Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 38/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 9. Dezember 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äuße-

rung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Fra-

ge", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.

b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemei-

nen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ab-

lauf von mehr als sieben Monaten bestehen.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 - Hanseatisches OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2003

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung "Bild" auf der Ti-

telseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Inter-

view mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens in dem Magazin

"Playboy" berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbe-

sondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die

Schlagzeile auf:

"Udo Jürgens

Im Bett mit

Caroline?“

Darunter etwas kleiner im Untertitel:

„In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig."

Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. Oktober 2002 eine

strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine mit Schreiben

vom 6. März 2001 begehrte Richtigstellung.

Die Klägerin hat Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, eine immaterielle

Entschädigung von 50.000 DM sowie Veröffentlichung einer Richtigstellung be-

gehrt. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von

Udo Jürgens über die Frage, ob die Klägerin ein sexuelles Verhältnis mit ihm

gehabt habe, die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriel-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:12)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30)(cid:21) !(cid:10)!(cid:24)(cid:13)"$#(cid:25)(cid:7)(cid:17)(cid:12)&%(cid:27)(cid:7)!"!(cid:7)(cid:17) (cid:11)(cid:12)’(cid:26)’(cid:7)(cid:17)(cid:24)

len Entschädigung von 10.000

Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-

klagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und

auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Ent-

schädigung von 20.000

(cid:7)(cid:25)(cid:12))(cid:10)(cid:25)(cid:12)*(cid:26)’(cid:7)+(cid:5),(cid:28)

(cid:26))-

Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Richtigstellungsan-

spruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung

der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Ver-

öffentlichung auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung vom 22. September 2000 der

(

zuletzt geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu (§§ 823, 1004 BGB in

Verbindung mit Artt. 1, 2 GG). Bei der Veröffentlichung handle es sich nicht um

eine echte, den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten

belassende Frage. Vielmehr werde einer Vielzahl von Lesern der Eindruck ver-

mittelt, daß Udo Jürgens mit der Klägerin intim gewesen sei. Ausreichend sei,

daß eine nicht unbedeutende Zahl der unbefangenen Durchschnittsleser der

Bildzeitung die Passage auf dem Titelblatt in diesem Sinne verstehe. Dieser

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Eindruck beziehe sich auf

den Bereich der Intimsphäre und beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeits-

recht der Klägerin nachhaltig. Eine Richtigstellung sei daher geboten.

Es sei nicht erforderlich, daß durch die Veröffentlichung ein zwingender

Eindruck erweckt werde. Das Verlangen auf Richtigstellung beeinträchtige die

durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit weniger schwerwiegend als ein Un-

terlassungsverlangen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung könne schon dann

zuzusprechen sein, wenn eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende

Behauptung nicht rechtswidrig sei.

Die Richtigstellung sei zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchti-

gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch erforderlich. Die

seit der Veröffentlichung vergangene Zeit genüge nicht, um der reißerischen

Aufmachung der beanstandeten und mit Fotos der Klägerin und von Udo Jür-

gens illustrierten Passage die verletzende Wirkung zu nehmen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.

Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß

§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch

auf Richtigstellung als einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des

Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - NJW 2003, 3134 m.w.N., zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne

Rechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt.

1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Rich-

tigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine "echte" Frage handle, die den

Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie

offenlasse, ob es zwischen Udo Jürgens und der Klägerin zu Intimitäten ge-

kommen sei.

Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden.

Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß

dieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die

Äußerung nicht als Frage verstanden, sondern als „Vermittlung eines tatsächli-

chen Eindrucks“, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für

zwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zu-

treffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Se-

natsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).

a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des

sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus "In einem

Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig". Die Revision meint, der

Untertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt wer-

den. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesver-

fassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äuße-

rung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW

1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 139,

95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO - jeweils m.w.N.).

Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.)

entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform

gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbe-

hauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage

herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem

Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fra-

gen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semanti-

sche Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz

als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu

unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten ge-

richtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich unge-

achtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um

eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer

- inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr

Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung dar-

stellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwi-

schen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die

sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung

muß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung

erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide

Deutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.

b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äuße-

rung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise

kann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten

Äußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit „ja“, „nein“ oder „viel-

leicht“ beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die

Ermittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berück-

sichtigt, wonach Udo Jürgens sich hierzu „eindeutig zweideutig“ geäußert habe.

Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar auf-

geworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß

die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis

ist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehaup-

tung anzusehen.

Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren,

sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung

diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in An-

spruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt

(vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom

25. November 2003 – VI ZR 226/02 – z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz

greifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen

zugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als („echte“)

Frage gewertet hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als „Vermittlung eines tat-

sächlichen Eindrucks“ bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber

den Begriffen „Werturteil“ und „Tatsachenbehauptung“ angesprochen. Vielmehr

hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung

mit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich

einer intimen Beziehung der Klägerin zu Udo Jürgens in der Vergangenheit,

und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser

Wertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsa-

chenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die be-

treffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die

Äußerung vermittelte Eindruck „zwingend“ ist. Ausschlaggebend ist vielmehr,

daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Ein-

druck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht

deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1,

1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil

vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 – NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.)

3. Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer

durch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung".

Der erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der

Klägerin kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröf-

fentlichung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht unter

den hier gegebenen Umständen nicht aus, um den unwahren Behauptungen

der Beklagten, mit denen sie in einer auflagenstarken Zeitung in die Intimsphäre

der Klägerin eingegriffen hat, die ehrverletzende Wirkung zu nehmen. Die Mel-

dung entbehrte nach ihrem Inhalt eines aktuellen Bezugs; sie berichtete über

die Zeit, in der Udo Jürgens 41 Jahre alt war; die Klägerin war damals "18 oder

19 Jahre alt". Die Veröffentlichung auf der Titelseite der "Bildzeitung" stellt eine

erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der in der Veröffentlichung lie-

gende Eingriff in die Intimsphäre war angesichts des gerichtsbekannten

Verbreitungsgrades der Bildzeitung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994

- VI ZR 56/94 - NJW 1995, 861, 863, insoweit nicht in BGHZ 128, 1 ff.) so inten-

siv, daß auch die von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung abgelaufene

Zeit von sieben Monaten nicht ausreicht, um den unwahren Behauptungen ihre

die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Rechts-

verletzung ist nach wie vor geboten.

Die Richtigstellung in der ausgeurteilten Form erweckt – entgegen der

Ansicht der Revision – beim unvoreingenommenen Leser der Bildzeitung auch

nicht den Eindruck, "an der Sache sei vielleicht doch etwas dran".

Soweit die Revision die Sorge äußert, durch die Richtigstellung werde

die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerung

wieder ins Gedächtnis der Leser gerufen, ist das ein Risiko, das die Beklagte

der Klägerin zu überlassen hat, welche die Richtigstellung wünscht. Der An-

spruch auf Richtigstellung wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.

III.

Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll