BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 7. Dezember 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004;
StGB § 218 a Abs. 1
Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in
Gesprächen über das Thema "Abtreibung" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf
benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hin-
ter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arz-
tes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2003 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine gynäkologische Praxis, in der er unter Beach-
tung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche durchführt.
Am Nachmittag des 24. April 2002 ging der Beklagte vor der Praxis mit einem
Sandwich-Plakat auf und ab, auf dem sich vorne die Aufschrift: "Abtreibung tö-
tet ungeborene Kinder" und auf der Rückseite "Du sollst nicht töten. Gilt auch
für Ärzte" befand. Außerdem verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe
im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. Ferner
sprach der Beklagte Passanten, darunter Frauen, die er für Patientinnen des
Klägers hielt, vor dessen Praxis direkt an. Er verwickelte sie in Gespräche über
das Thema Abtreibung, in deren Verlauf er darauf hinwies, daß in der Praxis
Abtreibungen vorgenommen würden.
Der Kläger hat beantragt,
es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers sowie Passanten in der Nä-
he von dessen Arztpraxis, K.-Straße 103 in H. und zwar im Bereich der
K.-Straße zwischen den Einmündungen der E.-Straße und der Ke.-
Straße, anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß darauf hinzuweisen,
daß der Kläger in seiner Praxis Abtreibungen vornimmt.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die dagegen gerich-
tete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Vor
Erlaß des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähn-
lich gelagerten Fall einen Unterlassungsanspruch verneint und die Berufung
des klagenden Arztes gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts
Heidelberg zurückgewiesen (OLG Karlsruhe - 6 U 189/02 - NJW 2003, 2029). In
jenem Fall hatte der Beklagte auf Flugblättern den Arzt namentlich genannt und
den Vorwurf erhoben, er nehme rechtswidrige Abtreibungen vor. Der klagende
Arzt hat die zugelassene Revision nicht durchgeführt. Der erkennende Senat
hat im vorliegenden Fall auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die
Revision zugelassen. Dieser verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung ver-
öffentlicht ist in ArztuR 2003, 163 f., greift der Beklagte erheblich in das Persön-
lichkeitsrecht des Klägers ein, indem er Patientinnen und Passanten im Bereich
der klägerischen Praxis anspricht und auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers
hinweist. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibun-
gen zu kritisieren, doch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Motivation
und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Der Beklagte
dränge durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte
und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit. Dieser werde willkürlich aus einer
Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und im wesentlichen als Pri-
vatperson zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachpro-
blems gemacht. Das habe eine unzulässige Prangerwirkung zur Folge. Es
komme hinzu, daß der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des
Arzt-Patienten-Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers errei-
chen wolle. Daß sein Verhalten diese Auswirkungen habe und der Beklagte
zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, liege auf der Hand.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des
Klägers entsprochen. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts vorliegt, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung
anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese ergibt, daß unter
den vorliegenden Umständen die Rechte des Beklagten auf Meinungsäuße-
rungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Glaubens- und Gewissensfrei-
heit aus Art. 4 Abs. 1 GG hinter den Anspruch des Klägers auf Schutz seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzutreten haben.
a) Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die Meinungsäußerungs-
freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Verhalten
des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung den Kläger in seiner Sozial-
sphäre tangiert. Denn das Geschehen fällt in das berufliche Umfeld des Klä-
gers, also in einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornher-
ein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat BGHZ 36, 77, 80; BVerfG,
NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Der Persönlich-
keitsschutz der beruflichen Betätigung reicht zwar keineswegs soweit wie der
Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Doch sind im Fall schwerwie-
gender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung
oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen
unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG, NJW 2003,
1109, 1110 f.). Derartige Auswirkungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Indem der Beklagte Passanten und Frauen, die er für Patientinnen des
Klägers hält, in unmittelbarer Nähe von dessen Praxis in Gespräche über das
Thema Abtreibung verwickelt, den Kläger namentlich benennt und auf dessen
Abtreibungstätigkeit hinweist, um die Patientinnen zu irritieren und von dem Be-
such der Praxis abzuhalten, würdigt er die berufliche Tätigkeit des Klägers ins-
gesamt herab, obwohl diese legal ist. Er verletzt dadurch den Kläger in seinem
Persönlichkeitsrecht.
bb) Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskund-
gabe so gewählt werden können, daß damit die größte Verbreitung oder die
stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398;
BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), geht das Berufungsgericht zutreffend davon
aus, daß das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht
schrankenlos gewährleistet ist. Damit verbundene Beeinträchtigungen der
Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Se-
natsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie er-
forderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung
muß insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil, BGHZ 91, 233, 240
m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Ver-
halten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen
die Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406;
BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom
12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.; vom 12. Juli 1994
- VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a
- juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777,
778).
Der Beklagte wählt den Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtrei-
bungsmedizinern aus und drängt ihn als Privatperson in eine von ihm ungewoll-
te und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit, obwohl der Kläger das Thema, ob
Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, von sich aus nicht in die Öffent-
lichkeit gebracht hat. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht
zutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwer-
deführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace
(BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993
- VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Be-
schwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunterneh-
mens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte. Hingegen hat der
Kläger in der Öffentlichkeit zum Thema Abtreibung nicht Stellung genommen.
Selbst wenn das Leistungsangebot auf seiner Homepage Abtreibungen mit
umfassen sollte, wird damit lediglich über das Behandlungsangebot der Praxis
informiert. Dies kann nicht schon als öffentlicher Beitrag zur Abtreibungsdiskus-
sion gewertet werden.
cc) Auch bei Berücksichtigung des Zwecks, den der Beklagte nach sei-
nem Vorbringen verfolgt, - nämlich die bestehende Rechtslage zum Schwan-
gerschaftsabbruch zu kritisieren und auf ihre Änderung hinzuwirken - stellt sich
seine konkrete Aktion nicht als zulässig dar, zumal er den Kläger in einer Art
und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt, die dieser so nicht will.
Zweifellos wird eine besondere Wirkung dadurch erzielt, daß der Beklagte die
Passanten mit dem Problem des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert und
dabei auf die nahegelegene Praxis hinweist. Er greift aber dadurch den Kläger
in seiner Eigenschaft als Inhaber der Praxis an und beeinträchtigt in unzulässi-
ger Weise dessen legale ärztliche Tätigkeit.
(1) Bereits im Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - aaO, dem ein
Verfahren zwischen den selben Parteien wie im vorliegenden Fall zugrunde lag,
hat der Senat ausgeführt, daß der durch die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts geprägte Begriff der Rechtswidrigkeit im Rahmen der in
§ 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Han-
deln des Arztes nicht ausschließt. Auch nach dem aus den Materialien ersichtli-
chen Willen des Gesetzgebers zu § 218 a StGB ist bei einer solchen Tätigkeit
der Tatbestand eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt.
(2) Erfolglos wendet die Revision gegen die Abwägung des Berufungsge-
richts ein, daß der Beklagte keine eigennützigen Ziele verfolge, vielmehr sein
Vorgehen dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren-
den und umstrittenen Frage diene. Zwar spricht für Äußerungen im öffentlichen
Meinungskampf die Vermutung für deren Zulässigkeit (BVerfGE 66, 116, 139 f.,
150; 93, 266, 294 f., 303 f.; BVerfG, NJW 1992, 2013 f.; Senat, Urteil vom
30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163). Doch hat das Beru-
fungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht für ausschlaggebend gehal-
ten, daß - was auf der Hand liegt - der Beklagte durch sein Vorgehen auf das
Personal des Klägers und abtreibungswillige Schwangere einwirkt und dem
Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zufügen will, um ihn von der Fortfüh-
rung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit, die im Hinblick auf Hilfe suchende
Schwangere Teil der medizinischen Versorgung ist, abzuhalten.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Kläger, soweit er in
gesetzlich zulässiger Weise tätig wird, seine ärztliche Fachkompetenz in den
Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft stellt. Da Repression
durch das Strafrecht zur Verhinderung von Abtreibungen in der Vergangenheit
wenig vermocht hat, sollten nach der Intention des Gesetzgebers durch die
Schaffung der Möglichkeit eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs nach
Beratung der Schwangeren die Frauen im Sinne des Lebensschutzes beein-
flußt werden (BVerfG NJW 1999, 841, 843; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, GG,
10. Aufl. Art. 2 Rn. 64). Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in dieser
Weise aber nur unter Einbindung der Ärzte und der Beratungsstellen im Zu-
sammenwirken mit der Frau erreicht werden. Zum einen bedarf es der ärztli-
chen Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit, zum an-
deren ist von der Beteiligung des Arztes zugleich ein besserer Schutz für das
ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung zu erwarten (vgl. dazu
BVerfGE 88, 203, 290). Aus diesem Grund genießt auch diese ärztliche Tätig-
keit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 841, 842).
Frauen, die sich nach der entsprechenden Beratung zu einem gesetzlich
zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen haben, muß danach aber
ermöglicht werden, medizinische Hilfe durch einen Arzt ihres Vertrauens ohne
weiteres Hinzutreten eines Dritten und den damit verbundenen weiteren psychi-
schen Belastungen, unter denen sie in einer solchen Situation regelmäßig ste-
hen werden, in Anspruch zu nehmen. Denn zum Schutzkonzept für das unge-
borene Leben gehört nicht nur, daß jede Schwangere in der Nähe des Wohnsit-
zes eine intensive ärztliche Beratung und gegebenenfalls eine kompetente ärzt-
liche Versorgung erlangen kann (BVerfGE 88, 203, 330; 96, 120, 121). Erfor-
derlich ist vielmehr auch, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Pati-
entin nicht durch das Dazwischentreten außenstehender Dritter belastet wird,
so daß sich die Schwangere aufgrund der äußeren Umstände bedrängt fühlt.
Nur dann wird es dem Arzt möglich sein, der Schwangeren ärztlichen Rat zu
erteilen und unter noch unklaren Umständen einen etwaigen Eingriff auf einen
späteren Tag zu verschieben, wodurch sich auch eine erneute Chance für eine
Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnen könnte (vgl.
BVerfGE 88, aaO, 330; 96, aaO, 130).
(3) Durch sein Auftreten will der Beklagte die Patientinnen nach seinen
eigenen Angaben davor zurückhalten, den Kläger aufzusuchen. Er versucht
durch die bewußte Störung des Verhältnisses Arzt/Patientinnen den Kläger
letztlich dazu zu veranlassen, Schwangerschaftsabbrüche zu unterlassen, auch
wenn diese legal sind. In Verfolgung dieses Zieles versucht er, den Kläger im
Ansehen und in der Wertschätzung bei den angesprochenen Passanten herab-
zuwürdigen, so daß die erforderliche Vertrauensbasis verloren geht, die jedoch
Grundlage für die Erfüllung ärztlicher Aufgaben ist. Dieses Vorgehen muß der
Kläger auch unter Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf freie Mei-
nungsäußerung nicht hinnehmen. Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungsstei-
gerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verant-
wortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163,
170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsur-
teil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des
Beklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfül-
lung legaler beruflicher Aufgaben dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht des-
halb einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das allge-
meine Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann
aaO, Rn. 23).
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Recht auf Glau-
bens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht
gewährleistet, daß sich die maßgeblichen Wertauffassungen frei von staatlicher
Beeinflussung in einem freien geistigen Prozeß bilden können. Weder Art. 4
Abs. 1 GG noch Art. 4 Abs. 2 GG gewähren jedoch dem einzelnen Bürger ein
Recht darauf, daß seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller
Rechtsnormen und ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26, 37;
Herzog in Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rn. 111 ff.).
2. Hat der Beklagte sein Vorgehen zu unterlassen, weil er den Kläger
- wie dargelegt - in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeits-
recht beeinträchtigt, kann dahinstehen, ob es zugleich einen betriebsbezogenen
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar-
stellt (vgl. Palandt/Sprau BGB, 63. Aufl. § 823 Rn. 126, 128 m.w.N.).
3. Schließlich begegnet die Fassung des Unterlassungsanspruchs - ent-
gegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Bedenken.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll