BGH Beschlüsse vom 22.12.2004 – III ZB 58/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juli 2004
- 2 S 1769/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 2.448,64 €.
Gründe
I.
Der Beklagte verteidigt sich gegen eine Arzthonorarforderung der Kläger
und verfolgt im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Schmerzensgeld und
Ersatz materieller Schäden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten am 5. März 2004 zugestellt worden. Mit am 23. März 2004 beim
Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2004 hat er Berufung
gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Nachdem bis zum 5. Mai 2004
keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Landgericht unter dem
12. Mai 2004 angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit am
27. Mai 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozeßbe-
vollmächtigte die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, er habe auf der am
5. März 2004 zugestellten Kopie des Urteils vermerkt: "Berufung: 05. 04. 2004,
Begründung: 05. 05. 2004". Weiterhin habe er seine Anwaltsgehilfin, die über
eine 22-jährige einschlägige Berufungserfahrung verfüge und der bislang keine
Fehler bei der Notierung von Fristen unterlaufen seien, angewiesen, diese
Termine im Fristenkalender einzutragen. Die Anweisung habe er im Rahmen
eines Banddiktats wiederholt. Die Angestellte habe für die Einlegung der Beru-
fung im Fristenkalender den 5. April 2004 und eine Vorfrist auf den 19. März
2004 notiert. Als Ende der Berufungsbegründungfrist habe sie irrtümlich im Ka-
lender und in der Handakte den 5. Juni 2004 eingetragen. Ferner habe sie eine
Vorfrist auf den 24. Mai 2004 notiert. Die ordnungsgemäße Führung des Fri-
stenkalenders überprüfe er fast täglich stichprobenmäßig. Dabei habe es bis-
her niemals Anlaß zu Beanstandungen gegeben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber aus anderen Gründen nicht
zulässig. Weder wirft die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1,
§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
1.
Der Beklagte meint, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob
nach der Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zur Fertigung der
Berufungsschrift vorgelegt werden, auch auf die ordnungsgemäße Notierung
der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß. Diese Frage ist nicht mehr
klärungsbedürftig. Sie ist, wie sich aus dem Beschluß des XII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f)
ergibt, bereits geklärt. Der in dieser Sache erkennende Senat schließt sich der
Rechtsauffassung des XII. Zivilsenats an.
Danach ist die von der Rechtsbeschwerde gestellte Frage auch weiter-
hin nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen zu
beantworten. Der Prozeßbevollmächtigte muß alles ihm Zumutbare tun und
veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmit-
tels gewahrt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Beschluß vom
21. April 2004 aaO, S. 1183; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR
115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; jew. m.w.N.). Hierzu gehört ins-
besondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken
über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfri-
sten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand-
akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt
werden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar
1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB
7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.). Diese Überwachungspflicht beschränkt
sich, wenn die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift präsentiert
werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist. Sie
erstreckt sich vielmehr auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Beru-
fungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1184). Die
Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der
Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung,
alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es
deshalb unvereinbar, wenn der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Ak-
tenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift ohnehin gebotenen Prüfung
der Fristnotierung die bereits feststehende Berufungsbegründungsfrist aus-
nehmen dürfte (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung zulässig. Er ist durch den angefochtenen Beschluß nicht in seinem Ver-
fahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt. Nach den vorstehenden Ausführungen wird dem Beklagten der Zu-
gang zum Rechtsmittelverfahren nicht zu Unrecht abgeschnitten. Sein Prozeß-
bevollmächtigter hätte anläßlich der Vorlage der Handakte zwecks Fertigung
der Berufungsschrift vom 19. März 2004 auch prüfen müssen, ob seine Kanz-
leiangestellte die Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert hatte. Hätte er
dieser Pflicht genügt, wären der Irrtum rechtzeitig entdeckt und die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden. Das Verschulden sei-
nes Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen lassen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann