BGH Beschluss vom 12.12.2001 – XII ZR 153/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung
des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,
277).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem
Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Ver-
tragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Versiche-
rer und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers
für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache
Fahrlässigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 -
BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen,
gilt aber für die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenannten
versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter
Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daß
die Voraussetzungen eines Regresses gegen den Mieter vorliegen, also auch,
daß dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGHZ aaO S. 400).
Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist
in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur
darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt
worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden
sind (BGHZ 131, 288, 296 m.N.). Daß dem Berufungsgericht bei der Annahme,
es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, derartige revisionsrechtlich relevante
Fehler unterlaufen sind, kann die Revision nicht aufzeigen und ist auch nicht
ersichtlich.
Auf die Frage, ob der Mieter bei einem Regreß des Versicherers nur für
eigene grobe Fahrlässigkeit (und grobe Fahrlässigkeit von sogenannten Re-
präsentanten) haftet oder auch für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Hilfsper-
sonen (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 1998, 691; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 619), kommt es
deshalb nicht an.
Hahne Gerber We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt