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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – X ZB 27/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2005
in dem Nachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
GWB § 97 Abs. 7, § 102
§ 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durch- führung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfah- rens. Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB er- öffneten Nachprüfung.
GWB § 99 Abs. 1
Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen hat Dienstleistungen zum Gegenstand, wenn der öffentliche Auftraggeber hier- mit eine Leistung beschaffen will, die nicht unter § 99 Abs. 2 oder 3 GWB fällt, und das Unternehmen jedenfalls unter anderem diese Leistung zu erbringen hat. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber seinerseits zu einer geldwerten Gegenleistung, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, wenn Leistung und Gegenleistung voneinander nicht trennbare Teile eines einheitlichen Lei- stungsaustauschgeschäfts sind.
VgV § 13
§ 13 VgV ist entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 bis 99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unterneh- men trifft.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - OLG Düsseldorf
Vergabekammer bei der Bezirks- regierung Arnsberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-
denen gegen den Beschluß der Vergabekammer bei der Bezirksre-
gierung Arnsberg vom 17. Juni 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin
und die Beigeladene zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 125.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
A. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Entsorgungsunterneh-
men. Die Antragstellerin war von der Antragsgegnerin, einer kreisfreien Stadt,
beauftragt, bis zum Ablauf des Jahres 2004 Container für Altpapier an be-
stimmten Stellen im Stadtgebiet aufzustellen, diese zu leeren und das Altpapier
zu verwerten. Die Antragsgegnerin wollte/will diese sich aus Sicht der Bürger
als Bringsystem darstellende Vorgehensweise beginnend ab Januar 2005 auf
ein haushaltsnahes Holsystem umstellen. Sie will den Bürgern Abfallbehälter
für das Altpapier zur Verfügung stellen sowie das darin abgelegte Altpapier
durch einen Eigenbetrieb einsammeln und zu einer Umschlagsanlage bringen.
Wegen der weiteren Behandlung des Altpapiers an bzw. ab der Umschlagsan-
lage nahm sie mit der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie mit minde-
stens zwei weiteren Entsorgungsunternehmen Kontakt auf. Diese Kontaktauf-
nahme führte zu Angeboten über die "Papiervermarktung" bzw. "Altpapierent-
sorgung" einer H. GmbH, eines Unternehmens R.
K. S. und der Antragstellerin sowie zu Verhandlungen mit der Beigela-
denen.
Am 27./28. April 2004 unterzeichneten die Antragsgegnerin und die Bei-
geladene einen Kaufvertrag mit einer am 1. Januar 2005 beginnenden Laufzeit
von fünf Jahren. Danach verkauft die Antragsgegnerin für 50 € pro Tonne das
gesamte von ihr oder Unterauftragnehmern im Stadtgebiet erfaßte Altpapier.
Die Durchführung des Vertrags soll wie folgt geschehen: Die Antragsgegnerin
soll bis auf Widerruf durch die Beigeladene sämtliche gesammelten Altpapier-
mengen bei einer bestimmten von der Beigeladenen mit der Annahme beauf-
tragten Betriebsstätte anliefern. Das dortige Personal soll den angelieferten
Altpapiermengen grobe Störstoffe entnehmen und der Antragsgegnerin zur
(Wieder-)Abholung bereitstellen. Die Beigeladene soll monatlich angeben, wel-
che Mengen getrennt nach Papier und Störstoffen die Betriebsstätte im Vormo-
nat verlassen haben und, falls eine Umladung dort nicht mehr stattfindet, wel-
che Altpapiermengen direkt der Verwertung zugeführt worden sind. Außerdem
soll die Beigeladene die verkehrsüblichen Nachweise und Belege über die Ver-
wertung der gesammelten und angelieferten Verkaufspackungen aus "PPK"
vorlegen, damit die Antragsgegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen ge-
genüber den Betreibern des sogenannten Dualen Systems nachkommen kann.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. April 2004 rügte die Antragstellerin
gegenüber der Antragsgegnerin, daß ein Vertrag über die Altpapierverwertung
nicht ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren abgeschlossen werden dürfe.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom
6. Mai 2004 mit, "daß ein Kaufvertrag über das im Stadtgebiet durch den Ab-
fallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb erfaßte Altpapier unterschrieben
worden" sei.
Hierauf hat die Antragstellerin am 10. Mai 2004 die Vergabekammer an-
gerufen und beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, einen Auftrag zur
Verwertung des im Gebiet der Antragsgegnerin anfallenden, der öffentlichen
Entsorgungsverantwortlichkeit unterliegenden Altpapiers an ein Unternehmen
der privaten Entsorgungswirtschaft ohne vorangegangene öffentliche Aus-
schreibung zu vergeben. Diesen Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer
für zulässig und begründet erachtet. Mit Beschluß vom 17. Juni 2004 hat sie
die Antragsgegnerin verpflichtet, den in Frage stehenden Auftrag zur Verwer-
tung des Altpapiers aus Haushalten der Stadt nicht ohne EU-weite Ausschrei-
bung zu vergeben.
Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die
Beigeladene sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,
den Beschluß der Vergabekammer aufzuheben und den Nachprü-
fungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-
denen zurückzuweisen.
Das angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom
27. Oktober 2004 (red. LS abgedr. in AbfallR 2004, 293) das Nachprüfungsver-
fahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält den Nach-
prüfungsantrag der Antragstellerin für statthaft, für nach § 107 GWB zulässig
und auch für begründet, weil die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber
gemäß § 98 Nr. 1 GWB sei und es sich bei dem am 27./28. April 2004 von der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichneten Vertrag um einen öf-
fentlichen Auftrag im Sinne von § 99 GWB handele, der den gemäß § 100
Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 3 VgV erforderlichen Schwellenwert
übersteige und nicht nach § 100 Abs. 2 GWB vom Vierten Teil des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sei. Hinsichtlich der Ein-
ordnung des Vertrags vom 27./28. April 2004 als entgeltlicher Dienstleistungs-
auftrag sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch eine Divergenz zu dem
Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2004 (13 Verg 8/04, ab-
gedr. in OLGR Celle 2004, 593 f.), die eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
erforderlich mache.
B. Der Senat hat gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB anstelle des Ober-
landesgerichts über die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der
Beigeladenen zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sa-
che zu Recht vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht Celle hat einen Kaufver-
trag, der im Gebiet des öffentlichen Auftraggebers eingesammeltes Altpapier
betraf und mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde, das für die Überlas-
sung das unter mehreren insoweit eingegangenen Angeboten günstigste ab-
gegeben hatte, nicht als entgeltlichen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99
Abs. 1 GWB gewertet, der Dienstleistungen zum Gegenstand hat, und deshalb
das Unterlassen der Einleitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens
nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 GWB (geregeltes Vergabeverfahren) als nicht
in dem durch § 102 GWB eröffneten Verfahren nachprüfbar angesehen. Diese
Auffassung will das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vorgelegten Sache
nicht zugrunde legen, weil es den Kaufvertrag mit dem Unternehmen, welches
das nach Ansicht der Antragsgegnerin günstigste Angebot abgegeben hat, als
entgeltlichen öffentlichen Auftrag über Dienstleistungen im Sinne des § 99
Abs. 1 GWB ansieht. Da es nach den weiteren Ausführungen des vorlegenden
Oberlandesgerichts hierauf für die von diesem beabsichtigte Entscheidung in
der Sache ankommt, ist der nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorausgesetzte,
die Vorlagepflicht begründende Tatbestand gegeben.
C. Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der
Beigeladenen gegen den Beschluß der Vergabekammer vom 17. Juni 2004
bleiben ohne Erfolg, weil der von der Antragstellerin angebrachte Nachprü-
fungsantrag zulässig und begründet ist.
I. 1. Der Nachprüfungsantrag vom 10. Mai 2004 ist statthaft, obwohl mit
ihm nicht die Art und Weise der Einleitung oder Durchführung eines geregelten
Vergabeverfahrens gerügt wird, sondern beanstandet wird, daß ein nach Maß-
gabe des § 97 Abs. 1 GWB geregeltes Vergabeverfahren bislang nicht stattge-
funden hat (für Primärrechtsschutz in diesen Fällen z.B. BayObLG u.a. Verga-
beR 2003, 563; OLG Jena VergabeR 2002, 52; OLG Düsseldorf u.a. NZBau
2003, 55 u. aus der Lit. z.B. Burgi, NZBau 2003, 16, 19; zweifelnd OLG Naum-
burg NZBau 2003, 224).
a) Nach § 102 GWB unterliegt der Nachprüfung "die Vergabe öffentli-
cher Aufträge". § 107 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GWB, der ebenfalls die
Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach § 102 GWB betrifft, stellt auf
die Nichtbeachtung, die Verletzung oder den Verstoß gegen Vergabevorschrif-
ten "im Vergabeverfahren" ab. Daraus kann abgeleitet werden, daß um Primär-
rechtsschutz auf dem durch § 102 GWB eröffneten Weg erst nachgesucht wer-
den kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs be-
reits in ein Verfahren eingetreten ist, das der Beschaffung beispielsweise von
Dienstleistungen am Markt dient, hierauf ausgerichtet ist und mit der Vergabe
des Auftrags seinen Abschluß finden soll. Ob den genannten Bestimmungen
darüber hinaus wegen des Zusammenhangs, in dem sie stehen, überhaupt
entnommen werden kann, daß ein Vergabeverfahren notwendig ist, das nach
Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelt ist, kann dahinstehen. Denn die ein-
zig mögliche Auslegung wäre das nicht. Da in den genannten, die Zulässigkeit
eröffnenden und näher regelnden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen von einer bestimmten Förmlichkeit des ange-
sprochenen Vergabeverfahrens und seiner Einleitung nicht die Rede ist, son-
dern in § 107 GWB wesentlich auf die materiellen Vergabevorschriften und
deren Mißachtung abgestellt ist, kommt vielmehr jedenfalls auch in Betracht,
daß es ausreicht, wenn überhaupt ein Verfahren in Frage steht, an dem ein
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und mindestens ein
außenstehender Dritter (Unternehmen) beteiligt ist und das eingeleitet ist, um
einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des § 99 GWB beispielsweise über eine
von einem Unternehmen zu erbringende Dienstleistung abzuschließen, der
nicht nach § 100 Abs. 2 GWB von den Regelungen des Vierten Teiles des
Abs. 2 GWB von den Regelungen des Vierten Teiles des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist und dessen Wert den nach
§ 100 Abs. 1 GWB festgelegten Schwellenwert erreicht oder übersteigt. Eröff-
nen die maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen auch diese Auslegung, muß aber auch außerhalb eines nach
Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens ein Nachprü-
fungsantrag statthaft sein. Dies gebietet der Grundsatz gemeinschaftsrechts-
konformer Auslegung nationalen Rechts, der eingreift, wenn der Wortlaut der
einschlägigen nationalen Norm oder Normen einen Entscheidungsspielraum
eröffnet (BGHZ 149, 165, 173 f.). Denn nach Gemeinschaftsrecht dürfen die
Mitgliedstaaten die vergaberechtliche Nachprüfungsmöglichkeit nicht von der
Einleitung und Durchführung eines bestimmten Vergabeverfahrens abhängig
machen.
b) Zu beachten ist insoweit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/665/EWG des
Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die An-
wendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lie-
fer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG geänderten Fas-
sung. Diese Vorgabe verlangt, daß die Entscheidungen der Vergabebehörden
hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der letztgenannten Richtlinie fal-
lenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Verstöße gegen das
Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen
die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft
werden können. Nach der Auslegung, die diese Regelung durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erfahren hat, liegt bereits dann
eine Entscheidung vor, die der Nachprüfung zugänglich sein muß, wenn ein
öffentlicher Auftraggeber beschließt, kein geregeltes Vergabeverfahren
einzuleiten, weil der zu erteilende Auftrag seiner Auffassung nach nicht in den
zu erteilende Auftrag seiner Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich
der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bzw. des diese um-
setzenden nationalen Rechts fällt (EuGH, Urt. v. 11.01.2005 - C-26/03
Rdn. 33). Auch im Streitfall muß deshalb das in Umsetzung der gemeinschafts-
rechtlichen Vorgaben nach § 102 GWB vorgesehene Nachprüfungsverfahren
eröffnet sein.
c) Das kann auch nicht im Hinblick darauf in Zweifel gezogen werden,
daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften das Gemeinschaftsrecht eine Nachprüfbarkeit nicht fordert hinsichtlich
Handlungen, die eine bloße Vorstudie des Marktes darstellen oder die rein vor-
bereitend sind und sich im Rahmen der internen Überlegungen des öffentlichen
Auftraggebers im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags abspie-
len (EuGH, aaO Rdn. 35). Denn dieses Stadium hatte die Antragsgegnerin be-
reits verlassen, weil sie mehreren Unternehmen Gelegenheit zu Angeboten
gegeben hatte, mit der Beigeladenen über deren Angebot verhandelt hatte und
hierauf schließlich dieser den Vorzug gegeben hat. Die Einleitung eines in ge-
wisser Hinsicht sogar wettbewerblichen Verfahrens steht im Streitfall deshalb
fest, so daß auch die Gründe des Beschlusses vom 8. Januar 2003 (NZBau
2003, 224, 227), die das Oberlandesgericht Naumburg insoweit zu den vom
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dann mit Urteil vom 11. Januar
2005 beschiedenen Vorlagefragen veranlaßt haben, der Statthaftigkeit des
Nachprüfungsantrags der Antragstellerin nicht entgegenstehen können.
2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, effektiven Rechtsschutz zu
gewähren, dürfen an die in § 107 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; die Darlegungslast darf in-
soweit nicht überspannt werden
(BVerfG, Beschl.
v. 29.07.2004
- 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564; vgl. auch Sen.Beschl. v. 18.05.2004
- X ZB 7/04, NZBau 2004, 457, 458). Das hiernach Erforderliche hat die An-
tragstellerin vorgebracht. Ihr Interesse am Auftrag hat sie bereits durch den
Hinweis geltend gemacht, der Antragsgegnerin ein Angebot abgegeben zu ha-
ben. Die Verletzung in Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB ist durch die insbeson-
dere auf abfallrechtliche Gesichtspunkte gestützte Darlegung geltend gemacht,
daß trotz der Anlieferung des Altpapiers durch die Antragsgegnerin und dessen
Verkauf an die Beigeladene noch eine Entsorgungsaufgabe bestehe und des-
halb eine Dienstleistung zu erbringen sei, weshalb der Auftrag nicht wie ge-
schehen habe vergeben werden dürfen, sondern nach § 97 Abs. 1 GWB habe
ausgeschrieben werden müssen. Dafür, daß der Antragstellerin infolge der
Mißachtung von § 97 Abs. 1 GWB zumindest ein Schaden zu entstehen droht,
genügt, daß der behauptete Vergaberechtsverstoß geeignet ist, die Aussichten
auf den Zuschlag zu beeinträchtigen (BVerfG, NZBau 2004, 564, 566). Das
kann im Streitfall nicht zweifelhaft sein, weil nicht ausgeschlossen werden
kann, daß bei einem geregelten Vergabeverfahren, das unter für alle Bieter
gleichen Bedingungen und ohne weitere Vertragsverhandlungen mit lediglich
einem Unternehmen stattfindet, die Antragstellerin den Zuschlag hätte erhalten
müssen.
3. Der Zulässigkeit des Begehrens der Antragstellerin steht nicht § 107
Abs. 3 Satz 1 GWB entgegen, wonach der Nachprüfungsantrag unzulässig ist,
soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften be-
reits im Vergabeverfahren erkannt und nicht unverzüglich gerügt hat.
a) Anders als § 107 Abs. 2 GWB macht diese einen Ausnahmetatbe-
stand regelnde Vorschrift die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nicht von
einer entsprechenden Darlegung durch den Antragsteller abhängig und ver-
langt von diesem auch nicht, einen etwaigen Verdacht auszuräumen, verspätet
gerügt zu haben; lediglich im Rahmen der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht,
die jede Partei eines förmlichen Streitverfahrens trifft, hat der Antragsteller sich
hierzu zu äußern. Die Unzulässigkeit eines ansonsten zulässigen Nachprü-
fungsantrags kann deshalb nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller
nachgewiesen ist, daß er den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und
diesen gleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat (OLG Düsseldorf u.a. Verga-
beR 2001, 419, 421; Meier, VergabeR 2004, 176, 179).
