BGH Beschluß vom 26.01.2005 – XII ZB 234/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1
Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, ist als
deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen,
soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines min-
derjährigen Kindes zu verwenden ist.
BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - OLG München
AG Rosenheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
München vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, allerdings
mit der Maßgabe, daß der vorgenannte Beschluß wie folgt gefaßt
wird:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-
schluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. September 2003 auf-
gehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. April 2003 wird zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003
wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens
Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 € bewilligt. Das
Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt
in Höhe von insgesamt 1.554 € für die Antragstellerin und die beiden 1994 und
1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen
von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 €. Von dem Gesamteinkom-
men von 1.862 € zog das Familiengericht Beträge in Höh e von 157 € (halber
Eckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 € (Pa rteifreibetrag), 750 €
(Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 € (so nstiger Unterhaltsfrei-
betrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 € verblieb.
Auf Antrag der Antragstellerin, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuhe-
ben, weil sie selbst lediglich über einen Trennungsunterhalt in Höhe von
1.035 € verfüge, erließ der Rechtspfleger des Amtsgericht s am 4. September
2003 einen Beschluß, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ra-
tenzahlungen von 45 € auf 75 € erhöhte, obwohl sich di
e persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse nicht geändert hatten.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der
sie weiterhin Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe erstrebt hat. Das Ober-
landesgericht hat den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe aufgehoben,
daß die Antragstellerin auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten von
45 € anstelle der im Beschluß vom 4. September 2003 fest gesetzten Raten von
75 € zu entrichten hat. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Rechts-
beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-
fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-
schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-
schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen
ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der An-
tragstellerin ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Es
verbleibt vielmehr bei den nach dem Beschluß vom 24. April 2003 aufzubrin-
genden Zahlungen.
a) Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 382
veröffentlicht ist, hat der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Ein-
kommens der Antragstellerin die Berechnung des Amtsgerichts im Beschluß
vom 24. April 2003 zugrundegelegt, da der Beschluß des Rechtspflegers ge-
mäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht habe ergehen dürfen. Es hat im wesentlichen aus-
geführt: Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zwar zu Unrecht den vom
Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt als Einkommen zugerechnet. Ferner
habe es fehlerhaft den halben Eckregelsatz mit 157 € in Abzug gebracht, ob-
wohl die Antragstellerin nicht erwerbstätig sei. Darüber hinaus habe es einen
sonstigen Unterhaltsfreibetrag von 462 € als abzugsfähig anerkannt, ohne die-
sen zu erläutern. Zu Recht habe es allerdings das staatliche Kindergeld von
insgesamt 308 € dem Einkommen der Antragstellerin hinzu gerechnet. Das Kin-
dergeld sei grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhalte. Es
stehe nicht den Kindern, sondern im vorliegenden Fall der Antragstellerin zu.
Dementsprechend erhöhe es ihr Einkommen, und zwar in vollem Umfang der
Zahlung, da unterhaltsrechtliche Verrechnungsgesichtspunkte bei der Ermitt-
lung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichti-
gen seien.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
b) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Kindergeld bei einem Pro-
zeßkostenhilfeantrag eines Elternteils als dessen Einkommen zu berücksichti-
gen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beant-
wortet. Zum einen wird vertreten, das Kindergeld habe außer Betracht zu blei-
ben, weil es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handele, die dazu
bestimmt sei, Familien oder Einzelpersonen mit Kindern zu entlasten und des-
halb nicht dazu dienen könne, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Demge-
genüber hält die wohl herrschende Meinung das Kindergeld für sozialhilferecht-
lich anrechenbares und deshalb auch bei der Prozeßkostenhilfe einsetzbares
Einkommen desjenigen Elternteils, an den es gezahlt wird. Schließlich wird die
Auffassung vertreten, das Kindergeld sei bei jedem Elternteil zur Hälfte zu be-
rücksichtigen bzw. den Eltern jeweils nach dem Umfang ihrer Unterhaltsleistung
als Einkommen zuzurechnen (vgl. zum Meinungsstand etwa die Nachweise bei
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl.
Rdn. 231; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 55;
Wohlgemuth FPR 2003, 60).
c) Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Behandlung das Kindergeld
im Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu er-
fahren hat, muß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Danach
gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Defini-
tion stimmt wörtlich mit derjenigen des § 76 Abs. 1 BSHG bzw. der entspre-
chenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden
Sozialgesetzbuches XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzu-
nehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 76 Abs. 2 und 2 a
BSHG bzw. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, daß
der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilfe-
rechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, daß Prozeßkostenhilfe eine
Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld
grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das gilt auch
nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 61, 62 ff. EStG
und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteu-
ergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 - BGBl. I 1250, 1378 - (BVerwGE 114,
339, 340 m.w.N.). Diese Beurteilung ist durch die seit dem 1. Januar 2000 vor-
geschriebene Absetzung des Kinderfreibetrages vom Einkommen (§ 76 Abs. 2
Nr. 5 BSHG) bestätigt worden, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck ge-
bracht hat, daß das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen gehören soll
(vgl. Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 77 Rdn. 47).
Die gesetzgeberische Bewertung hat inzwischen in eingeschränktem
Umfang eine Änderung erfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Min-
derjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen,
soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt
wird. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzu-
folge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit
der unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich ist, desjenigen Anspruchsbe-
rechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt. Diese Zurechnung
des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem ge-
meinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfe-
bedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/1514
S. 65).
d) Der vorgenannten gesetzlichen Änderung kommt wegen der Bezo-
genheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des So-
zialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der
Prozeßkostenhilfe Bedeutung zu. Kindergeld ist danach lediglich insoweit zum
Einkommen eines Elternteils zu rechnen, als es nicht zur Bestreitung des not-
wendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Der
gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von Einrichtun-
gen) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonder-
bedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28
Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-
nung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im
Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1
SGB XII). Da entsprechende auf dem neuen Recht basierende Verordnungen
derzeit noch nicht verfügbar sind, jedenfalls aber keine Wirksamkeit zu entfalten
vermögen, kann zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nur auf die
in § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für weitere Unterhaltsberechtigte vorgesehenen Frei-
beträge in Höhe von 45 % des - im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe geltenden - Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG abge-
stellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Ermittlung des Freibetrages der
höchste Regelsatz der Länder sowie - bei Unterhaltsberechtigten - ein Zuschlag
für einmalige Leistungen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von 18,5 %
zugrunde liegen, kann davon ausgegangen werden, daß damit das Existenzmi-
nimum eines Kindes (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin
vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind) zumindest bis zum voll-
endeten 14. Lebensjahr gewährleistet ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.
§ 115 Rdn. 34 sowie zur Berechnung: Regierungsentwurf zum Prozeßkostenhil-
feänderungsgesetz, BT-Drucks. 12/6963 S. 9, 23). Denn die Regelung wird den
Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht an eine Typisierung
des Existenzminimums gestellt hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 172). Mit der Wah-
rung des Existenzminimums im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
ist zugleich sichergestellt, daß auch der bedürftigen Partei die Prozeßführung
nicht unmöglich gemacht wird, selbst wenn sie sich an den Kosten zu beteiligen
hat (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.).
e) Danach begegnet es im vorliegenden Fall keinen Bedenken, daß das
volle Kindergeld dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet worden
ist. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder, der mit dem im Zeitpunkt der
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geltenden Freibetrag von jeweils 253 €
(§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen
des Antragsgegners von jeweils 259,50 € gewährleistet. D ie Kosten der Unter-
kunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird,
sind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden.
Ein für diese günstigeres Ergebnis würde sich im übrigen auch dann
nicht ergeben, wenn als Existenzminimum der Kinder 135 % des Regelbetrages
nach der Regelbetrag-Verordnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003
- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) zugrunde gelegt würden. Diese wür-
den sich (in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) auf jeweils 308 €
monatlich belaufen, die bis auf 48,50 € (308 € abzügli
ch 259,50 €) durch die
Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten werden könnten. Dieser
restliche Betrag liegt jedenfalls unter den anteiligen Wohnkosten der Kinder, die
ohnehin als abzugsfähig anerkannt worden sind.
f) Nach alledem ist die der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlung nicht
zu beanstanden. Ihr Einkommen beläuft sich auf insgesamt 1.343 € (Unterhalt:
1.035 €; Kindergeld: 308 €). Davon sind abzusetzen: de
r Parteifreibetrag von
360 €, die Kosten der Unterkunft von 750 € sowie - zugu
nsten der Antragstelle-
rin - vom Amtsgericht zu Unrecht in Abzug gebrachte weitere 100 € (157 € +
462 € = 619 € abzüglich zu Unrecht angesetztes Einkommen von
519 €). Von
dem verbleibenden Einkommen von 133 € sind nach der Tab elle in § 115
Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten von 45 € zu zahlen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose