Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2001 – XII ZR 153/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung

des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,

277).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem

Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Ver-

tragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Versiche-

rer und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers

für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache

Fahrlässigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 -

BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen,

gilt aber für die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenannten

versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter

Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daß

die Voraussetzungen eines Regresses gegen den Mieter vorliegen, also auch,

daß dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGHZ aaO S. 400).

Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist

in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur

darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt

worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden

sind (BGHZ 131, 288, 296 m.N.). Daß dem Berufungsgericht bei der Annahme,

es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, derartige revisionsrechtlich relevante

Fehler unterlaufen sind, kann die Revision nicht aufzeigen und ist auch nicht

ersichtlich.

Auf die Frage, ob der Mieter bei einem Regreß des Versicherers nur für

eigene grobe Fahrlässigkeit (und grobe Fahrlässigkeit von sogenannten Re-

präsentanten) haftet oder auch für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Hilfsper-

sonen (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 1998, 691; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des

gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 619), kommt es

deshalb nicht an.

Hahne Gerber We-

ber-Monecke

Fuchs Ahlt