BGH Urteil vom 17.11.2004 – XII ZR 183/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 1578 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1612 b, 1615 l
Verkündet am: 17. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegat-
tenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsan-
spruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im An-
schluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 -
OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli
2002 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise
abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unter-
halt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt ei-
nes Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der
Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem
1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von
100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kin-
dergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetra-
ges übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kin-
desunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehe-
mann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die
Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über
den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei
hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe
Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug
weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbst-
behalt, zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es
zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe
von 115 €, gelangt.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall sei-
ner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche
Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungs-
fähigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur
Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden
ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 ver-
öffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Kläge-
rin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne
eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB
neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe,
nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestan-
den habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen
Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem
schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auf-
fassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nach-
ehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Ge-
setz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer
Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4
GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegen-
satz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebens-
langen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des
Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind,
sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtferti-
ge insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l
BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus
§ 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer
Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt
noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen
werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin
nicht.
2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Ein-
kommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu be-
rücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das
habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten
das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt
verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht
ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer
Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung.
Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch
bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hin-
zuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unter-
haltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zu-
mindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzuset-
zen, die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind
auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die kla-
gende Mutter.
B.
In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision
nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die
Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in
Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des
hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.
I.
Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat
in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus.
1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
- im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570
BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhalts-
berechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie
sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus
einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt
es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in
der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt
lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden.
Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Er-
satzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwan-
gerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung
nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mut-
ter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ge-
schaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach
§ 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach
der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter
Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht
erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der
geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB
fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters
abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl.
Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch
das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995
(SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der Entbindung verlängert. Zu-
gleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des
§ 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer
eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezem-
ber 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abge-
ändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus
verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf
dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6
Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998,
129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem
Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungs-
rechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhalt-
lich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des
§ 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beru-
hen, daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswe-
gen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie
hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbe-
treuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ
93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhil-
feänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB da-
gegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege
und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit
der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die
Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und
wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch ver-
bessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels
anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann
(Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinek-
ke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunter-
halt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein
nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der
persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsan-
spruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kin-
desbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreu-
ung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr
an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozial-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des
dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB
VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein ge-
setzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner
Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Er-
ziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG,
56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete
Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel
nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist
(vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210).
Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsan-
sprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen
auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Ein-
führung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den
Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet.
Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2
Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mut-
ter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche antei-
lig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher
Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines
weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen
Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwi-
schen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder
geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB
nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrückli-
chen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter
verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der
Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch
der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandten-
unterhalt, sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB
vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift,
nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des
Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pfle-
ge und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Anglei-
chung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der
Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit
auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum
Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998,
3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie
aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift
des § 1615 l BGB zu berücksichtigen.
Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend
auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist,
trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der
Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer
Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-
gatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des
Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit
die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem An-
spruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber
trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber
auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Rege-
lungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung
der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der
getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unter-
schiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden
Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l
mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Ge-
setzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Be-
richt des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göp-
pinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3
ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine
Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er
§ 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der
vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen
Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Bütt-
ner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DA-
Vorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf
die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben darge-
stellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit
beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterlie-
gen.
2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit unge-
regelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten un-
abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586
Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ
2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/
Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl.
Rdn. 4039).
Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus
Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt
des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im
Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhalts-
pflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings
schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2
BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unter-
haltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemei-
nen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurück-
gegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus
§ 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit
des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der glei-
chen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschie-
denen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB ent-
fällt, ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung
der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nacheheli-
chen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Un-
terhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB
entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch
aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten.
Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsbe-
rechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsan-
sprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren
(Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Dar-
in unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom
21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst
entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits ge-
trennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die
anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes ande-
rerseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog
sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe ei-
nerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB ande-
rerseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhalts-
pflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neu-
er Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum
Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3
Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrückli-
chen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf
Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher
Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutz-
zweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Un-
terhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und
werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe ein-
bezogen.
Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l
Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-)
Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus
§ 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des
Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hier-
an durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Un-
terhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden
nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Eltern-
teil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes
kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan
vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenun-
terhalt, worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch
nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutz-
zweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB
kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der
Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des
Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber
schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden An-
spruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter
überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfas-
sungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde.
Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermei-
den, ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch
auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l
Abs. 2 BGB anzuwenden.
II.
Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsan-
spruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l
Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und
dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält
seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 -
FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht
mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen
des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unter-
haltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Be-
rufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil
des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unter-
haltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist.
Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme
geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den
§§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öf-
fentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast ge-
genüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen
Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht
auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1
EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den
Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern
ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsan-
spruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige
Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabel-
lenbetrag) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil
das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem
Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des
barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird
erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich
das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO
§ 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung
des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des
Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetz-
geber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Eltern-
teils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kinder-
geldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Lei-
stungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regel-
betragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unter-
bleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unter-
halt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung
zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhalts-
berechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BT-
Drucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR
20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hin-
gegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des
Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzge-
ber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren
Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem
Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der
Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom
16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492,
1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil
vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ
2003, 1370).
Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des
dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangi-
gen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom
16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unter-
haltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjähri-
gen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haf-
tung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b
Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbe-
trag, ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin
den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unter-
haltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er ge-
genüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3
Satz 3 BGB).
Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes
bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Be-
tracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon
aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurech-
nen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung
des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldan-
rechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO
§ 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoe-
ner/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl.
Rdn. 3123 ff.).
III.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt
ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten ge-
schuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum
Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts
neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung ge-
wonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu über-
prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens
auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt
billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose