BGH Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Sammelmitgliedschaft V
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit- glieder beauftragen durfte.
BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Schaffert und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in D. einen Einzelhandel mit Elektro-
und Fotoartikeln sowie Computern aller Art. Sie warb in einer Beilage der
Tageszeitung "R. " vom 28. November 2001 unter der Abbil-
dung eines Navigationsgeräts ("BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149")
und eines CD-Wechslers ("COMPACT DISC CHANGER") mit einem her-
ausgestellten Preis von 1.599 DM. Zu diesem Preis gab sie jedoch nur das
Navigationsgerät ohne den CD-Wechsler ab.
Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auf-
fassung, die Werbung sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck
vermittle, die Beklagte verkaufe die beiden abgebildeten Geräte zusammen
zu dem blickfangmäßig herausgestellten Preis. Er verlangt von der Beklag-
ten Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 148,28 €.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-
nungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-
cken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen/-
beilagen wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben und ge-
schehen in "R. " vom 28. November 2001 mit einem
blickfangmäßig herausgestellten konkreten Preis unter der Abbil-
dung eines "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149" mit einem
"COMPACT DISC CHANGER" zu werben, wenn sie zu dem ge-
nannten Preis nur den "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS" ohne
den "COMPACT DISC CHANGER" abgibt;
[Es folgt die Abbildung der Werbeanzeige.]
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,28 € nebst Zinsen
zu zahlen.
Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung
irreführend ist. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kläger sei nicht klagebefugt,
weil er nicht über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfüge, die zu ihr
in einem Wettbewerbsverhältnis stünden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträ-
ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers verneint
und die Klage deshalb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Kläger
durch § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklagenverordnung (UKlaV) vom 3. Juli
2002 (BGBl. I S. 2565) als Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 5
UKlaG anerkannt sei.
Der Kläger sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klage-
befugt, weil ihm keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre,
die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Werbung für ein bestimmtes Produkt
angegriffen werde, sei dabei nicht auf das Gesamtsortiment des in An-
spruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf die betreffenden Waren
abzustellen. Eine andere Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn da-
mit zu rechnen sei, dass durch die unlautere Werbung angelockte Kunden
auch ihren Bedarf an anderen Waren decken würden. Dies sei hier jedoch
nicht anzunehmen, weil die Beklagte vorwiegend langlebige Produkte ver-
treibe, bei denen ein Spontankauf unwahrscheinlich sei. Daher sei der
Wettbewerb nur bei Navigationsgeräten und CD-Wechslern gestört.
Zugunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass der
räumliche Markt nicht auf D. beschränkt sei, sondern auch umlie-
gende Orte erfasse. Auch dann seien aber allenfalls fünf Unternehmen als
von der Werbung betroffene Wettbewerber anzusehen. Da deren Marktstär-
ke unbekannt sei, genüge dies nicht, um die Klagebefugnis des Klägers zu
begründen.
Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er - vermittelt
durch ihm als Mitglieder angehörende Verbände - eine genügende Anzahl
mittelbarer Mitglieder habe, die Waren gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertrieben. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Ge-
werbetreibende, die in der vermittelnden Organisation als Mitglieder - mit
mitgliedschaftlichen Rechten - organisiert seien und diese damit beauftragt
hätten, ihre gewerblichen Interessen wahrzunehmen. Die vermittelnde Or-
ganisation müsse zudem ihrerseits Mitglied des Klägers mit entsprechenden
Rechten sein. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die vom Kläger benannten
Organisationen beim Kläger mitgliedschaftliche Rechte,
insbesondere
Stimmrechte, hätten. Jedenfalls seien aber die mittelbaren Mitglieder und
die Organisationen, denen sie angehörten, nicht auf dem relevanten Markt
tätig.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass
die Klagebefugnis des Klägers nicht bereits daraus folgt, dass er zu den in
§ 1 UKlaV aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt
(vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP
2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR
2006, 778 Tz 15 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagebefugt,
ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter
denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbs-
rechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl
die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchs-
berechtigung. Dementsprechend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt
der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine
Klagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbeste-
hen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat
auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 116/03,
GRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, m.w.N.). Das
Revisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selb-
ständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt
sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen
sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. - zur
gewillkürten Prozessstandschaft - BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98,
NJW 2000, 738, 739; vgl. weiter - zur passiven Prozessführungsbefugnis
- Urt. v. 18.3.1998 - VIII ZR 327/96, WM 1998, 1641, 1642 = ZIP 1998,
930).
b) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer
erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt
tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei
können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in ei-
nem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl.
BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006,
873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.).
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger allenfalls
fünf unmittelbare Mitglieder besitzt, die auf demselben Markt wie die Be-
klagte Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Seine Beurteilung,
dass der Kläger durch die Benennung dieser Mitglieder die Voraussetzun-
gen für seine Klagebefugnis nicht dargetan hat, wird von der Revision ohne
Erfolg angegriffen.
(1) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die
beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe-
stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges
Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine
nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewis-
sen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen wer-
den kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch
die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest an-
grenzenden Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19
- Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat
von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen.
Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht
das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Bran-
chenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme
zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV).
Das ist im vorliegenden Fall nur die Werbung für ein Navigationsgerät und
einen CD-Wechsler, nicht auch die Werbung für andere Artikel aus dem
Sortiment der Beklagten, die in derselben Zeitungsbeilage wie die bean-
standete Werbung abgedruckt war. Danach ist hier maßgeblich, ob der Klä-
ger eine genügende Zahl von Mitgliedern hat, die Wettbewerber der Beklag-
ten in der Branche der Unterhaltungselektronik sind oder in dem Branchen-
bereich, dem Navigationsgeräte für Endverbraucher angehören.
(2) Die in diesem Sinn als Wettbewerber der Beklagten in Betracht
kommenden fünf unmittelbaren Mitglieder des Klägers können nach dem im
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als erhebliche
Zahl von Unternehmern im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen
werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl
der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese
Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als
repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches
Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v.
26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachli-
che Empfehlung III; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252
= WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei
einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl.
BGH, Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 -
Händlervereinigung). Der Kläger hat jedoch insoweit nicht hinreichend vor-
getragen.
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Klagebefugnis des
Klägers zu Recht nicht darauf abgestellt, ob ihm die Organisationen D.
Einkaufsgesellschaft
,
E.
Großeinkauf
eG,
C. -Club
und
V.
GmbH & Co. KG (mittelbare) Mitglieder vermitteln. Dem Vorbringen des
Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitglieder dieser Organisatio-
nen Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben
Markt vertreiben.
cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts sind jedoch bei
der Prüfung der Klagebefugnis die Mitglieder der dem Kläger angehörenden
R. FOTO
KG,
der
P. FOTO
KG (im Folgenden: R. FOTO KG bzw. P. FOTO KG), des B. -
Mittelstandskreises sowie des Landesinnungsverbands Informationstechni-
ker-Handwerk N. zu berücksichtigen, soweit sie Waren gleicher oder
verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F.) auf demselben Markt vertreiben.
(1) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für
die Klagebefugnis eines Verbands grundsätzlich nicht darauf an, über wel-
che mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mit-
glieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband
Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von die-
sen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls
auch durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits
den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der ge-
werblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH GRUR
2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, Urt. v. 11.11.2004
- I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitglied-
schaft II; BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV). Davon
kann - wie nachstehend dargelegt wird - bei den genannten Organisationen
ausgegangen werden. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagen-
den Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es
nur an, wenn - was hier nicht der Fall ist - Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die
Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH
GRUR 2006, 873 Tz 20 - Brillenwerbung). Nicht erforderlich ist es, dass die
unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich
zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben (vgl. BGH, Urt.
v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007
- Sammelmitgliedschaft III).
(2) Die R. FOTO KG ist befugt, wettbewerbsrechtliche Interessen
ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Nach der Präambel des R. FOTO-Fach-
geschäfts-Vertrages hat sich die R. FOTO KG als "Handelsgruppe mittel-
ständischer Foto-Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere auf dem Gebiet
'Foto - Film - Video - Audio - elektronische Datenverarbeitung - Informati-
ons- und Kommunikationstechnik'," zum Ziel gesetzt, "mit Hilfe einer einheit-
lichen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die
Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet
auszugleichen". Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverständnis der ein-
zelnen Gesellschafter der R. FOTO KG zu entnehmen, dass der von ihr
beauftragte Kläger durch die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen
ihre Interessen wahrnimmt (so schon BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sam-
melmitgliedschaft IV). Gleiches gilt für die P. FOTO KG, die mit ihren
Mitgliedern entsprechende Verträge geschlossen hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem bis-
herigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass kei-
ne Mitglieder der R. FOTO KG oder der P. FOTO KG auf dem rele-
vanten Markt tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie das Beru-
fungsgericht meint - bei den angeschlossenen Unternehmen durchweg um
Foto- und Videogeschäfte handeln sollte. Derartige Geschäfte vertreiben
Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dem auch der be-
worbene CD-Wechsler zuzurechnen ist.
(3) Bei der Prüfung der Klagebefugnis sind entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts auch die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises zu
berücksichtigen, die - wie der Kläger vorträgt - neben "Weißer Ware" auch
Waren der Unterhaltungselektronik auf demselben räumlichen Markt wie die
Beklagte vertreiben. Nach § 2 seiner Satzung hat der B. -Mittelstandskreis
"das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Fachein-
zelhändler zu stärken, insbesondere gegenüber Großbetrieben und Groß-
vertriebsformen, und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt
der elektronischen Hausgeräte ('Weiße Ware') zu verbessern". Dies schließt
ein, dass der B. -Mittelstandskreis die Interessen seiner Mitglieder auch
dann geltend machen soll, wenn ein Mitbewerber, der "Weiße Ware" ver-
treibt, Waren der Unterhaltungselektronik wettbewerbswidrig bewirbt (vgl.
dazu auch BGH GRUR 2005, 689 - Sammelmitgliedschaft III).
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können bei der
Prüfung der Klagebefugnis auch die dem Landesinnungsverband Informati-
onstechniker-Handwerk N. angehörenden Unternehmer berücksichtigt
werden, soweit sie Waren der Unterhaltungselektronik auf dem relevanten
Markt vertreiben. Nach § 82 Abs. 1 i.V. mit § 54 Abs. 4 HwO kann der Lan-
desinnungsverband die wirtschaftlichen Interessen der den Handwerksin-
nungen angehörenden Mitglieder fördern. Dementsprechend ist er befugt,
Wettbewerbsverstöße zu verfolgen
(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992
- I ZR 306/90, GRUR 1993, 397, 398 = WRP 1993, 178 - Trockenbau; Ho-
nig, HwO, 3. Auflage, § 82 Rdn. 1). Diese Befugnis ist nicht auf Wettbe-
werbshandlungen beschränkt, die die Geschäftstätigkeit der Mitglieder als
Handwerker beeinträchtigen. Handwerksbetriebe vertreiben vielfach Waren,
die mit ihren Werkleistungen in Zusammenhang stehen. Dies gilt nach der
Lebenserfahrung auch im Bereich der Radio- und Fernsehtechnik.
(5) Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen dem
Kläger nur beigetreten sind, um künstlich die Voraussetzungen der Klage-
befugnis zu schaffen. Dem Umstand, dass der Kläger die Höhe der Jahres-
beiträge für Sammelmitglieder nicht offen legt, kann nichts anderes ent-
nommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-
schaft III).
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im wiedereröffneten
Berufungsverfahren unter Einbeziehung der Mitglieder des B. -Mittel-
standskreises, der R. FOTO KG, der P. FOTO KG und des Landes-
innungsverbands Informationstechniker-Handwerk N. erneut zu prüfen
haben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben räumlichen Markt anbieten. Die Parteien
werden im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu
ergänzend vorzutragen. Dies gilt auch für das - bestrittene - neue Vorbrin-
gen des Klägers im Revisionsverfahren, Mitglieder der R. FOTO KG und
des B. -Mittelstandskreises seien auf dem örtlich relevanten Markt auch
bei dem Vertrieb von Navigationsgeräten Wettbewerber der Beklagten.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 O 204/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2003 - 20 U 24/03 -