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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 274/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten.

Er ist am 12. Februar 1936 geboren und war - beginnend im Sep-

tember 1950 - ehemals bei verschiedenen Verkehrsbetrieben in Chem-

nitz, Dresden und Ost-Berlin, ferner im Ministerium für Verkehrswesen

der ehemaligen DDR beschäftigt. Ab dem 20. Januar 1991 wurde der

Kläger als Beschäftigter vom Bundesministerium für Verkehr übernom-

men, welches ihn zum 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Versicherten

anmeldete. Sein Arbeitgeber zahlte seither bis zum 28. Februar 2001

Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. März 2001 erhält der Kläger ne-

ben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich auf monatlich

215,82 DM beläuft. Ausweislich einer Mitteilung der Beklagten vom

30. März 2001 sind dabei neben 116 Umlagemonaten die vom Kläger in

der DDR geleisteten Dienstzeiten (insgesamt 478 Monate) als sogenann-

te Vordienstzeiten zur Hälfte (239 Monate) auf die gesamtversorgungs-

fähige Zeit angerechnet worden (sog. Halbanrechnungsgrundsatz) ge-

mäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der Be-

klagten (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.

Der Kläger geht demgegenüber irrtümlich davon aus, seine vor dem

3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten seien infol-

ge des mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten

§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS überhaupt nicht be-

rücksichtigt worden.

Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341).

Der Kläger meint, seine gesamten Vordienstzeiten müßten wie

Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied ei-

nes der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei.

Danach stehe ihm ab Rentenbeginn eine deutlich höhere Zusatzrente zu.

Er verfolgt die in der Berufungsinstanz abgewiesene Klage mit der Revi-

sion weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat einen über den bisher gezahlten Be-

trag hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungs-

rente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner

Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicher-

te, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben.

Eine Verpflichtung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden

oder auszugleichen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der

vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbe-

dingungen vorsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarun-

gen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Ge-

setzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache

der Beklagten. Auch im übrigen verstoße die für den Kläger geltende

Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBG

oder gegen § 242 BGB.

Mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts hat das Berufungsgericht den Kläger derjenigen Gruppe von

Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-

zember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-

gerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den

das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halban-

rechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die

Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der

beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht

im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-

ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-

angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-

nern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-

te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der

Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte

zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf

die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu

werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-

stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-

gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-

klagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-

den könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5).

Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen,

die Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September

2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42

Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der

28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in

dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Be-

schäftigter von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der

Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im

Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser

Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige

Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung

der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungs-

änderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, un-

wirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die

Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser

Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versi-

chert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bun-

desländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf ver-

trauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsan-

sprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Be-

klagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden.

Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser

Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242

BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen

Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Der

Kläger übersieht jedoch, daß die Beklagte hier die vorgenannte Senats-

entscheidung und die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-

gelegten Zeiten ausweislich der Rentenmitteilung vom 30. März 2001 bei

der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt.

c) Allerdings hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung nicht

gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie der

Kläger dies anstrebt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1

VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin

war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmel-

dung des Klägers bei der Beklagten keine Umlagen an die Beklagte ge-

zahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bun-

desverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen diese Halban-

rechnung der Vordienstzeiten wendet, bleibt sie im Ergebnis ebenfalls

erfolglos. Der Kläger ist - das hat das Berufungsgericht übersehen - hier

unstreitig nicht schon bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-

worden (Rentenbeginn ist der 1. März 2001). Er fällt daher nicht mehr

unter diejenige Rentnergeneration, für die das Bundesverfassungsgericht

(aaO) und - ihm folgend - der Senat in seinem Urteil vom 26. November

2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hatten, daß eine

Verletzung von Art. 3 GG durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten

bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente noch hingenommen

werden könne, weil sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen

einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, ei-

ne sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie halte. Den-

noch ist der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Renten-

berechnung im Ergebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt.

aa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-

gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.

auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch in Fällen der hier

vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Sat-

zung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundle-

gend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Ge-

samtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlos-

sen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Al-

tersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war.

Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht

mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Ver-

sorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Ent-

gelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind

(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich

um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-

desverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl.

Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183

unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004,

453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 -

VersR 2004, 499 unter 3).

bb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der

Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das

aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer

Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder

-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf

Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil

vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der

Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten

Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-

nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-

ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-

zung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-

gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung

zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-

sprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem

Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-

geplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus

verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue

System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den

Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-

lung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,

weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungs-

gericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr

ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem

Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder

am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte le-

diglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten

Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personen-

kreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversor-

gungssystem im Vergleich zu der seit 1. Januar 2001 geltenden Neure-

gelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu

eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben

auch nicht, wie im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag

vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan einge-

wendet wird, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder

ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit

nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesge-

richt überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Über-

gangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

dd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend,

die der Kläger bezieht. Damit wird er gegenüber Versicherten, deren

Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS

richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger

trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS

n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als

Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne

Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-

rechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick

darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ih-

res Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen

der Gleichbehandlung zu.

d) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar

2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der

früheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-

den können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für

diese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten

nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der

Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS

a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR

2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-

richts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch