Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.02.2001 – VIII ZR 292/98

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Februar 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegen

die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete eine

Wohnung des versicherten Gebäudes an die Beklagte.

Am 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigen

Kinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz an

den Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM ge-

richteten Klage hat das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hat

lediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision er-

strebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von In-

teresse - ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus

übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Ver-

tragsverletzung zu. Der gesetzliche Übergang der Forderung des Vermieters

und Hauseigentümers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer mietvertrag-

lichen Pflichten sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte

durch den vom Vermieter mit der Klägerin geschlossenen Gebäudeversiche-

rungsvertrag mitversichert sei. Die Beklagte sei vielmehr "Dritte" im Sinne des

§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. In einschlägigen Brandschadensfällen treffe den Ver-

mieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des

Mieters entstamme; zunächst müsse der Vermieter eine in seinen Verantwor-

tungsbereich fallende Schadensursache ausräumen. Gelinge dies, habe sich

der Mieter davon zu entlasten, daß er für den Brand verantwortlich sei. Vorlie-

gend habe die Beklagte keine konkreten Umstände behauptet, aus denen sich

ergeben könnte, daß die Schadensursache im Verantwortungsbereich des

Vermieters liege. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie die

Beschädigung der Mietsache durch den Brand nicht zu vertreten habe. Dieser

Beweis sei der Beklagten nicht gelungen.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Wohnungsmie-

ter nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in der

Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern

"Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH, Beschluß vom

18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91, VersR 1992, 311). Danach wäre der Über-

gang eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches des

Wohnungseigentümers auf die Klägerin nicht ausgeschlossen (BGHZ 131,

288, 291 f m.zahlr.Nachw.).

b) An dieser Rechtsprechung hat der für das Versicherungsrecht zu-

ständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 8. November

2000 (IV ZR 298/99 z. Veröff. in BGHZ bestimmt = VersR 2001, 94 mit Anm.

Lorenz und Wolter) zwar im Ergebnis festgehalten. Er hat jedoch die Ansicht

aufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse

des Mieters nicht einbezogen werden, und dargelegt, über die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversicherung hinaus könne der

Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Ver-

einbarungen bestimmt werden. Auch könne eine festgestellte Vertragslücke in

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsaus-

legung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f). Während hierzu aber

hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, so hat der IV. Zivilsenat

weiter ausgeführt, ergebe die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäude-

versicherungsvertrages allgemein einen konkludenten Regreßverzicht des

Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden

durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung beruhe auf

dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers,

dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit ange-

legte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu

lassen.

Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts

für leichte Fahrlässigkeit könne auch nicht davon abhängen, ob der Mieter im

Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Ob in den Fällen,

in denen der Mieter eine Schäden an fremden Sachen einbeziehende Haft-

pflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht-

und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, hat der IV. Zivilsenat

unentschieden gelassen, weil die Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversi-

cherung nichts vorgetragen hatten.

c) Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat in vollem

Umfang an. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Re-

greßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer

darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim

Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat

(BGH, Urt. v. 8. November 2000 aaO). Da das Berufungsgericht - nach der bis-

herigen Rechtsprechung folgerichtig - von einer anderen Beweislastverteilung

ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

werden. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, der neuen Rechts-

lage entsprechend ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird ferner

zu erwägen haben, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall etwas anderes

aufgrund des Umstandes ergeben könnte, daß die Beklagte eine Haftpflicht-

versi-

cherung abgeschlossen hatte, die nach dem bisherigen Vorbringen der Partei-

en auch den Brandschaden des Vermieters erfaßte (vgl. BGH aaO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst