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BGH Urteil vom 29.11.2004 – II ZR 364/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG §§ 112, 278; BGB § 177

Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat

vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhän-

gig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen

haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.

b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses

ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit

bewußt ist.

c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht

durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.

BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Braunschweig vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte KGaA (Beklagte zu 1) beschäftigt sich - teilweise über

Tochtergesellschaften - mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung

von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen sowie mit son-

stigen Dienstleistungen auf dem Kapitalmarkt. Sie geht auf eine Gründung

durch den Kläger zurück, der zunächst auch persönlich haftender Gesellschaf-

ter war. Da er diese Funktion wegen seines Amtes als Wirtschaftsprüfer nicht

ausüben durfte, schied er auf Druck der Wirtschaftsprüferkammer aus der be-

klagten Gesellschaft aus. Am 4. Juli 1997 wurde er in den Aufsichtsrat berufen

und dort zum Vorsitzenden gewählt. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1997 gründe-

te er eine stille Gesellschaft mit der Beklagten zu 1. Der Vertrag wurde unter-

schrieben von ihm und von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern der Be-

klagten zu 1, nämlich den Beklagten zu 2 und 3. Nach der Präambel des Ver-

trages sollte ihm "eine wirtschaftlich gleichwertige Position" eingeräumt werden,

entsprechend seiner vorherigen Stellung als persönlich haftender Gesellschaf-

ter. Dementsprechend sah der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren, eine

Beteiligung an Gewinn und Verlust i.H.v. 50,1 %, eine entsprechende persönli-

che Haftung und Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung wie bei einem

persönlich haftenden Gesellschafter vor. Nach § 8 Abs. 5 des Vertrages sollte

der Kläger einen Anspruch auf einen ergebnisunabhängigen Vorabgewinn i.H.v.

1.022.040,00 DM pro Jahr haben, zahlbar in zwölf Monatsraten.

Am 28. Januar 1999 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten zu 1

auf Vorschlag des Aufsichtsrats einer Reihe von stillen Gesellschaftsverträgen

- als Teilgewinnabführungsverträgen - zu, u.a. dem mit dem Kläger geschlosse-

nen. Am 10. März 2000 wurden die Verträge in das Handelsregister eingetra-

gen. Zugleich schieden die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus

und wurden durch eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ersetzt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 als

seiner Vertragspartnerin - vertreten durch die persönlich haftende Gesell-

schafterin - und den Beklagten zu 2 - 5 als den damaligen persönlich

haftenden Gesellschaftern Zahlung der Vorabgewinnrate für Juli 2001 i.H.v.

85.170,00 DM = 43.546,73 €. Das Berufungsgericht hat die Klage in bezug auf

die Beklagte zu 1 als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Da-

gegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des

Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1, vertreten durch

ihre persönlich haftende Gesellschafterin, gerichtete Klage für unzulässig gehal-

ten mit der Begründung, eine KGaA werde gegenüber ihren Komplementären

- auch nach deren Ausscheiden - nicht durch die übrigen Komplementäre, son-

dern durch den Aufsichtsrat vertreten und dieser habe sich an dem Rechtsstreit

nicht beteiligt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Wer zur Vertretung einer KGaA berufen ist, bestimmt sich nach § 278

AktG. Nach dessen Abs. 2 sind grundsätzlich die Vorschriften des Handelsge-

setzbuchs über die KG anwendbar, so daß nach § 161 Abs. 2, §§ 125, 170

HGB die Komplementäre Vertreter der Gesellschaft sind. Das gilt aber dann

nicht, wenn die Gesellschaft gegenüber den Komplementären vertreten werden

muß. Dann ist der Aufsichtsrat zur Vertretung berufen (ebenso Hüffer, AktG

6. Aufl. § 278 Rdn. 16; Sethe, AG 1996, 289, 298 f.; Wichert, AG 2000, 268,

273 f.; a.A. Mertens in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 287 Rdn. 11 f.: Vertre-

tungsbefugnis auch der Komplementäre). Das ergibt sich aus § 278 Abs. 3,

§ 112 AktG. Die für die AG geltende Regelung des § 112 AktG, wonach die Ge-

sellschaft den Vorstandsmitgliedern gegenüber durch den Aufsichtsrat vertreten

wird, verfolgt den Zweck, eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisio-

nen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung

der Gesellschaft sicherzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ge-

sellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten

werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisie-

rende Betrachtungsweise abzustellen (BGHZ 103, 213, 216; 130, 108, 111 f.;

Sen.Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108; v. 14. Juli 1997

- II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674; ebenso BAG NZG 2002, 392, 393 f.). Die dieser

gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Gefahr einer Interessenkollision ist

ebenso gegeben, wenn eine KGaA bei einem Geschäft mit einem ihrer Kom-

plementäre vertreten werden soll. Auch dann kann es aufgrund einer falschen

Rücksichtnahme zu einer Vernachlässigung der Gesellschaftsinteressen kom-

men, wenn die übrigen Komplementäre für die Gesellschaft tätig werden. Des-

halb erscheint es angemessen, auch bei der KGaA den § 112 AktG - für die

Vertretung gegenüber den Komplementären - anzuwenden. Entgegen der Mei-

nung der Revision verstößt das nicht gegen § 278 Abs. 2 AktG. Die danach gel-

tenden Regeln des Handelsgesetzbuchs sehen zwar eine Mitwirkung des Auf-

sichtsrats nicht vor. Sie werden gemäß § 278 Abs. 3 AktG aber ergänzt durch

die Bestimmungen des ersten Buchs des Aktiengesetzes, und damit ist § 112

AktG auch nach der Gesetzessystematik anwendbar.

Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats besteht auch gegenüber ehe-

maligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in

der Gesellschaft übernommen haben, insbesondere diejenige eines Aufsichts-

ratsmitglieds. Im Recht der AG entspricht es gefestigter Rechtsprechung, die

Regelung des § 112 AktG auch in bezug auf die aus dem Amt ausgeschiede-

nen Vorstandsmitglieder anzuwenden

(BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986

- II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382; v. 7. Juli 1993 - VIII ZR 2/92, AG 1994,

35; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108). Das gilt auch dann, wenn

das betreffende Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat gewechselt ist (Mertens

in Großkomm.z.AktG 2. Aufl. § 112 Rdn. 10; MünchKommAktG/Semler 2. Aufl.

§ 112 Rdn. 27). Für die KGaA kann in bezug auf die Komplementäre nichts an-

deres gelten. Zwar können Interessenkonflikte bei einem Wechsel des Kom-

plementärs in den Aufsichtsrat auch bei den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern

entstehen. Das rechtfertigt aber schon aus Gründen der Rechtsklarheit keine

Rückverlagerung der Vertretungskompetenz auf die Komplementäre, an deren

möglicher Befangenheit sich im übrigen nichts geändert hat, die durch die Auf-

sichtsratszugehörigkeit des Vertragspartners sogar noch verstärkt worden sein

kann.

2. War somit - nur - der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1 für den Abschluß

des Vertrages über die stille Gesellschaft zur Vertretung befugt, gilt das auch

für die darauf bezogene Prozeßführung. Der Aufsichtsrat ist trotz des Hinweises

des Berufungsgerichts nicht in den Rechtsstreit eingetreten (vgl. dazu Sen.Urt.

v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, NJW 1999, 3263). Damit ist die Klage in bezug

auf die Beklagte zu 1 unzulässig.

II. Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten

zu 2 - 5 richtet.

1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagten zu 2 - 5 wür-

den zwar nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 Abs. 1 HGB

für die etwaige Schuld der Beklagten zu 1 aus dem Vertrag über die stille Ge-

sellschaft persönlich haften, weil sie bei Abschluß des Vertrages Komplementä-

re der Beklagten zu 1 gewesen seien. Der Vertrag sei aber aus den schon in

bezug auf die Prozeßführung gegenüber der Beklagten zu 1 aufgezeigten Grün-

den unwirksam. Offen bleiben könne, ob der Verstoß gegen § 278 Abs. 3, § 112

AktG gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führe oder ob der Ver-

tragsschluß gemäß § 177 BGB von dem Aufsichtsrat genehmigt werden könne.

Denn jedenfalls habe der Aufsichtsrat eine Genehmigung nicht erteilt. Die Ge-

nehmigung des Aufsichtsrats sei auch nicht durch die Zustimmung der Haupt-

versammlung der Beklagten zu 1 ersetzt worden. Auf den Vertrag über die stille

Gesellschaft seien somit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft an-

wendbar. Danach habe die Beklagte zu 1 den Gesellschaftsvertrag kündigen

können, was sie auch getan habe. Der Gewinnanspruch des Klägers sei damit

nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Errechnung des Aus-

einandersetzungsguthabens, der nicht mehr selbständig geltend gemacht wer-

den könne.

2. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

a) Ob die Zuweisung des Vertretungsrechts in § 112 AktG gemäß § 134

BGB ein gesetzliches Verbot der entgegen dieser Zuweisung abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte darstellt oder ob es sich dabei allein um eine Vertretungsrege-

lung handelt mit der Folge, daß ein dagegen verstoßendes Handeln nach § 177

BGB von dem Aufsichtsrat genehmigt werden kann, ist in der Rechtsprechung

der Oberlandesgerichte und im Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand s.

Hüffer, AktG 6. Aufl. § 112 Rdn. 7 und MünchKommAktG/Semler 2. Aufl. § 112

Rdn. 70 ff.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v.

7. Juli 1993 - VIII ZR 2/92, AG 1994, 35). Sie bedarf auch hier keiner Entschei-

dung, weil der Vertragsschluß zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger

- wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht wirksam ge-

nehmigt worden ist.

aa) Die Revision sieht eine schlüssige Genehmigung des Aufsichtsrats in

dessen Vorschlag an die Hauptversammlung der Beklagten zu 1, dem Vertrag

gemäß § 293 AktG zuzustimmen. Dem ist nicht zu folgen.

Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses

ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit

bewußt ist (Sen.Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 92/87, NJW 1988, 1199,

1200; v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, NJW 1989, 1928, 1929). Daß die

Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1 hier ein solches Bewußtsein

hatten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil waren sie

offenbar der Meinung, der Vertrag mit dem Kläger sei von dem dafür zuständi-

gen Gesellschaftsorgan geschlossen worden und bedürfe nur noch der Zu-

stimmung der Hauptversammlung.

bb) Die Genehmigung des Aufsichtsrats ist auch nicht durch die Zustim-

mung der Hauptversammlung ersetzt worden.

Nach § 112 AktG ist der Aufsichtsrat bei Vertragsschlüssen mit den Vor-

standsmitgliedern allein zur Vertretung befugt. Deshalb kann auch nur er allein

eine Genehmigung nach § 177 BGB erteilen. Nicht dagegen kann diese Ge-

nehmigung von der Hauptversammlung ersetzt werden. Entgegen der Ansicht

der Revision gilt für die KGaA nichts anderes. Insbesondere ergibt sich nicht

aus § 287 Abs. 1 AktG, daß die Hauptversammlung eine dem Aufsichtsrat kraft

Gesetzes zustehende Kompetenz an sich ziehen kann. Danach führt der Auf-

sichtsrat die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus. Das ändert nichts daran,

daß er das handelnde Organ ist und sein Handeln nicht durch einen Beschluß

der Hauptversammlung ersetzt wird.

Eine andere Frage ist, ob der Aufsichtsrat verpflichtet gewesen wäre,

dem Vertragsschluß zuzustimmen, wenn die Hauptversammlung ihn dazu an-

gewiesen hätte. Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden.

Denn es fehlt schon an einer solchen Anweisung. Der von den Organen der

Beklagten zu 1 als Teilgewinnabführungsvertrag qualifizierte Vertrag über die

Gründung der stillen Gesellschaft (vgl. BGHZ 156, 38, 43) - ob diese Qualifizie-

rung angesichts des § 292 Abs. 2 AktG zutreffend war, ist nicht zu entschei-

den - war der Hauptversammlung lediglich zur Zustimmung nach § 292 Abs. 1

Nr. 2, § 293 Abs. 1 AktG vorgelegt worden. Die Frage, ob der Vertrag auf einer

Willensentschließung des dafür zunächst zuständigen Organs, nämlich des Auf-

sichtsrats, beruhte, stand nicht zur Debatte. Die in der Hauptversammlung an-

wesenden oder vertretenen Kommanditaktionäre konnten also davon ausge-

hen, daß der Vertrag - ebenso wie die zahlreichen anderen zur Zustimmung

anstehenden Verträge - bis auf die noch ausstehende Zustimmung und Han-

delsregistereintragung alle Wirksamkeitserfordernisse erfüllte. Das aber war

gerade nicht der Fall. Ob die Hauptversammlung bei dieser Sachlage auch

dann einen Beschluß über den Vertrag gefaßt hätte, wenn den Kommanditak-

tionären bewußt gewesen wäre, daß der Vertrag von einem dafür nicht vertre-

tungsbefugten Organ geschlossen worden war, ist nicht festgestellt und kann

auch nicht unterstellt werden.

Damit verhalten sich die Beklagten zu 2 - 5 entgegen der Auffassung der

Revision auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, indem sie sich trotz der

Zustimmung der Hauptversammlung auf die Unwirksamkeit des Vertrages beru-

fen.

b) Der Vertrag über die stille Gesellschaft ist somit nicht wirksam zustan-

de gekommen. Dennoch ist er nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Ge-

sellschaft, die auch auf die stille Gesellschaft zur Anwendung kommen

(Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 6/03 m.w.Nachw.), als wirksam zu behandeln.

Er kann nur für die Zukunft beendet werden. Die Voraussetzung dafür hat die

Beklagte zu 1 dadurch geschaffen, daß sie die Gesellschaft gekündigt hat.

Nach der damit erfolgten Auflösung der Gesellschaft ist der Anspruch des Klä-

gers nicht mehr selbständig durchsetzbar. Er ist als unselbständiger Rech-

nungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der stillen Gesellschaft ein-

zustellen (BGHZ 37, 299, 304).

In dem gegen die Beklagten zu 2 - 5 gerichteten Zahlungsantrag ist im

Zweifel nicht auch der Antrag enthalten festzustellen, daß der streitige An-

spruch in die Auseinandersetzungsrechnung nach § 235 HGB einzustellen sei.

Eine solche Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Senats dann geboten,

wenn sich die Klage gegen die Gesellschaft - im Falle der stillen Gesellschaft

gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts - richtet (Sen.Urt. v. 24. Oktober

1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189; v. 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG

2002, 519). Hier richtet sie sich, soweit sie zulässig ist, nur gegen die früheren

Komplementäre des Inhabers des Handelsgeschäfts. Diesen obliegt es nicht,

die Auseinandersetzungsrechnung aufzustellen. Im übrigen ist zwischen den

Parteien nicht streitig, daß auf den Vertrag die Grundsätze über die fehlerhafte

Gesellschaft zur Anwendung kommen und der Gewinnanspruch des Klägers

daher in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.

3. Ohne Erfolg meint die Revision schließlich, nach § 179 Abs. 1 BGB

würden jedenfalls die Beklagten zu 2 und 3 haften, weil sie den Vertrag als Ver-

treter ohne Vertretungsmacht geschlossen hätten.

Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 179 BGB auf einen Ver-

tragsschluß, der gegen § 112 AktG verstößt und der nach den Grundsätzen

über die fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behan-

deln ist, überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist eine Vertreterhaftung

gemäß § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach haftet der Vertreter nicht,

wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen

mußte. Hier ist - ohne daß zusätzliche Feststellungen des Berufungsgerichts

erforderlich wären - von einem Kennenmüssen in der Person des Klägers aus-

zugehen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Aufsichtsrats-

mitglied, zuvor war er Komplementär gewesen. In diesen Funktionen mußte ihm

die Regelung des § 112 AktG und ihre von der herrschenden Meinung ange-

nommene Anwendbarkeit auch auf die KGaA bekannt sein. Zumindest hätte er

sich entsprechend informieren müssen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von

dem Sachverhalt, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Urteil

vom 10. Mai 2001 (III ZR 111/99, NJW 2001, 2626) zu entscheiden hatte. Dort

ging es um eine verbandsinterne Vertretungsregelung, die einem außenstehen-

den Dritten nicht bekannt sein mußte. Hier war der Kläger dagegen kein außen-

stehender Dritter, sondern selbst Organ des Verbandes.

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