BGH Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Oktober 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO § 287
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutach- ten konkret zu benennen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Ver-
kehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haft-
pflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen
hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachver-
ständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen
Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe
von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten
vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der
ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger
hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies
den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines
spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte
dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.
Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbe-
schaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale)
abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 €
(14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8
Gebühr in Höhe von 747,80 €.
Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen -
zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen
des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 €
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche
Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit
sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung ei-
nes Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das
Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen
abgewiesen hat.
Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstin-
stanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und
dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen
verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche An-
waltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen,
da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Total-
schadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der
Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens
bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger ange-
zweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung,
ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revi-
sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge-
richt hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil
abgeändert hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Ge-
richts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger be-
auftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht al-
lein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und
müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die
Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse
sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezia-
lisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses
außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abge-
geben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsver-
fahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Ver-
kauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis
erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als
der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei.
Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote
von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen
1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls
eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung
in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-
me zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen
Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb
auf 2.000 € zu schätzen.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des er-
kennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli
2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der
Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf.
nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutach-
ten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen
muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermit-
telten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-
ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer
Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil
vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni
2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der
Auffassung der Revision - nicht der Fall.
a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt
sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-
nen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-
ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR
1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom
12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR
217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminde-
rungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er
den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten rea-
lisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses
Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs
mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit
einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Scha-
densberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und
vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der
Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich
daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbe-
schädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Beru-
fungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachver-
ständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil
eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der
Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachver-
ständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung
zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Ja-
nuar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Rest-
wert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert
auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote
der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist
auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der
Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermit-
telt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage ent-
sprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regel-
fall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR
205/08 - VersR 2009, 413, 415).
3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen An-
forderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht
gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens,
den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf
2.000 € zu schätzen.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen Galke
Richter am Bundesgerichtshof Pauge ist urlaubsbedingt gehindert, seine Un- terschrift beizufügen.
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 - 28 C 1689/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2008 - 13 S 124/08 -