Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 19. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1

Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zu-

rückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - LG Frankenthal (Pfalz)

AG Speyer

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin

Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. März 2004 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in W. . Nach

dem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparatu-

ren verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2002. Die Beklagten

übergaben den Klägern die Wohnung am 1. März 2002.

Mit Schreiben vom 4. März 2002 forderten die Kläger die Beklagten zur

Beseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur Vor-

nahme von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist bis

zum 15. März 2002; zugleich kündigten sie an, nach Fristablauf eine Mängelbe-

seitigung durch die Beklagten abzulehnen und sie statt dessen durch Dritte auf

Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der Auffor-

derung nicht nach. Die Kläger beseitigten die von ihnen behaupteten Mängel

selbst. Sie beziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 €; hiervon haben sie

Gegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Nebenko-

stenguthaben in Höhe von insgesamt 1.506,81 € in Abzug g ebracht.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zahlung des verbleibenden Diffe-

renzbetrags von 3.553,41 € nebst Zinsen. Sie haben die K lageschrift am

10. September 2002 bei Gericht eingereicht; diese ist den Beklagten am

17. September 2002 zugestellt worden. Die Beklagten haben die Einrede der

Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-

rufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dieses Urteil,

das in WuM 2003, 444 veröffentlicht ist, hat der Senat auf die Revision der Klä-

ger wegen Verstoßes gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und

die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom

21. Januar 2004 - VIII ZR 140/03, nicht veröffentlicht). Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-

esse, ausgeführt:

Die Klageforderung sei gemäß § 548 BGB verjährt. Verjährung sei am

1. September 2002, mithin vor Klageeinreichung, eingetreten. Aufgrund der

Neufassung der Verjährungsregelung im Mietrecht beginne die Verjährung ei-

nes Schadensersatzanspruchs nicht erst, wenn dieser durch Umwandlung des

Erfüllungsanspruchs entstanden sei, sondern bereits mit der Rückgabe der

Mietsache; die Wohnung sei den Klägern am 1. März 2002 zurückgegeben

worden. § 200 BGB lasse es zu, die Verjährung des Anspruchs auf Schadens-

ersatz mit der Rückgabe beginnen zu lassen.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht angenommen, daß die geltend gemachten Schadensersatzan-

sprüche aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. und positiver Forderungsverletzung nach

§ 548 Abs. 1 BGB (§ 558 Abs. 1 bis 3 BGB a.F.) verjährt sind, so daß den Be-

klagten, die die Einrede der Verjährung erhoben haben, gemäß § 214 Abs. 1

BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Revision der Kläger ist da-

her zurückzuweisen.

1. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger sind vor Ein-

reichung der Klageschrift verjährt. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren

die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-

rungen der Mietsache in sechs Monaten; nach Satz 2 dieser Bestimmung be-

ginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

Die Beklagten haben den Klägern die gemietete Wohnung nach Beendigung

des Mietverhältnisses am 1. März 2002 übergeben. Ausgehend vom Zeitpunkt

der Wohnungsübergabe, sind die geltend gemachten Schadensersatzansprü-

che mit Ablauf des 2. September 2002 (Montag) verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188

Abs. 2, 193 BGB). Da die Klageschrift erst am 10. September 2002 bei Gericht

eingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht gemäß § 204

Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 ZPO gehemmt worden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die behaupteten Ansprüche der Klä-

ger erst nach Ablauf der den Beklagten bis zum 15. März 2002 gesetzten Frist

entstanden sind, wovon die Revision ausgeht. Dies ist in der Regel deshalb der

Fall, weil der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Erstattung der Ko-

sten von Schönheitsreparaturen nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urteil

vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277 = NJW 1977, 36) - der

hier gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch anzuwenden ist, da das Mietverhältnis

vor dem 1. Januar 2003 endete - den Ablauf einer vom Vermieter zur Vornahme

der Leistung bestimmten Frist voraussetzt. Da die Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung Anwendung finden, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des

Vermieters gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in

dem er die Mietsache zurückerhält; dies gilt auch dann, wenn der Schadenser-

satzanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB),

wonach die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem

Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt, wenn dieser dem Zeit-

punkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgt (Senatsurteil BGHZ 107, 179,

184; BGHZ 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM

1999, 1136 unter 6; vgl. ferner KG (RE), NJW-RR 1997, 392). Diese Recht-

sprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Sie beruht auf § 198 Satz 1

BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt

(vgl. nur BGHZ 107, 179, 184). Diese Bestimmung ist jedoch auf die geltend

gemachten Ansprüche der Kläger nicht anwendbar.

a) Es kann offenbleiben, ob § 198 BGB a.F. bereits aufgrund des Geset-

zes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechts-

reformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), durch das die Regelung

über die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters in § 548 Abs. 1 BGB

neu gefaßt wurde, keine Anwendung findet.

Hierfür könnte die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

sprechen, wonach es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankom-

men soll, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bereits

entstanden ist. In der Entwurfsbegründung zu § 548 BGB, der im weiteren Ge-

setzgebungsverfahren unverändert geblieben ist, wird hierzu ausgeführt: "Auch

die Verjährung des Schadensersatzanspruches beginnt bereits mit Rückgabe

der Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Scha-

densersatzanspruch, in der Regel nach Ablauf der nach § 326 BGB zu setzen-

den Nachfrist, umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der Verjährungs-

regelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstel-

lung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der

Mietsache zu erreichen. Die Vorschrift ist insofern lex specialis zu § 198 BGB"

(BT-Drucks. 14/4553, S. 45).

Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß durch die

Neufassung der mietrechtlichen Verjährungsregelung keine Änderung der

Rechtslage bewirkt worden sei, weil der Vorrang des § 548 Abs. 1 BGB vor

§ 198 BGB a.F. im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden

habe (Sternel, ZMR 2002, 1, 6 m.w.Nachw.; Eckert, NZM 2001, 409, 413; Fran-

ke, DWW 2002, 86, 87; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19;

Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 548 Rdnr. 11; vgl. auch LG Berlin,

GE 2004, 626, 627; a.A. Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz,

2001, § 548 Rdnr. 3; Lützenkirchen, ZMR 2002, 889 f.). Ob diese Auffassung

zutrifft, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

b) § 198 BGB a.F. ist auf die geltend gemachten Schadensersatzansprü-

che in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar.

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgehoben worden. An ihre Stelle

ist, soweit es um Ansprüche geht, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist

von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB), mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die

Bestimmung des § 200 BGB getreten, die den Beginn anderer Verjährungsfri-

sten zum Gegenstand hat. Eine solche "andere" Verjährungsfrist enthält § 548

Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ersatzansprüche des Vermieters bereits binnen

sechs Monaten verjähren.

Zu Unrecht meint die Revision, § 200 BGB sei vorliegend noch nicht her-

anzuziehen, weil das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2002 begründet worden

und der Schadensersatzanspruch vor dem 31. Dezember 2002 entstanden sei-

en, so daß der Rechtsstreit gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB auf der

Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs, mithin auch unter Berücksichtigung des § 198 BGB

a.F., zu entscheiden sei.

Art. 229 § 5 EGBGB enthält, wie sich auch aus der amtlichen Überschrift

der Norm ergibt, eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmo-

dernisierungsgesetz. Nach ihrem Satz 1 ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem

1. Januar 2002 entstanden sind - für Dauerschuldverhältnisse gemäß Satz 2

jedoch nur bis zum 31. Dezember 2002 -, das Bürgerliche Gesetzbuch in der

bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes

bestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift ent-

hält für das Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGB (vgl. im einzelnen Staudin-

ger/Peters, BGB (2003), Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 1). Nach der Grundregel

des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten An-

sprüche Anwendung. Diese Grundregel ist zumindest entsprechend auf solche

Ansprüche anwendbar, die erst seit dem 1. Januar 2002 entstanden sind (vgl.

BGHZ 129, 282, 287 zu der insoweit vergleichbaren Überleitungsvorschrift des

Art. 231 § 6 EGBGB; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., Ergänzungsband,

EGBGB Art. 229 § 6 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, aaO, Art. 229 § 6 EGBGB

Rdnr. 2 f. m.w.Nachw.; vgl. auch Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f.). Da das neue

Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, muß

dies erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag bestehenden

Schuldverhältnissen beruhen, aber nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind

(vgl. nur Grothe, aaO). Ein Rückgriff gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf die bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Verjährungsregelungen für Ansprüche, die

nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die verjährungsrechtliche Überlei-

tungsvorschrift bereits grundsätzlich die Anwendung des neuen Verjährungs-

rechts bestimmt, wäre mit dem Sinn dieser Überleitungsvorschrift nicht zu ver-

einbaren.

Da die Verjährungsfrist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ge-

mäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB frühestens mit der Rückgabe der Wohnung am

1. März 2002 in Lauf gesetzt wurde, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, mithin auch

§ 200 Satz 1 BGB, auf die Ersatzansprüche der Kläger anzuwenden.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verjäh-

rungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann bereits mit der Rückgabe

der Mietsache beginnt, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters zu diesem

Zeitpunkt noch nicht entstanden ist, weil damit im Sinne des § 200 Satz 1 BGB

eine andere Bestimmung getroffen wurde.

a) Diese Frage ist allerdings auch nach Inkrafttreten des Schuldrechts-

modernisierungsgesetzes umstritten. Teilweise wird angenommen, daß die Ver-

jährung der Ersatzansprüche des Vermieters nicht vor der Entstehung des An-

spruchs zu laufen anfängt (LG Berlin, GE 2004, 626, 627; Heinrich, Die Rege-

lung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf

das Mietrecht, www.mietgerichtstag.de/archiv/2002/2002/html, S. 8; Kossmann,

Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 103 Rdnr. 9; Schach, GE 2002, 246,

252; vgl. auch Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19). Nach

anderer Ansicht ist §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB zu entnehmen, daß

die Verjährungsfrist auch dann, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters noch

nicht entstanden ist, mit der Rückgabe der Mietsache in Lauf gesetzt wird (Lan-

genberg, WuM 2002, 71, 72; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 17

m.w.Nachw.; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 20 f.; Pa-

landt/Weidenkaff, aaO, § 548 Rdnr. 11; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht,

8. Aufl., § 548 Rdnr. 59; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 548 Rdnr. 25

m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 14; AG Cuxha-

ven, ZMR 2003, 501, 502).

b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Gemäß § 200 Satz 1 BGB be-

ginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjäh-

rungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein ande-

rer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 200 Satz 1 BGB enthält im Gegensatz zu

§ 198 BGB a.F. einen Vorbehalt zugunsten abweichender gesetzlicher Bestim-

mungen (unrichtig daher insoweit LG Berlin, GE 2004, 626, 627, wonach § 200

BGB eine gleichlautende Regelung enthalte). § 200 BGB hat damit lediglich die

Wirkung eines Auffangtatbestandes (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes

zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 107, 109;

Palandt/Heinrichs, aaO, § 200 Rdnr. 1), dem anderweitige gesetzliche Bestim-

mungen vorgehen. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft, da er die Verjährungsfrist

nicht mit der Anspruchsentstehung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rückgabe

der Mietsache beginnen läßt, eine von § 200 Satz 1 BGB abweichende Be-

stimmung (vgl. nur Langenberg, Emmerich und Gather, jeweils aaO).

c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch der Vorschrift

des § 199 BGB nicht entnehmen, daß die Verjährung mietrechtlicher Scha-

densersatzansprüche frühestens mit deren Entstehung beginnt. Richtig ist zwar,

daß gemäß § 199 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB Schadensersatzansprü-

che "ohne Rücksicht auf ihre Entstehung" in dreißig Jahren von der Begehung

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslö-

senden Ereignis an verjähren, während § 548 Abs. 1 BGB eine solche aus-

drückliche Anordnung nicht enthält (vgl. auch Heinrich, aaO, § 548 Rdnr. 11).

Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß die Verjährung nach

§ 548 Abs. 1 BGB erst mit der Anspruchsentstehung beginnt. Die ausdrückliche

Erwähnung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, in denen jeweils Höchstfristen der re-

gelmäßigen Verjährung bestimmt sind, dient lediglich der Abgrenzung und Klar-

stellung gegenüber der in § 199 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung, wonach der

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist unter anderem voraussetzt, daß der

Anspruch entstanden ist.

Gegen die von der Revision gezogene Schlußfolgerung spricht auch der

Vergleich der Fassung des § 200 Satz 1 BGB mit der des § 201 Satz 1 BGB. In

dieser Norm, die sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten

Ansprüchen befaßt, ist ausdrücklich angeordnet, daß die Verjährung "nicht …

vor der Entstehung des Anspruchs" beginnt. Dagegen hat der Gesetzgeber in

§ 200 Satz 1 BGB, der einen anderen Verjährungsbeginn zuläßt, soweit dies

gesetzlich bestimmt ist, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des

Zeitpunkts der Anspruchsentstehung nicht vorgenommen. Dies läßt den Rück-

schluß zu, daß im Anwendungsbereich des § 200 BGB die Verjährungsfrist

auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist,

falls in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein von der Anspruchsentste-

hung abweichender Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn festgelegt ist. Wie

ausgeführt, ist dies in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall.

d) § 548 Abs. 1 BGB setzt auch nicht "denknotwendig" beziehungsweise

als selbstverständlich voraus, daß der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der

Rückgabe bereits geltend machen kann (so aber Lammel, aaO; vgl. auch Hein-

rich und Schach, jeweils aaO). Vielmehr folgt insbesondere aus den Regelun-

gen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3

BGB, daß Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren

können.

Soweit in dem Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 (VIII ZR 132/82, WM

1983, 1362 = NJW 1984, 289 unter II 3 b aa; ähnlich KG, NJW-RR 1997, 392,

393) ausgeführt ist, § 558 BGB (a.F.) setze als selbstverständlich voraus, daß

die Ansprüche der Vertragsparteien in dem in § 558 Abs. 2 BGB genannten

Zeitpunkt bereits entstanden, also auch fällig seien, beruht dies auf der zum

Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelung des § 198 Satz 1 BGB a.F.,

wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs begann (vgl. BGHZ

107, 179, 184; vgl. auch KG, aaO, 394, 395). Sofern den Ausführungen in dem

vorgenannten Senatsurteil entnommen werden könnte, es ergebe sich unmit-

telbar aus § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß die

Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters frühestens mit der An-

spruchsentstehung beginnt, hält der Senat daran nicht fest.

e) Daß der Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB, ent-

sprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nicht vom Zeitpunkt der Entstehung des

Anspruchs abhängig ist, steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Nach der Entwurfsbegründung zum Mietrechtsreformgesetz soll, wie vor-

stehend unter 2 a) ausgeführt, der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an

den Vermieter bereits aufgrund der Neufassung der Verjährungsregelung in

§ 548 Abs. 1 BGB maßgeblich für den Beginn der Verjährung seiner Ersatzan-

sprüche sein, und zwar auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch

nicht erfüllt sind (BT-Drucks. 14/4553, S. 45). Aus den Gesetzesmaterialien

zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ergibt sich

nichts anderes.

Daß die Verjährungsfrist bereits mit der Rückgabe an den Vermieter be-

ginnt, entspricht auch dem Zweck der kurzen mietrechtlichen Verjährung. Die-

ser besteht darin, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle

Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand

der Mietsache zu erreichen (BT-Drucks. 14/4553, aaO; vgl. auch zu § 558

BGB a.F. BGHZ 98, 235, 237 m.w.Nachw.). Eine Klärung, ob Ersatzansprüche

des Vermieters bestehen, wird rascher erreicht, wenn die Verjährungsfrist be-

reits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst nachfolgend mit Ablauf ei-

ner vom Vermieter zu setzenden Frist beginnt. Schutzwürdige Interessen des

Vermieters stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter es in der Hand hat,

sich nach Rückerhalt der Mietsache alsbald über ihren Zustand zu vergewis-

sern und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 326

Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 281 BGB herbeizuführen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns