Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.04.2003 – VI ZR 366/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB

§ 218 a Abs. 1

Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann-

ten -gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann

gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und

deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwanger-

schaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge-

nommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechts-

widrig sind.

BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 40.000

Gründe

I.

Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittel-

barer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Brief-

kästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es:

„Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und An-

schrift des Klägers]“. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie

schon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt

werden?“. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verur-

teilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen

und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtrei-

bungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des

Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet

sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und

in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache

hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Re-

vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und

klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für

die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02

und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002

- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter

denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeits-

rechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch

gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur

BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358

und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR

2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen

stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur

Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-

chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im

Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben

sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch

die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Er-

gebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht er-

forderlich.

Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichti-

gung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203)

die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, so-

weit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als

rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch

Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; fer-

ner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB

a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Be-

zug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle

Verwendung des Wortes „rechtswidrig“ ist deshalb am allgemeinen Sprach-

gebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche

Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche

im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,

kann dahinstehen.

Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der

in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses

Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich

eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat

und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des

Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht

des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung

einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Ver-

bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE

97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Se-

natsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und

vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

III.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll