Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.01.2005 – XII ZB 234/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist als

deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen,

soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines min-

derjährigen Kindes zu verwenden ist.

BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - OLG München

AG Rosenheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

München vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, allerdings

mit der Maßgabe, daß der vorgenannte Beschluß wie folgt gefaßt

wird:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-

schluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. September 2003 auf-

gehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. April 2003 wird zurückge-

wiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003

wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens

Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 € bewilligt. Das

Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt

in Höhe von insgesamt 1.554 € für die Antragstellerin und die beiden 1994 und

1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen

von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 €. Von dem Gesamteinkom-

men von 1.862 € zog das Familiengericht Beträge in Höh e von 157 € (halber

Eckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 € (Pa rteifreibetrag), 750 €

(Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 € (so nstiger Unterhaltsfrei-

betrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 € verblieb.

Auf Antrag der Antragstellerin, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuhe-

ben, weil sie selbst lediglich über einen Trennungsunterhalt in Höhe von

1.035 € verfüge, erließ der Rechtspfleger des Amtsgericht s am 4. September

2003 einen Beschluß, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ra-

tenzahlungen von 45 € auf 75 € erhöhte, obwohl sich di

e persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse nicht geändert hatten.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der

sie weiterhin Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe erstrebt hat. Das Ober-

landesgericht hat den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe aufgehoben,

daß die Antragstellerin auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten von

45 € anstelle der im Beschluß vom 4. September 2003 fest gesetzten Raten von

75 € zu entrichten hat. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Rechts-

beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts

oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-

fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-

schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier

indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen

ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der An-

tragstellerin ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Es

verbleibt vielmehr bei den nach dem Beschluß vom 24. April 2003 aufzubrin-

genden Zahlungen.

a) Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 382

veröffentlicht ist, hat der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Ein-

kommens der Antragstellerin die Berechnung des Amtsgerichts im Beschluß

vom 24. April 2003 zugrundegelegt, da der Beschluß des Rechtspflegers ge-

mäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht habe ergehen dürfen. Es hat im wesentlichen aus-

geführt: Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zwar zu Unrecht den vom

Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt als Einkommen zugerechnet. Ferner

habe es fehlerhaft den halben Eckregelsatz mit 157 € in Abzug gebracht, ob-

wohl die Antragstellerin nicht erwerbstätig sei. Darüber hinaus habe es einen

sonstigen Unterhaltsfreibetrag von 462 € als abzugsfähig anerkannt, ohne die-

sen zu erläutern. Zu Recht habe es allerdings das staatliche Kindergeld von

insgesamt 308 € dem Einkommen der Antragstellerin hinzu gerechnet. Das Kin-

dergeld sei grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhalte. Es

stehe nicht den Kindern, sondern im vorliegenden Fall der Antragstellerin zu.

Dementsprechend erhöhe es ihr Einkommen, und zwar in vollem Umfang der

Zahlung, da unterhaltsrechtliche Verrechnungsgesichtspunkte bei der Ermitt-

lung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichti-

gen seien.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

b) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Kindergeld bei einem Pro-

zeßkostenhilfeantrag eines Elternteils als dessen Einkommen zu berücksichti-

gen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beant-

wortet. Zum einen wird vertreten, das Kindergeld habe außer Betracht zu blei-

ben, weil es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handele, die dazu

bestimmt sei, Familien oder Einzelpersonen mit Kindern zu entlasten und des-

halb nicht dazu dienen könne, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Demge-

genüber hält die wohl herrschende Meinung das Kindergeld für sozialhilferecht-

lich anrechenbares und deshalb auch bei der Prozeßkostenhilfe einsetzbares

Einkommen desjenigen Elternteils, an den es gezahlt wird. Schließlich wird die

Auffassung vertreten, das Kindergeld sei bei jedem Elternteil zur Hälfte zu be-

rücksichtigen bzw. den Eltern jeweils nach dem Umfang ihrer Unterhaltsleistung

als Einkommen zuzurechnen (vgl. zum Meinungsstand etwa die Nachweise bei

Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl.

Rdn. 231; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 55;

Wohlgemuth FPR 2003, 60).

c) Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Behandlung das Kindergeld

im Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu er-

fahren hat, muß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Danach

gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Defini-

tion stimmt wörtlich mit derjenigen des § 76 Abs. 1 BSHG bzw. der entspre-

chenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden

Sozialgesetzbuches XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzu-

nehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 76 Abs. 2 und 2 a

BSHG bzw. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, daß

der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilfe-

rechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, daß Prozeßkostenhilfe eine

Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld

grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das gilt auch

nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 61, 62 ff. EStG

und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteu-

ergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 - BGBl. I 1250, 1378 - (BVerwGE 114,

339, 340 m.w.N.). Diese Beurteilung ist durch die seit dem 1. Januar 2000 vor-

geschriebene Absetzung des Kinderfreibetrages vom Einkommen (§ 76 Abs. 2

Nr. 5 BSHG) bestätigt worden, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck ge-

bracht hat, daß das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen gehören soll

(vgl. Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 77 Rdn. 47).

Die gesetzgeberische Bewertung hat inzwischen in eingeschränktem

Umfang eine Änderung erfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Min-

derjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen,

soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt

wird. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzu-

folge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit

der unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich ist, desjenigen Anspruchsbe-

rechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt. Diese Zurechnung

des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem ge-

meinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfe-

bedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/1514

S. 65).

d) Der vorgenannten gesetzlichen Änderung kommt wegen der Bezo-

genheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des So-

zialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der

Prozeßkostenhilfe Bedeutung zu. Kindergeld ist danach lediglich insoweit zum

Einkommen eines Elternteils zu rechnen, als es nicht zur Bestreitung des not-

wendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Der

gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von Einrichtun-

gen) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonder-

bedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28

Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-

nung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im

Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1

SGB XII). Da entsprechende auf dem neuen Recht basierende Verordnungen

derzeit noch nicht verfügbar sind, jedenfalls aber keine Wirksamkeit zu entfalten

vermögen, kann zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nur auf die

in § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für weitere Unterhaltsberechtigte vorgesehenen Frei-

beträge in Höhe von 45 % des - im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe geltenden - Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG abge-

stellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Ermittlung des Freibetrages der

höchste Regelsatz der Länder sowie - bei Unterhaltsberechtigten - ein Zuschlag

für einmalige Leistungen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von 18,5 %

zugrunde liegen, kann davon ausgegangen werden, daß damit das Existenzmi-

nimum eines Kindes (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin

vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind) zumindest bis zum voll-

endeten 14. Lebensjahr gewährleistet ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.

§ 115 Rdn. 34 sowie zur Berechnung: Regierungsentwurf zum Prozeßkostenhil-

feänderungsgesetz, BT-Drucks. 12/6963 S. 9, 23). Denn die Regelung wird den

Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht an eine Typisierung

des Existenzminimums gestellt hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 172). Mit der Wah-

rung des Existenzminimums im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

ist zugleich sichergestellt, daß auch der bedürftigen Partei die Prozeßführung

nicht unmöglich gemacht wird, selbst wenn sie sich an den Kosten zu beteiligen

hat (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.).

e) Danach begegnet es im vorliegenden Fall keinen Bedenken, daß das

volle Kindergeld dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet worden

ist. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder, der mit dem im Zeitpunkt der

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geltenden Freibetrag von jeweils 253 €

(§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen

des Antragsgegners von jeweils 259,50 € gewährleistet. D ie Kosten der Unter-

kunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird,

sind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden.

Ein für diese günstigeres Ergebnis würde sich im übrigen auch dann

nicht ergeben, wenn als Existenzminimum der Kinder 135 % des Regelbetrages

nach der Regelbetrag-Verordnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003

- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) zugrunde gelegt würden. Diese wür-

den sich (in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) auf jeweils 308 €

monatlich belaufen, die bis auf 48,50 € (308 € abzügli

ch 259,50 €) durch die

Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten werden könnten. Dieser

restliche Betrag liegt jedenfalls unter den anteiligen Wohnkosten der Kinder, die

ohnehin als abzugsfähig anerkannt worden sind.

f) Nach alledem ist die der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlung nicht

zu beanstanden. Ihr Einkommen beläuft sich auf insgesamt 1.343 € (Unterhalt:

1.035 €; Kindergeld: 308 €). Davon sind abzusetzen: de

r Parteifreibetrag von

360 €, die Kosten der Unterkunft von 750 € sowie - zugu

nsten der Antragstelle-

rin - vom Amtsgericht zu Unrecht in Abzug gebrachte weitere 100 € (157 € +

462 € = 619 € abzüglich zu Unrecht angesetztes Einkommen von

519 €). Von

dem verbleibenden Einkommen von 133 € sind nach der Tab elle in § 115

Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten von 45 € zu zahlen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose