Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.11.2004 – XII ZR 128/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten ge-

wünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es

zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausge-

schlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Ver-

anlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom

29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg

AG Lingen (Ems)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für

Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April

2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-

anlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im

Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertre-

ten, die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien

gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999

noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung

übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe

zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkei-

ten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein

Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Er-

klärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich

bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerli-

che Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizu-

stellen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat

es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten

mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten aus-

schließlich ihr zustehende Beträge betroffen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die

Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil ab-

geändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-

folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff.

veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenver-

anlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentli-

chen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe

sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemein-

schaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger

Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen

Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen

Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-

aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Fra-

ge. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befin-

den. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen

Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zu-

stimmungserklärung, sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen

ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich

ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer

Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der

Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der

Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrenn-

ten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich

brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein

ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien

hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übri-

gen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft

genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt

hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen

für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich

aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2

BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils

nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener In-

teressen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflich-

tet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommen-

steuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert,

der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-

chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom

13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom

4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002

- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider

FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003,

1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall,

wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet,

den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen.

Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.

b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rück-

sichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur

dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26

Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine

Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend

dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem

Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dau-

ernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht

durchzudringen.

Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Ver-

anlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbe-

schränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des

§ 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen

zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des

Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist

das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese

Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklä-

rung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).

Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusam-

menveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1

Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklä-

rung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hier-

über durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26

Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung be-

gehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entla-

stung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung

streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Fi-

nanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe

eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflich-

tung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten

möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann

nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet

wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Fi-

nanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungs-

zeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte

- bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann ver-

pflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft er-

scheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.:

OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu

beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten be-

grenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu

Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Aus-

geschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen

deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in

Betracht kommt.

c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im

Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des

"nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die

Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche

Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annah-

me, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander ge-

trennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem

Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die

eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999,

951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Borde-

win/Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG

Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54).

Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach

haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für

das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte

auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom

Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbe-

stehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999

ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden,

sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des

§ 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben.

3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzu-

stimmen, besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene

Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht ver-

letzt werden.

a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch un-

abhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten

zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zu-

folge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Klä-

ger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Ver-

söhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt ge-

genüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten.

Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen

nicht dargetan.

Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die

Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hät-

te, aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre

1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an

einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997,

197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angeson-

nen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zu-

stimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestands-

voraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwi-

schen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch

die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also

die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar

grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben,

wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die

Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift

des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Vorausset-

zung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßge-

bend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,

wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung

zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begrün-

det die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft

nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung

durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft

aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO

Rdn. 32, jeweils m.w.N.).

Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemein-

same Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu

zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuer-

erklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Fi-

nanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleich-

wohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f.

m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjeni-

gen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits

dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung

entgegenzuwirken.

Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck

bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber

hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines

nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu neh-

men. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten

Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.

b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile

sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers

nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß

die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet.

Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren

betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle

vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO be-

stehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steu-

erschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht

einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach

§ 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie ge-

samtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den

§§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO

ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen,

die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag

braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung ab-

zuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen,

sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO),

regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom

12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402).

Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine

Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für

den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu

Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das

Jahr 1999 zuzustimmen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose