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BGH Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 72/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sammelmitgliedschaft II

Geht ein Hersteller, der seine Produkte über ein selektives Vertriebssystem ab- setzt, für seine Vertragshändler eine Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband ein, ergibt es sich aus der Natur des Vertragshändlervertrages, daß er damit auch die gewerblichen Interessen der Vertragshändler wahrnimmt.

BGH, Urt. v. 11. November 2004 – I ZR 72/02 – OLG Celle

LG Hannover

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düsseldorf.

Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr

und bekämpft unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt in Einzelhandelsge-

schäften in Hannover Schmuck und Uhren.

Der Kläger hat die Beklagte mit seiner im Mai 2000 eingereichten Klage we-

gen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz auf Unterlassung und Erstattung

der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Beklagte habe

am 30. November 1999 in ihrem Geschäft am E. -Platz in Hannover ei-

nem Kunden einen Charriol-Armreifen mit einem Preisnachlaß von 10% und am

22. Dezember 1999 in ihrem Geschäft in der G. straße in Hannover eine Her-

renarmbanduhr „Maurice Lacroix“ mit einem Preisnachlaß von 20% verkauft.

Zur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger sich darauf berufen,

daß zu seinen Mitgliedern – neben der in Hannover mit einer Niederlassung ver-

tretenen Gold Kraemer GmbH – die Maurice Lacroix Uhren und Schmuck GmbH

(im folgenden: Maurice Lacroix GmbH) gehöre, die dem Kläger die Mitgliedschaft

ihrer über tausend Vertragshändler vermittele. Mehrere dieser Vertragshändler be-

trieben Uhren- und Schmuckgeschäfte in Hannover und Umgebung.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Berufungs-

rechtszug hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,

nachdem das Rabattgesetz mit Wirkung vom 23. Juli 2001 aufgehoben worden

war. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Celle GRUR-RR

2002, 312 = NJW-RR 2002, 1469).

Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision

des Klägers, mit dem dieser seinen zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache weiterverfolgt. Die Beklagte bean-

tragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig ange-

sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbe-

treibenden angehöre, die in Hannover und Umgebung Waren gleicher oder ver-

wandter Art wie die Beklagte vertrieben. Da die Mitgliedschaft der Gold Kraemer

GmbH nicht ausreiche, komme es darauf an, ob der Kläger auch die gewerblichen

Interessen der Vertragshändler der Maurice Lacroix GmbH wahrzunehmen be-

rechtigt sei. Diese Frage sei zu verneinen. Zwar könne eine Mitgliedschaft in ei-

nem Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. auch durch Unternehmen oder

Verbände vermittelt werden, ohne daß diese selbst nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

a.F. klagebefugt seien. Voraussetzung sei dabei aber stets, daß diese die Mit-

gliedschaft vermittelnden Mitglieder ihrerseits von den Gewerbetreibenden mit der

Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden seien. Hieran feh-

le es im Streitfall. Nach dem Klagevortrag habe die Maurice Lacroix GmbH ihren

Vertragshändlern mitgeteilt, daß sie für die Vertragshändler eine Mitgliedschaft

beim Kläger eingegangen sei und die Vertragshändler sich in Zukunft zur Wahr-

nehmung ihrer gewerblichen Interessen an den Kläger wenden könnten. Daß die

Vertragshändler die Maurice Lacroix GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interes-

sen beauftragt hätten, sei nicht vorgetragen worden. Falls die Vertragshändler

aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter im Verhältnis zum Kläger berechtigt

seien, reiche eine solche Stellung nicht aus. Das Gesetz verlange, daß eine er-

hebliche Zahl von Gewerbetreibenden dem Verband angehören müsse. Dabei sei

– auch im Falle einer durch ein Mitglied vermittelten Mitgliedschaft – stets erforder-

lich, daß die Gewerbetreibenden selbst die Wahrnehmung ihrer Interessen durch

den Verband begehrt hätten. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß sich Verbände

ihre Klagebefugnis über vermittelte Mitglieder verschafften, die an der Wahrneh-

mung ihrer Interessen durch den Verband gar nicht interessiert seien.

Auch die Mitgliedschaft des Europaverbandes der Selbständigen Bundes-

verband Deutschland (BVD), dem nach dem Klagevortrag über 300 Handwerksin-

nungen und Verbände sowie über 350.000 Selbständige aus allen Bereichen an-

gehörten, könne die Klagebefugnis nicht begründen, weil nicht im einzelnen be-

kannt sei, welche Mitglieder dieses Verbandes auf dem hier in Rede stehenden

Markt tätig seien.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-

folg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1.

Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob das Gesetz gegen den unlaute-

ren Wettbewerb in seiner Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) hinsichtlich

der Verbandsklagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) sachliche Änderungen enthält.

Denn die Parteien streiten nur noch darum, ob die Klage im Zeitpunkt der Aufhe-

bung des Rabattgesetzes im Juli 2001 zulässig und begründet war. Hierfür ist al-

lein das alte Recht maßgeblich.

2. Ob ein Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. eigene wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche geltend machen kann, hängt davon ab, ob dieser Verband

die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf dem-

selben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche rich-

ten sollen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß insofern auch

eine vermittelte Mitgliedschaft in Betracht kommt, daß also auch Unternehmen in

die Betrachtung einzubeziehen sind, die Mitglieder in einem anderen Verband

sind, der wiederum Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999

I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 – Wir dürfen nicht fei-

ern; Urt. v. 16.1.2003 – I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 –

Sammelmitgliedschaft I).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Beru-

fungsgericht die durch den Europaverband der Selbständigen Bundesverband

Deutschland (BVD) vermittelten Mitglieder außer Betracht gelassen hat. Denn der

Kläger hat nicht vorgetragen, welche dieser Mitglieder auf dem fraglichen Markt tä-

tig sind. Ein Verband muß die Unternehmen benennen, deren Interessen er wahr-

zunehmen beansprucht, wenn streitig ist, ob er die Interessen einer erheblichen

Zahl auf dem fraglichen Markt tätiger Unternehmen wahrnimmt (BGHZ 131, 90,

92 ff. – Anonymisierte Mitgliederliste).

4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das

Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch die namentlich bekannten, in Han-

nover und Umgebung tätigen Depositäre der Maurice Lacroix GmbH unberück-

sichtigt gelassen hat, die mit der Beklagten dort in Wettbewerb stehen.

a)

In den Fällen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft

von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens stützt, muß – wie

das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – feststehen, daß die Mitbewer-

ber das die Mitgliedschaft vermittelnde Mitglied des klagenden Verbandes mit der

Wahrnehmung ihrer Interessen – sei es unmittelbar oder mittelbar – betraut ha-

ben. Sie müssen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch einen Dritten – sei

es ihr Verband oder ihr Vertragspartner oder sei es ein von diesem eingeschalte-

ter Verband – einverstanden sein.

b) Das Berufungsgericht hat dieses Erfordernis im Streitfall mit der Begrün-

dung als nicht erfüllt angesehen, der Kläger habe ein entsprechendes Einver-

ständnis nicht ausdrücklich vorgetragen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß

das Einverständnis der einzelnen Depositäre damit, daß die Maurice Lacroix

GmbH ihre Interessen selbst oder durch einen Wettbewerbsverband wahrnimmt,

nicht ausdrücklich erklärt zu sein braucht (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 –

Sammelmitgliedschaft I), daß sich ein solches Einverständnis vielmehr auch aus

der Natur des Vertragshändlervertrages ergeben kann. So verhält es sich im

Streitfall: Im Rahmen des Depotvertrages trifft den Hersteller, hier die Maurice La-

croix GmbH, gegenüber den Depositären im allgemeinen die Verpflichtung, die

Einhaltung der Bedingungen des Depotvertrages zu überwachen und gegebenen-

falls Ansprüche gegen vertragsbrüchige Depositäre oder gegen Dritte geltend zu

machen, die das Produkt, das Gegenstand des Depotvertrages ist, in wettbe-

werbswidriger Weise anbieten oder veräußern (vgl. BGHZ 143, 232, 242 – Au-

ßenseiteranspruch II). Doch auch wenn eine Verpflichtung des Herstellers, gegen

Verstöße einzuschreiten, vorliegend nicht angenommen werden könnte, entspricht

es doch durchweg dem Interesse der Depositäre, daß der Hersteller (oder ein von

ihm beauftragter Verband) derartige Verstöße verfolgt. Unter diesen Umständen

ist dem Depotvertrag jedenfalls das Einverständnis der einzelnen Depositäre da-

mit zu entnehmen, daß der Hersteller (oder ein von ihm beauftragter Verband)

durch die Geltendmachung solcher Ansprüche auch ihre gewerblichen Interessen

wahrnimmt.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Dem Se-

nat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht –

aus seiner Sicht folgerichtig – zu dem behaupteten Verstoß gegen das Rabattge-

setz noch keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann