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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 417/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten.

Er ist 1937 geboren und war seit 1962 bei den Berliner Verkehrs-

betrieben in Ostberlin beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde am

3. Oktober 1990 von der Senatsverwaltung Berlin für Bauen, Wohnen

und Verkehr übernommen. Seit dem 1. Dezember 1993 bis zum Beginn

der Rente am 31. März 2001 war er in West-Berlin tätig und bei der Be-

klagten zur Versicherung angemeldet.

Bei der Berechnung der Rentenhöhe legte die Beklagte im An-

schluß an das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 -

VersR 2000, 1530 ff.) zwar auch sämtliche Vordienstzeiten des Klägers

aus seinen Tätigkeiten bis zum 30. November 1993 zugrunde. Gestützt

auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im fol-

genden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers

maßgebenden Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der ge-

samtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente ab-

hängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentli-

chen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersver-

sorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hin-

aus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen

Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrech-

nungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-

zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der

vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-

hen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-

gung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der

nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40

Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-

rechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-

chen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis

zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000,

835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet sei, ihm ab 1. April 2001 eine monatliche Versorgungsrente

in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der

gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-

pelbuchst. aa VBLS a.F. die zurückgelegten Vordienstzeiten insgesamt

voll zu berücksichtigen seien.

Das Landgericht hat der Klage für die Vordienstzeiten im Beitritts-

gebiet vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. November 1993 ab 1. April

2001, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Sat-

zung in Kraft tritt, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-

fung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des

Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kla-

gebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört der Kläger

schon nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-

richt die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber an-

nehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halban-

rechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die

Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der

beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht

im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-

ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-

angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-

nern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-

te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der

Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zu-

sätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die

Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu

werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-

stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-

gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-

klagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-

den könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im

Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-

zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.

Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber

sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen

gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-

lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das

treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das

Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-

wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis

zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind,

nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-

gen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht

ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-

gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die

Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für

zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-

rungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-

de Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-

ten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine

nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren

Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwä-

gungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von

der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der

Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000,

337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art

weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. Sep-

tember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86

VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem

ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es be-

reits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom

1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neurege-

lung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr

wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-

zahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-

ponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese

Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS

n.F.). Damit ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts je-

denfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. No-

vember 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil

vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc;

Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 un-

ter 3).

c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der

Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das

aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer

Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder

-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf

Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil

vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der

Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten

Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-

nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-

ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-

zung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-

gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung

zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-

sprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer

dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-

sorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus

verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue

System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den

Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-

lung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,

weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für

das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht

gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im

Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-

worden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-

77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-

sen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000

geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit

1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-

rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.

Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick

auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefüg-

ten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vor-

dienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit

einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Ent-

scheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie

dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen

Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend,

die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten,

deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der

VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der

Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75

Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis

schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem

Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-

lichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-

lich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprü-

che aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar

2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vor-

dienstzeiten in der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können,

weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit

fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren

Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im

Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat

(Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II

2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April

1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch