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf
sich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzli-
ches Verhalten der Beklagten oder der Personen, für die sie einzustehen hät-
ten, an ausreichenden Anhaltspunkten fehle.
Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn
man berücksichtigt, daß es zur Frage einer möglichen Schadensverursachung
durch Dritte an abschließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die
Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in
erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur dar-
auf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt
worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind
(BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288,
296). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denk-
bare Möglichkeit betrachtet, daß die Beklagten oder eine der Personen, für die
sie einzustehen haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz zu-
drehten, zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn es ist - wie
das Berufungsgericht zutreffend ausführt - fernliegend, daß die vollständige
Schließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasser-
austritts unterblieben ist.
c) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz von den Be-
klagten verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran
hätte, daß der Schadensausgleich durch die Mieter und nicht durch den Ge-
bäudeversicherer erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht zutref-
fend verneint.
Es folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise nach
§ 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei
geworden ist, weil die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst. a
VGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße Erfüllung der
vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des
Versicherungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der
Klägerin.
Die Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig von der Oblie-
genheitsverletzung ein besonders hohes Prozeßrisiko bestanden habe, weil
nicht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne
des § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu
erwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer
bei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an
der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193,
196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall
lag indes das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer - unter
Außerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung - angesichts der oben (unter
3 a) dargestellten Rechtslage im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestim-
mungswidrigkeit im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlich-
te Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt, daß dieses Tatbe-
standsmerkmal auch in der Regulierungspraxis keine nennenswerten Schwie-
rigkeiten bereitet (Martin, aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15).
Keinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen, den Versicherer recht-
zeitig zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für
sie günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls auch gehalten
gewesen, einen Deckungsprozeß gegen den Versicherer zu führen. Wenn jede,
auch erkennbar unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer
den Vermieter berechtigte, statt der Versicherung sogleich den Mieter in An-
spruch zu nehmen, würde der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die
(anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in unzumutbarer
Weise entwertet.
Auf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin
verjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns