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BGH Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 196/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 196/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Dezember 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Aa

Die mit der Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an Röteln schwer ge-

schädigten Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, sind nicht allein des-

halb Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder des-

sen niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese Ärzte zur Abklärung

und Behandlung eines Hautausschlags aufgesucht und im Laufe der Behandlung

ihre Schwangerschaft erwähnt hatte.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 196/03 – KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2003 auf-

gehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2001

im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es zum Nachteil der

Beklagten ergangen ist.

Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der

Beklagten, sowie den Kosten der Streithelfer in der ersten Instanz

tragen der Kläger zu 1 91% und die Klägerin zu 2 9%.

Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen der Kläger

zu 1 67% und die Klägerin zu 2 33%. Von den außergerichtlichen

Kosten beider Beklagten sowie den Kosten der Streithelfer in der

zweiten Instanz tragen der Kläger zu 1 54% und die Klägerin zu 2

46%.

Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz sowie die außergerichtli-

chen Kosten beider Beklagten und der Streithelfer in der Revisi-

onsinstanz trägt die Klägerin zu 2.

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils

selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2 (im weiteren: die Klägerin) verlangt von den Beklagten

Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn, den Kläger zu 1 (im weite-

ren: der Kläger).

Der inzwischen verstorbene frühere Beklagte zu 1 (im weiteren: der Be-

klagte), dessen alleinige Erbin die jetzige Beklagte zu 1 ist, war der langjährige

Hausarzt der Klägerin. Die Beklagte zu 2 (im weiteren: die Beklagte) nahm in

der Zeit vom 24. Juli 1996 bis zum 2. August 1996 seine Urlaubsvertretung

wahr.

Am 24. Juli 1996 begab sich die Klägerin wegen eines deutlichen Haut-

ausschlags in die Praxis der Beklagten. Diese diagnostizierte eine allergische

Reaktion auf ein Medikament, das der Klägerin von ihrem Orthopäden verord-

net worden war, und verschrieb der Klägerin das Medikament Z.. Da das Be-

schwerdebild sich nicht besserte, stellte die Beklagte die Medikation zwei Tage

später um. Bei einer erneuten Vorstellung am 1. August 1996 war wiederum

keine Besserung festzustellen. An diesem Tag teilte die Klägerin der Beklagten

mit, daß möglicherweise eine Schwangerschaft bestehe. Da der Hautausschlag

noch nicht abgeklungen war, schrieb die Beklagte die Klägerin bis zum

5. August 1996 krank und wies sie an, den Beklagten nach dessen Urlaubs-

rückkehr an diesem Tag aufzusuchen. In einem Bericht an den medizinischen

Dienst vom 16. August 1996 hielt die Beklagte als Diagnose fest: "Ekzem unkla-

rer Genese". Am 2. August 1996 begab sich die Klägerin zu dem Streithelfer

zu 1, einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Schwan-

gerschaft in der sechsten Woche feststellte.

Am 5. August 1996 suchte die Klägerin den Beklagten auf, den die Be-

klagte bereits telefonisch über die Krankheit der Klägerin und deren mögliche

Schwangerschaft informiert hatte. Am 15. August 1996 veranlaßte der Streithel-

fer zu 1 einen Rötelntest, der von der Streithelferin zu 2 vorgenommen wurde

und einen HAH-Titer von mehr als 1:32 ergab.

Am 10. April 1997 wurde der Kläger mit einer Rötelnembryopathie gebo-

ren. Er leidet u.a. unter allgemeiner Entwicklungsretardierung, infantiler Cere-

bralparese, offenem ductus arteriosus Botalli, Sehbehinderungen und Schwer-

hörigkeit. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, eine bestehende Rötelnerkrankung

nicht erkannt zu haben. Bei Kenntnis des Vorliegens einer Rötelninfektion zu

Beginn der Schwangerschaft und des sich daraus ergebenden hohen Mißbil-

dungsrisikos für das Kind würde sie sich zu einer Abtreibung entschlossen ha-

ben, da sie ihre soziale Situation als problematisch angesehen habe.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers auf Schadensersatz und

Schmerzensgeld abgewiesen, der Klage der Klägerin auf Zahlung von Scha-

densersatz in Höhe des jeweils geltenden doppelten Regelunterhalts jedoch

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurück-

gewiesen. Der Kläger hatte seine Berufung bereits zuvor zurückgenommen. Mit

ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten

ihre Anträge auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Behandlungsfehler beider Beklagten bejaht.

Sie hätten es fehlerhaft unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß sie

den Gynäkologen von der Hautreaktion unterrichten und ihm insbesondere mit-

teilen solle, daß die von den Beklagten gestellte Diagnose einer Medikamen-

tenallergie nicht gesichert sei.

Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, daß die Klägerin eine

Rötelnerkrankung durchgemacht habe, deren Beginn auf den 22. Juli 1996 zu

datieren sei. Es sei davon auszugehen, daß der Gynäkologe bei ordnungsge-

mäßer therapeutischer Aufklärung der Klägerin die dann gebotene erweiterte

Titerbestimmung vorgenommen hätte.

Daß die Klägerin abgetrieben hätte, wenn sie gewusst hätte, welches Ri-

siko eine Rötelninfektion für den Fötus bedeute und mit welchen schweren Miß-

bildungen der Kläger geboren werden könnte, sei ohne weiteres nachvollzieh-

bar und bedürfe keiner besonderen Begründung, weil hierfür eine tatsächliche

Vermutung streite. Die gesetzliche Beseitigung der eugenischen Indikation ab

dem 1. Oktober 1995 ergebe nichts anderes, weil es hier nicht um pränatale

Diagnostik, sondern um das erhebliche Risiko eines durch Rötelninfektion

schwerstbehinderten Kindes gehe.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. a) Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Beklagten zur therapeuti-

schen Aufklärung der Klägerin darüber angenommen, diese müsse den die

Schwangerschaft begleitenden Frauenarzt von ihrer Hautreaktion und insbe-

sondere davon unterrichten, die Diagnose einer allergischen Reaktion sei nicht

gesichert, ohne sich dazu auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverstän-

digen stützen zu können. Das beanstandet die Revision der Beklagten aus-

drücklich. Es bedarf jedoch keiner Abklärung durch das Gutachten eines Sach-

verständigen, denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht schon

aus anderen Gründen nicht. Der geltend gemachte Schaden einer Unterhalts-

belastung der Klägerin durch die Existenz des Klägers ist entgegen der beiläu-

fig geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts nicht vom Schutzzweck des Be-

handlungsvertrages umfaßt.

b) Zutreffend weisen beide Revisionskläger darauf hin, daß nach ständi-

ger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Haftung des behandelnden

Arztes für den durch die Geburt eines Kindes verursachten Vermögensschaden

nur dann in Betracht kommt, wenn sich dabei ein Risiko verwirklicht hat, auf

dessen Vermeidung die Behandlung der Mutter durch die behandelnden Ärzte

im Rahmen eines bestehenden Behandlungsvertrages gerichtet war. Ging es

bei der Behandlung nicht um die Abwendung einer Belastung der Patientin

durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung

vor den Unterhaltsaufwendungen infolge der Geburt des Kindes zum Schutz-

umfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128,

137 f.; 143, 389, 393 ff.; 151, 133, 136; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -

VersR 1985, 1068, 1069).

Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 1983

(VI ZR 114/81 - BGHZ 86, 240 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten im

hier zu entscheidenden Fall beide Beklagte keinen derartigen ärztlichen Auftrag

erhalten.

Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kann nicht

davon ausgegangen werden, daß die Abklärung der Ursache des Ekzems we-

gen befürchteter Auswirkungen auf die der Klägerin und beiden Beklagten nach

Beginn der Behandlung bekannt gewordene Schwangerschaft erfolgen sollte.

Anders als ein die Schwangerschaft begleitender Frauenarzt waren der beklag-

te Hausarzt und seine Urlaubsvertreterin nicht im Hinblick auf die Schwanger-

schaft und nicht zu deren medizinischer Begleitung eingeschaltet worden (vgl.

OLG Düsseldorf NJW 1995, 1620 f.; Gehrlein NJW 2000, 1771, 1772). Daran

ändert sich nichts deshalb, weil jeweils beiden Beklagten vor dem Ende der Be-

handlung das Ergebnis des Schwangerschaftstests der Klägerin bekannt ge-

worden war. Auch wenn die Beklagten hiernach mit einer Schwangerschaft der

Klägerin zu rechnen hatten, reicht allein dieser Umstand nicht aus, um zu einer

Erweiterung des Behandlungsvertrages im Sinne einer zielgerichteten Abspra-

che über eine Verhinderung der Geburt zu führen. So hat der erkennende Se-

nat in einem Fall, in dem die Patientin bei der Vorbereitung auf eine orthopädi-

sche Operation zur Abklärung von Unterleibsbeschwerden einem Gynäkologen

vorgestellt, aber eine bestehende Schwangerschaft übersehen worden war,

einen Zusammenhang zwischen dem Zweck des ärztlichen Handelns und der

Geburt des Kindes verneint und die auf Ersatz des Unterhalts gerichtete Klage

abgewiesen (BGHZ 143, 389, 395). Dort war die Zielsetzung des ärztlichen

Handelns nicht auf die Vermeidung einer Geburt gerichtet. Gleiches gilt erst

recht im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Klägerin die Beklagten aus-

schließlich zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags aufsuchte.

Dementsprechend war eine Beratung über Möglichkeiten zur Unterbrechung

der Schwangerschaft nicht Inhalt der Behandlungsverträge zwischen der Kläge-

rin und den beiden Beklagten, sondern konnte nur in die Zuständigkeit des die

Schwangerschaft begleitenden Facharztes fallen.

d) Hatten nach allem die Behandlungsverträge mit den Beklagten nicht

den Zweck, die Klägerin vor den Folgen einer Unterhaltsbelastung zu bewah-

ren, so hätte sich eine Beratung der Klägerin über die Möglichkeit eines

Schwangerschaftsabbruchs allenfalls als Reflex und zudem nach der Beurtei-

lung des gerichtlichen Sachverständigen nur bei einer maximalen hausärztli-

chen Versorgung der Klägerin ergeben. Diese lediglich mittelbare Folge recht-

fertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Erweiterung des Behandlungsvertra-

ges.

2. Schon deshalb kann die Klage keinen Erfolg haben.

Aus diesem Grund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung,

ob bei einer entsprechenden Fallgestaltung ein Anspruch der Klägerin auch

deshalb nicht in Betracht käme, weil keine der Voraussetzungen für eine recht-

mäßige medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB (vgl. Senatsurteile

BGHZ 151, 133, 138 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541 f.,

jeweils m.w.N.) vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt ist.

Ob schließlich die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218a

Abs. 1 StGB gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für

einen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte, ist angesichts der Recht-

sprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003

- VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378; Senatsurteil vom 19. Februar 2002

- VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; BVerfGE aaO 295 f.) zweifelhaft, bedarf

aber nach Lage des Falles keiner Entscheidung, weil es bereits an einem auf

entsprechende Beratung gerichteten Behandlungsvertrag fehlt. Es ist deshalb

nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin unter den gegebenen Umständen darauf

berufen könnte, daß die Beklagten durch ihr Fehlverhalten die Möglichkeit eines

legalen

straflosen Abbruchs

der Schwangerschaft

nach

der

im

Juli/August 1996 geltenden Regelung der §§ 218a Abs. 1, 219 Abs. 2 StGB in

der Fassung des Art. 8 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 21. August 1995 (Schwange-

ren- und Familienhilfeänderungsgesetz; BGBl I 1050, 1055; vgl. Senatsurteile

BGHZ 129, 178, 184 ff.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002,

767 f.; vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777 f.; vom 7. Dezember

2004 - VI ZR 308/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfGE 88, 203, 273 ff.,

279 ff.) in nicht vertretbarer Weise schuldhaft vereitelt haben und deshalb zum

Ersatz der mit der Unterhaltspflicht für den Kläger verbundenen materiellen

Schäden verpflichtet sein könnten.

III.

Nach alledem waren die Urteile der Vorinstanzen im Kostenpunkt und in-

soweit aufzuheben, als sie zum Nachteil der Beklagten ergangen sind. Die Kla-

ge war insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1,

97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 und 516 Abs. 3 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll