BGH Urteile vom 19.01.2005 – IV ZR 197/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 2003 wird
hinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet
zurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente vom Be-
klagten.
Er ist am 25. Juni 1935 geboren und war seit dem 16. April 1962 in
der B. Ä. - einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung - versicherungspflichtig. Seit diesem Zeitpunkt entrich-
tete sein Arbeitgeber Umlagen an die Zusatzversorgungskasse der Ver-
sorgungskasse des Beklagten. Ab 1. Juli 2000 befindet sich der Kläger
im Ruhestand und bezieht neben einer Rente von der B. Ä.
auch eine Versorgungsrente vom Beklagten. Diese belief
sich anfänglich auf 1.602,84 DM, ab 1. Januar 2001 auf 1.855,87 DM
und ab 1. Juli 2001 auf 1.767,44 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf höhere Versor-
gungsleistungen durch den Beklagten. Er hält es aufgrund des Beschlus-
ses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000,
835 = NJW 2000, 3341) für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 für unzuläs-
sig, daß seine Vordienstzeiten von insgesamt 110 Monaten gemäß § 33
Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Satzung der Zusatzversorgungskasse der
b. Gemeinden in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung (im folgenden: ZVK-S a.F.) nur zur Hälfte berücksichtigt werden
(sog. Halbanrechnung) und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte
verpflichtet sei, ab dem 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten einer neu-
en, die Regelung der Vordienstzeiten ändernden Satzung diese Zeiten in
vollem Umfang der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Darüber hinaus verlangt er ab 1. Juli 2000 weitere 218,77 € monat-
lich. Der Beklagte habe die fiktive Rente, die bei Ermittlung seiner Ver-
sorgungsrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug zu brin-
gen sei, nicht anhand der richtigen Methode berechnet; ebensowenig
dürfe er bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts einen Beitrag
zur Umlage in Höhe von 139,98 DM absetzen.
Mit einem weiteren Zahlungsantrag fordert der Kläger ab 1. Juli
2001 zusätzliche 45,21 € monatlich, um die der Bekl agte seine Versor-
gungsrente mit Blick auf die zum genannten Zeitpunkt eingetretene Er-
höhung der gesetzlichen Renten zu Unrecht herabgesetzt habe. Nach-
dem die Satzung des Beklagten aufgrund des Beschlusses des Bundes-
verfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (VersR 1999, 600) ab 1. Januar
2001 unwirksam geworden sei, fehle es an einer satzungsmäßigen
Grundlage für die Kürzung.
Hilfsweise zu beiden Zahlungsanträgen begehrt der Kläger ab
1. Januar 2001 die Zahlung einer monatlichen Rente von 2.038,45 DM
(1.042,24 €). Nach Umstellung der Zusatzversorgung vom Bruttoversor-
gungsprinzip auf eine nettobegrenzte Gesamtversorgung zum 1. Januar
1985 sei er aus Gründen des Bestandsschutzes so zu behandeln, als
wäre er zum 31. Dezember 1984 aus dem Dienst ausgeschieden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Es ist, soweit der Kläger seine Zahlungsanträge einschließlich
des Hilfsantrags weiterverfolgt, bereits nicht statthaft. Insoweit fehlt es
an einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch das Be-
rufungsgericht.
Das Berufungsurteil enthält zwar in seiner Urteilsformel keine ent-
sprechende Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung
kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ
153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 -
BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 -
NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000,
1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter
I 1). Hierfür genügt allerdings nicht, daß das Berufungsgericht eine Be-
gründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, ohne weiter er-
kennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffe-
nen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulas-
sungsbeschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen
werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit
ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Mög-
lichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-
trennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 2000 aaO). Hat das Berufungsgericht jedoch über mehrere
selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und bei Darlegung des
nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revi-
sionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmit-
tel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, ist
hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. BGH,
Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 -
NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 -
NJW 1990, 1795 unter II). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hatte über drei voneinander unabhängige
Hauptanträge und einen von der Begründetheit der beiden Zahlungsan-
träge abhängigen Hilfsantrag zu entscheiden. Dabei ging es um jeweils
selbständige Ansprüche, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil
hätte befinden können. Als abtrennbare Teile des Streitstoffes waren sie
einer beschränkten Zulassung der Revision zugänglich. Diese Beschrän-
kung hat das Berufungsgericht auch vornehmen wollen. Die dem Beru-
fungsurteil für die Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmen-
de Begründung befaßt sich ausschließlich mit der Anrechnung der Vor-
dienstzeiten des Klägers und sieht die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache in der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 22. März 2000 (aaO) sich auch auf "Altfälle" erstrecke und
- wenn ja - wie in diesem Fall die Anpassung des Versorgungsanspruchs
des Klägers zu erfolgen habe. Damit bezieht sich das Berufungsgericht
ersichtlich auf seine Ausführungen zum Halbanrechnungsverfahren, mit
dem sich auch der angesprochene Beschluß des Bundesverfassungsge-
richts allein auseinandersetzt. Für die klagegegenständlichen Zahlungs-
anträge gelten die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Revisionszu-
lassung hingegen nicht. Für diese vom Kläger erhobenen Ansprüche wird
auch kein gesonderter Zulassungsgrund angeführt; die vom Berufungs-
gericht angestrebte Beschränkung der revisionsrechtlichen Nachprüfbar-
keit ist dadurch hinreichend deutlich geworden.
II. Soweit der Kläger sich gegen die Halbanrechnung seiner Vor-
dienstzeiten wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts bezögen sich nur auf die "jüngere Versicher-
tengeneration", bei der im Gegensatz zu älteren Generationen keine
bruchlose Erwerbsbiographie mehr vorliege. Deshalb sei es nicht zu be-
anstanden, daß in der rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getrete-
nen neuen Satzung des Beklagten vom 25. Juni 2002 bereits laufende
Renten - wie die des Klägers - als Bestandsrenten nach dem alten Mo-
dell unter Beibehaltung der Halbanrechnung von Vordienstzeiten weiter-
bezahlt würden, zumal für diese ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007
eine jährliche Erhöhung um 1% vorgesehen sei.
2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.
a) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrech-
nung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem
Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2
c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts
nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar
2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klä-
gers, der seit Juli 2000 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bun-
desverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich
etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer
bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung
bleiben und deshalb hinzunehmen sind.
b) Der Beklagte hat die Satzung der Zusatzversorgungskasse mit
Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert. Nach der Neurege-
lung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr
wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-
zahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-
ponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 33 ff. ZVK-S n.F.). Auf-
grund der Übergangsregelung des § 70 Abs. 1 und 2 ZVK-S n.F. werden
Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen
als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 der Neufas-
sung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht
geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß er danach im wirt-
schaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die
das neue Satzungsrecht gilt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch