Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 16.03.2006 – I ZR 103/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 16. März 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Sammelmitgliedschaft IV

Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Ge- samtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätz- lich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbe- werbsmaßnahme zuzurechnen ist.

BGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die zum M. /S. -Konzern gehört, betreibt

in

V. einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zu-

sammen mit M. -Märkten

in D. , E. und M. am 30. Ja-

nuar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen Camcorder "CANON MV 3 Mini DV

Digital" zum Preis von 899 €. In dem von der Canon Deutschland GmbH mit

Stand "September 2001" bezeichneten Produktkatalog "Alle Canon-Produkte

2001/2002" war das von der Beklagten beworbene Modell nicht mehr enthalten.

Angeführt ist vielmehr ein mit dem Zusatz "Neu" versehenes Camcorder-Modell

mit der Produktangabe "MV 4i MC".

Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düssel-

dorf. Er hat die Werbung der Beklagten für den Canon-Camcorder als wettbe-

werbswidrig beanstandet. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe es

versäumt, den beworbenen Camcorder als Auslaufmodell kenntlich zu machen.

Zur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger behauptet, zu sei-

nen unmittelbaren Mitgliedern oder über Verbände vermittelten Mitgliedern ge-

höre eine erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher oder verwand-

ter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahn-

kosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Canon-Prospekt 2001/2002 sei erst ab

Februar 2002 gültig gewesen. Das beworbene Gerät sei noch im März 2002

ausgeliefert worden. Ein Nachfolgemodell habe es nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett- bewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und Beilagen in Zeitungen Camcorder, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell erklärt worden sind, mit konkreten Preisen zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Auslauf- modell handelt, es sei denn, dass es um den Absatz von Geräten geht, welche die Beklagte noch aus der laufenden Produktion erwor-

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ben hat und die schon vor Erscheinen eines Nachfolgemodells im Handel oder - wenn es ein Nachfolgemodell nicht gibt - im regelmä- ßigen Geschäftsverkehr der Beklagten abgesetzt werden;

2. an den Kläger 170 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über

dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2002 zu zahlen.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-

gewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision,

mit der der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterver-

folgt.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Kläger für

nicht klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) angesehen hat. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt:

10

Entgegen der Ansicht des Landgerichts folge die Klagebefugnis nicht aus

§ 13 Abs. 7 UWG (a.F.), § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 1 Nr. 9 UKlaV. Die

Vorschriften regelten allein einen Anspruch auf Auskunft von Wettbewerbsver-

bänden gegen die Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- und Me-

diendiensten. Die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) habe durch

die vorstehenden Bestimmungen keine Änderung erfahren sollen.

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Entscheidend für die Klagebefugnis des Klägers sei daher u.a., ob ihm

unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange-

höre, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf

demselben Markt vertrieben. Das sei nicht der Fall. Die Waren oder gewerbli-

chen Leistungen müssten sich derart gleichen oder nahe stehen, dass der Ver-

trieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden könne.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu sei nicht einheitlich. Zum

Teil werde angenommen, als Wettbewerber kämen nicht nur Händler desselben

Erzeugnisses, sondern auch der übrigen zum Sortiment des Verletzers gehö-

renden Waren in Betracht. Richtigerweise hänge die Beantwortung der Frage

davon ab, inwieweit damit zu rechnen sei, dass die in die Märkte der Beklagten

und ihrer Schwesterunternehmen gelockten Kunden ihren Bedarf an anderen

Waren und Dienstleistungen dort gleichsam mit erledigten. Nur dann bestehe

die Gefahr, dass der unmittelbar nur für Camcorder durch das Verhalten der

Beklagten gestörte Wettbewerb sich auch auf den Wettbewerb bei anderen Wa-

ren oder Dienstleistungen auswirke. Camcorder seien langlebige Produkte, de-

ren Erwerb normalerweise nicht spontan erfolge. Bei elektronischen Geräten

der in der Werbeanzeige genannten Art spielten neben ihrem Preis vor allem

die technischen Möglichkeiten sowie die Kompatibilität mit anderen Geräten

eine große Rolle. Aus diesen Gründen sei nicht mit Spontankäufen etwa von

elektrischen Hausgeräten statt Camcordern zu rechnen.

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Zum örtlichen Einzugsbereich gehörten neben V. und W.

auch D. , E. sowie M. und Umgebung, weil die angegriffe-

ne Werbung auch die genannten Schwesterunternehmen der Beklagten betrof-

fen habe.

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Aus der nicht aufbereiteten Mitgliederliste des Klägers seien für diesen

räumlichen Bereich nur zwei Händler als Mitglieder zu entnehmen. Dass diese

nach Umsatz und Marktanteil repräsentativ seien, sei nicht dargelegt. Die An-

gaben des Klägers zu mittelbaren Mitgliedschaften reichten nicht aus. Es sei

erforderlich, dass die betreffenden Mitglieder in die vermittelnde Organisation

als Mitglieder integriert seien. Eine Verbindung nur als Vertragshändler sei nicht

ausreichend. Weiter müssten die Mitglieder die vermittelnde Organisation mit

der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben. Ein Vertrag

zwischen der vermittelnden Organisation und dem Kläger, die dem Gewerbe-

treibenden einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen des Klägers ein-

räume, sei nicht ausreichend. Unter Anwendung dieser Grundsätze reichten die

Mitgliedschaften in den vom Kläger dargelegten Verbänden nicht aus.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass die Klagebefugnis des Klägers nicht daraus folgt, dass er zu den in § 1 der

Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2000 (BGBl. I S. 2565) aufgeführten

auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt

(vgl. BGH, Urt. v.

16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammel-

mitgliedschaft I; vgl. nunmehr auch § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG).

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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die Klage-

befugnis auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zu. Dem kann nicht bei-

getreten werden.

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a) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständi-

ger beruflicher Interessen können eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche

nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur geltend machen,

wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder

Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden,

kommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der

seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH GRUR 2003, 454, 455

- Sammelmitgliedschaft I). Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht

nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu

sein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit

der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH, Urt. v.

20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dür-

fen nicht feiern; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP

2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

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b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises, der Einkaufsgesellschaft

"D. "

,

des

C. -Clubs, der Fachgruppe H. & T. sowie der V.

GmbH & Co. KG nicht berücksichtigt hat. Deren Mit-

glieder vertreiben keine Waren gleicher oder verwandter Art i.S. von § 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

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aa) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszule-

gen. Die beiderseitigen Waren oder gewerblichen Leistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2

UWG a.F.) bzw. Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) müssen sich ihrer Art

nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein

wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Erfor-

derlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür

reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchti-

gung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Be-

tracht gezogen werden kann (BGH, Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996,

1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000,

438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge;

Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 42; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 203;

Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 288; Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.35). Ob die dem Klä-

ger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienst-

leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird we-

sentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumin-

dest angrenzender Branchen bestimmt

(vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997

- I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 682 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urt. v.

2.10.1997 - I ZR 94/95, GRUR 1998, 961, 962 = WRP 1998, 312 - Lebertran I).

Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamt-

sortiment, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die

beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist.

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bb) Eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträch-

tigung durch die Werbemaßnahme der Beklagten ist bei den vorstehend ange-

führten Mitgliedern des Klägers nicht festzustellen. Die von diesen abgesetzten

Waren oder Dienstleistungen gehören nicht zu der Branche der Unterhaltungs-

elektronik, der die beanstandete Werbemaßnahme zuzurechnen ist.

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Der Tätigkeitsbereich der Mitglieder des B. -Mittelstandskreises be-

schränkt sich auf den Vertrieb elektrischer Hausgeräte, sogenannter "Weißer

Ware". Die Mitglieder der Einkaufsgesellschaft "D. " und die V.

GmbH & Co. KG vertreiben Möbel, Einrichtungsge-

genstände und Elektrogeräte. Die Vertragshändler der H. Kontaktlinsen

GmbH und die Mitglieder des C. -Clubs vertreiben Kontaktlinsen und Bril-

len. Für die "i. + s. "-Partner, für die Mitglieder des E. verbandes

der Selbständigen - Bundesverband Deutschland e.V., für die Konzessionäre

der M. Uhren und Schmuck GmbH und die Vertragshändler von

Gold K. hat das Berufungsgericht aufgrund des Klagevortrags nicht fest-

stellen können, dass diese Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder

verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

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Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-

sion vergebens mit dem Vortrag, der Tätigkeitsbereich der mittelbaren Mit-

gliedsunternehmen des Klägers sei weiter zu ziehen als vom Berufungsgericht

angenommen. Konkreten Sachvortrag des Klägers, den das Berufungsgericht

nicht berücksichtigt hat, zeigt die Revision nicht auf. Auch zur Fachgruppe

H. - und T. im EK-Verbund B. reicht der Vortrag des Klägers

nicht aus, um die in Rede stehenden Feststellungen treffen zu können. Glei-

ches gilt für den Landesinnungsverband R. - und F. Nordrhein-

Westfalen. Zwar kann dessen Mitgliedschaft durchaus ausreichen; der Kläger

hat aber auch zu den Mitgliedern dieses Verbands und den Waren und Dienst-

leistungen, die sie absetzen, nicht hinreichend konkret vorgetragen.

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c) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-

fungsgerichts, für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8

Abs. 3 Nr. 2 UWG seien auch die Mitgliedsunternehmen der R. foto GmbH &

Co. KG (nachfolgend: R. foto KG) nicht heranzuziehen.

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Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-

von ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare

Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens

stützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber das die Mitgliedschaft vermitteln-

de Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen

betraut haben (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 =

WRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II).

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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Gesell-

schafter der R. foto KG hätten diese nicht mit der Wahrnehmung ihrer ge-

werblichen Interessen beauftragt. Eine entsprechende Beauftragung kann auch

schlüssig erfolgen (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I;

GRUR 2005, 522, 523 - Sammelmitgliedschaft II). Davon ist im Streitfall auszu-

gehen. Denn nach der Präambel des R. foto-Fachgeschäft-Vertrags handelt

es sich um eine Handelsgruppe mittelständischer Foto-Einzelhandelsgeschäfte

insbesondere auf den Gebieten Foto, Film, Video, Audio, elektronische Daten-

verarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnik, die es sich zum Ziel

gesetzt hat, mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine

leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf

diesem Geschäftsgebiet auszugleichen und die R. foto-Fachgeschäfte leis-

tungsfähiger und wettbewerbsfähiger zu machen. Einer derartigen Zielsetzung

ist das Einverständnis der einzelnen Gesellschafter der R. foto KG zu ent-

nehmen, dass der von ihr beauftragte Kläger (dazu Anlage 2.2) durch die Gel-

tendmachung von Wettbewerbsverstößen ihre gewerblichen Interessen wahr-

nimmt.

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d) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren

nunmehr auch unter Einbeziehung der Mitglieder der R. foto KG zu prüfen

haben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Un-

ternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwand-

ter Art auf demselben räumlichen Markt anbieten. Die Parteien werden im Beru-

fungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 171/02 -