b) Die hierzu erforderliche Überzeugung läßt sich im Streitfall nicht ge-
winnen. Denn es ist weder von der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen
dargetan noch etwas dafür ersichtlich, daß die Antragstellerin bereits vor dem
29. April 2004 positive Kenntnis hatte, hinsichtlich des im Stadtgebiet gesam-
melten Altpapiers werde es ein geregeltes Vergabeverfahren nicht geben, ob-
wohl ein solches notwendig sei. Zwar kann der Antragstellerin nicht verborgen
geblieben sein, daß bisher kein geregeltes Vergabeverfahren eingeleitet wor-
den war. Der gerügte Vergabeverstoß war jedoch erst bekannt, wenn die An-
tragstellerin aus den ihr bekannten Umständen auch geschlossen hatte, daß
ein geregeltes Vergabeverfahren erforderlich ist, es hierzu aber nicht kommen
würde, oder - was nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHZ 133, 192, 198 f.;
BGH, Urt. v. 18.01.2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.N.) Wissen re-
gelmäßig gleichsteht - wenn sie sich dieser Erkenntnis, obwohl sie sich auf-
drängte, verschlossen oder entzogen hatte. Hierzu hat die Antragstellerin un-
widersprochen vorgetragen, ihr sei erst am 29. April 2004 in einem persönli-
chen Gespräch seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, die Stadt beab-
sichtige, jetzt ein regionales Entsorgungsunternehmen mit der Altpapierver-
marktung für die nächsten fünf Jahre zu beauftragen. Da der bisherige Kontakt
der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin auch als eine noch der Erkundung
der Möglichkeiten des Marktes dienende Vorbereitungsmaßnahme verstanden
werden konnte, kann daher der Antragstellerin jedenfalls nicht widerlegt wer-
den, erst zu diesem Zeitpunkt einen aussagekräftigen Anhaltspunkt gehabt zu
haben, daß es bei dem bisherigen Vorgehen der Antragsgegnerin verbleiben
solle und es ein geregeltes Vergabeverfahren nicht geben werde. Der Antrag-
stellerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, die Notwendigkeit des bisher
unterbliebenen geregelten Vergabeverfahrens nicht früher gerügt zu haben, als
es mit dem Schreiben vom 30. April 2004 geschehen ist. Unter diesen Umstän-
den bedarf es im Streitfall auch keiner Beantwortung der streitigen Frage, ob
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nach seinem Wortlaut oder Sinngehalt der Zulässig-
keit eines Nachprüfungsantrags überhaupt entgegenstehen kann, wenn das
Nachprüfungsverfahren geführt wird, damit ein bisher unterbliebenes geregel-
tes Vergabeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird (verneinend z.B.
BayObLG u.a. VergabeR 2002, 244; OLG Frankfurt NZBau 2004, 692, 693;
OLG Düsseldorf NZBau 2001, 696; Burgi, NZBau 2003, 16, 21; bejahend z.B.
Wagner, VergabeR 2002, 250, 251; Otting, VergabeR 2002, 146, 147; Bär,
ZfBR 2001, 375, 377).
4. Die Zulässigkeit des am 10. Mai 2004 angebrachten Nachprüfungsan-
trags der Antragstellerin scheitert schließlich auch nicht daran, daß die An-
tragsgegnerin und die Beigeladene bereits am 27./28. April 2004 den Kaufver-
trag über das im Stadtgebiet gesammelte Altpapier unterzeichnet hatten. Zwar
kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden,
sobald der Vertrag, an welchem ein Antragsteller Interesse zu haben behaup-
tet, wirksam zustande gekommen ist, weil dann zuvor begangene Verstöße
gegen vergaberechtliche Bestimmungen nicht mehr beseitigt werden können
(BGHZ 146, 202, 206). Diese Folge tritt unabhängig davon ein, ob die Einigung
unter Beachtung der Vorgaben des § 97 Abs. 1 GWB oder sonstwie zustande
gekommen ist, weshalb nach einem wirksamen Vertragsschluß ein Nachprü-
fungsantrag auch dann unzulässig ist, wenn der Mangel eines geregelten Ver-
gabeverfahrens gerügt wird (ebenso Burgi, NZBau 2003, 16, 20 m.w.N.). Mit
ihrer Übereinkunft vom 27./28. April 2004 haben die Antragsgegnerin und die
Beigeladene einen wirksamen Vertrag jedoch nicht geschlossen, weil die An-
tragsgegnerin, die öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB ist, die An-
tragstellerin entgegen § 13 Satz 1, 2 VgV zuvor nicht darüber unterrichtet hat,
daß und warum beabsichtigt sei, deren Angebot nicht zu berücksichtigen und
statt dessen das Geschäft mit der Beigeladenen zu tätigen.
a) § 13 Satz 6 VgV, der anordnet, daß ein ohne vorherige Information
der Bieter abgeschlossener Vertrag nichtig ist, betrifft entgeltliche Verträge zwi-
schen einem öffentlichen Auftraggeber und einem außenstehenden Dritten
(Unternehmen), die den maßgeblichen Schwellenwert erreichen oder über-
schreiten und Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen des Unternehmens zum Ge-
genstand haben. Das folgt aus §§ 97 Abs. 1 u. 6, 98, 99 Abs. 1, 100 Abs. 1
GWB. Auf einen solchen Vertrag in der Form des Dienstleistungsauftrags ha-
ben die Antragsgegnerin und die Beigeladene sich geeinigt.
aa) Der Vertrag vom 27./28. April 2004 hat Dienstleistungen zum Ge-
genstand, weil die Antragstellerin einen weder durch Lieferung von Waren
noch durch Bauleistungen zu erfüllenden Bedarf hat (vgl. § 99 Abs. 4 GWB),
diesen nicht durch Einsatz eigener Einrichtungen, Arbeitskräfte o.ä. befriedigen
will und die Beigeladene sich verpflichtet hat, das insoweit Nötige für die An-
tragsgegnerin zu erledigen.
(1) Wann ein Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vor-
liegt, kann nicht losgelöst vom Zweck des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beantwortet werden, der gemäß § 97 Abs. 1
GWB darin besteht, die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche
Auftraggeber zu erfassen und zu regeln. Das rückt die Frage in den Vorder-
grund, ob der öffentliche Auftraggeber einen entsprechenden Bedarf hat und
ob dieser mit dem abgeschlossenen Vertrag gedeckt werden soll. Da das Ver-
gaberecht des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
andererseits nicht der Durchsetzung sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher
Vorgaben dient, die ein öffentlicher Auftraggeber zu beachten haben mag, ent-
scheidet darüber, ob ein Bedarf besteht und deshalb eine Dienstleistung be-
schafft werden soll, allein der öffentliche Auftraggeber. Sobald er einen tat-
sächlich bestehenden Bedarf erkennt oder auch nur meint, einen durch Dienst-
leistung zu befriedigenden Bedarf zu haben, den er nicht selbst decken will,
kommt deshalb die Einordnung eines zu diesem Zweck geschlossenen Ver-
trags als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB in Betracht.
(2) Der Streitfall ist insoweit dadurch gekennzeichnet, daß der Antrags-
gegnerin nach den einschlägigen gesetzlichen oder sie im Verhältnis zum so-
genannten Dualen System vertraglich bindenden Regeln die Entsorgung der im
Stadtgebiet anfallenden und ihr überlassenen Abfälle verpflichtet ist und daß
die hierzu erforderlichen Arbeiten sich nicht auf das Einsammeln, das Beför-
dern zu einer Umschlagsanlage und das dortige Überlassen an einen Dritten
beschränken. Diese Vorgänge allein bewirken lediglich eine Zusammenführung
von Altpapier und können ferner zu einer Änderung der Besitz- und Eigentums-
lage führen. Um das Altpapier zu entsorgen, bedarf es jedoch weiterer Behand-
lung, sei es in Form von Handlungen, die bestimmt und geeignet sind, das Alt-
papier einer stofflichen Verwertung zuzuführen, und die so zu dieser gesetzlich
erlaubten Art der Entsorgung (vgl. § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG) beitragen, sei es in
Form von Handlungen, die der Beseitigung des Altpapiers dienen. Erst wenn
sichergestellt ist, daß auch das insoweit Nötige getan wird, ist deshalb der Ent-
sorgungslast der Antragsgegnerin Rechnung getragen.
(3) Unter den Umständen des Streitfalls sind Zweifel nicht angebracht,
daß die Antragsgegnerin den Vertrag vom 27./28. April 2004 unterzeichnet hat,
um Leistungen zu erhalten, die bestimmt und geeignet sind, gerade dies si-
cherzustellen. Die Umstellung der Altpapierentsorgung von dem bisherigen
Bringsystem auf das von der Antragsgegnerin beschlossene Holsystem hat
einen ständigen Anfall großer Mengen von Altpapier auf einer Umschlagsanla-
ge zur Folge, die beginnend mit einer sukzessiven Entfernung von dort einer
geordneten Weiterverwendung zugeführt werden müssen. Dies erfordert
Dienstleistungen im Sinne von § 97 Abs. 4 GWB. Daß die Antragsgegnerin
davon ausging, diese ohne Vergabe selbst erbringen zu müssen, muß schon
deshalb angenommen werden, weil sie das Holsystem beschlossen hat, sie
deshalb für dessen Funktionieren ihren Bürgern gegenüber einzustehen hat
und das neue System anderenfalls nicht weiter zu praktizieren wäre. Bereits
damit ist der für einen Dienstleistungsauftrag erforderliche Dienstleistungsbe-
darf gegeben.
(4) Daß der am 27./28. April 2004 geschlossene Vertrag die Beigelade-
ne zu der Erbringung der vorstehend genannten Dienstleistungen verpflichtet,
steht ebenfalls fest. Zwar ist eine Entfernungs- und der stofflichen Verwertung
dienende Weiterverwendungspflicht nicht ausdrücklich genannt. In § 2 Abs. 1
des Vertrags wird jedoch vorausgesetzt, daß das Altpapier die Umschlagsanla-
ge "verläßt" und von der Beigeladenen "der Verwertung zugeführt" wird. Der
von der Beigeladenen zu erledigende "Output", wie es dort ferner heißt, ist also
Inhalt des von der Beigeladenen vertraglich Übernommenen. Das erlaubt im
Rückschluß die Überzeugung, daß das Geschäft vom 27./28. April 2004 auch
mit einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gewollt ist. Bestätigt
wird dies dadurch, daß in der Beschlußvorlage der Verwaltung der Antragsge-
gnerin der Vertrag, der zur Durchführung der dann vom Rat beschlossenen
Umstellung der Altpapiererfassung abgeschlossen werden soll, als "Papierver-
wertungsvertrag" bezeichnet ist.
(5) Der Feststellung, daß der am 27./28. April 2004 unterzeichnete Ver-
trag daher ein Dienstleistungsauftrag ist, steht nicht entgegen, daß die An-
tragsgegnerin und die Beigeladene die gegenseitigen Rechte und Pflichten
mittels eines Kaufvertrags geregelt haben, weil sie das Altpapier als ein wert-
haltiges Gut angesehen haben und es deshalb an die Beigeladene gegen Ent-
gelt veräußert werden soll. Denn § 99 Abs. 1 GWB stellt weder auf die zivil-
rechtliche Einordnung eines Vertrags noch darauf ab, ob in der Übernahme der
Leistung im Sinne des § 99 Abs. 4 GWB, die von dem Unternehmen erbracht
werden soll, ein wesentlicher oder gar der Hauptzweck des Vertrags liegt. Der
Vertrag muß lediglich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Gemäß der
Erläuterung, die § 99 Abs. 4 GWB gibt, reicht es aus, daß der Vertrag sich
überhaupt über Leistungen verhält, die das Unternehmen zu erbringen hat. Ob
ein Vertrag gleichwohl ausnahmsweise Dienstleistungen dann nicht im Sinne
von § 99 Abs. 1 GWB zum Gegenstand hat, wenn die vertragsgemäß von dem
Unternehmen zu erbringende Leistung angesichts des rechtlichen und wirt-
schaftlichen Schwerpunkts des Vertrags nicht ins Gewicht fällt, braucht hier
nicht abschließend entschieden zu werden. Angesichts des vor allem in § 97
Abs. 1 GWB zum Ausdruck kommenden Anliegens des in diesem Gesetz nor-
mierten Vergaberechtssystems, daß öffentliche Beschaffung, soweit sie nicht
ausdrücklich ausgenommen ist, umfassend unter geregelten Wettbewerbsbe-
dingungen erfolgt, könnte eine solche Ausnahme ohnehin nur in Fällen in Er-
wägung gezogen werden, in denen die Pflicht zur Dienstleistung völlig unter-
geordneter Natur ist und es deshalb ausgeschlossen erscheint, daß auch ih-
retwegen der Vertrag abgeschlossen worden ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch
nicht zu beurteilen.
bb) Der Vertrag vom 27./28. April 2004 weist unabhängig von den vom
vorlegenden Oberlandesgericht hierzu angestellten Überlegungen und getrof-
fenen Feststellungen die nach § 99 Abs. 1 GWB ferner erforderliche Entgelt-
lichkeit bereits deshalb auf, weil die Antragsgegnerin sich zur Überlassung des
im Stadtgebiet gesammelten Altpapiers verpflichtet hat und daher ihrerseits
eine Verpflichtung zu einer geldwerten Leistung eingegangen ist.
Von Entgeltlichkeit eines Vertrags wird üblicherweise gesprochen, wenn
der Empfänger einer versprochenen Leistung seinerseits eine (Gegen-)Lei-
stung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 141, 96, 99 m.w.N.). Es ist nichts dafür er-
sichtlich, warum dies nicht auch hinsichtlich § 99 Abs. 1 GWB gelten sollte. Vor
allem erfordert die Vorschrift nicht, in Fällen, in denen die von dem Unterneh-
men übernommene (Dienst-)Leistung in der weiteren Behandlung eines Gutes
von Wert liegt und in denen der öffentliche Auftraggeber - wegen dieser Eigen-
schaft - eine Bezahlung durch das Unternehmen erreichen kann, Entgeltlichkeit
erst dann anzunehmen, wenn feststeht, daß und gegebenenfalls inwieweit bei
der Höhe des von dem Unternehmen zu zahlenden Preises die Pflicht zur
Erbringung der übernommenen (Dienst-)Leistung preismindernd berücksichtigt
worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich das bereits daraus ergibt, daß
§ 99 Abs. 1 GWB nicht von einem Entgelt für die (Dienst-)Leistung spricht, die
der betreffende Vertrag zum Gegenstand hat, sondern von einem entgeltlichen
Vertrag und es hiernach ausreichen könnte, daß ein Vertrag, der wenigstens
unter anderem Beschaffungszwecken dient, überhaupt eine geldwerte Gegen-
leistung des öffentlichen Auftraggebers vorsieht. Die Leistungen, die die Beige-
ladene vertragsgemäß zu erbringen hat, damit für die geordnete Altpapierver-
wertung Sorge getragen wird, lassen sich nämlich nicht von den kaufvertragli-
chen Komponenten trennen, welche die Antragsgegnerin und die Beigeladene
hinsichtlich des betreffenden Altpapiers vereinbart haben. Der Vertrag vom
27./28. April 2004 mit seinen Komponenten ist vielmehr das wesentliche Mittel,
deren sich die Antragsgegnerin bedient, um die gewünschte Dienstleistung zu
erhalten. Die Altpapierverwertung einerseits und die Veräußerung des Altpa-
piers andererseits stellen nicht zwei voneinander trennbare Leistungsaus-
tauschgeschäfte dar, die mehr oder weniger willkürlich in einem Rechtsge-
schäft miteinander verbunden worden sind. Aus vergaberechtlicher Sicht ist der
Verkauf des Altpapiers das rechtliche Gewand, in dem sich die Antragsgegne-
rin die Leistungen beschafft, die die ihr obliegende geordnete Altpapierverwer-
tung sicherstellen oder zumindest fördern sollen, zumal der Erwerb des Altpa-
piers ein nachhaltiges Interesse der Beigeladenen an dessen (gewinnbringen-
der) Verwertung begründet. Daß bei wirtschaftlicher Betrachtung die Kauf- bzw.
Verkaufskomponente des Vertrags bei weitem im Vordergrund stehen mag, ist
unerheblich. Denn § 99 GWB schließt nicht Veräußerungsgeschäfte der öffent-
lichen Hand von der Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus. Ein Veräußerungsgeschäft kann
lediglich als solches die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht begründen. Ist
es hingegen Mittel zur Beschaffung einer Leistung, ist der kaufrechtliche
Aspekt des öffentlichen Auftrags ohne Bedeutung. Das entspricht auch dem
Zweck des in §§ 97 ff. GWB geregelten Vergaberechts. Denn auf diese Weise
wird eine vollständige Erfassung aller Beschaffungsvorgänge erreicht, die für
den öffentlichen Auftraggeber mit geldwertem Aufwand verbunden sind.
Hiernach erübrigt es sich auch, sich mit der ergänzenden Vereinbarung
der Beigeladenen und der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 zu befas-
sen, in der diese nachträglich bekundet haben, den vereinbarten Zahlungsbe-
trag ausschließlich als Gegenleistung für die Übereignung des gelieferten Alt-
papiers gewollt zu haben.
cc) Angesichts der gebotenen Auslegung von § 99 Abs. 1 GWB kann
entgegen der Meinung der Beigeladenen gegen die Anwendung des Vergabe-
rechts des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf
den am 27./28. April 2004 unterzeichneten Vertrag auch nichts aus § 100
Abs. 1 GWB hergeleitet werden. Diese Vorschrift verlangt das Erreichen oder
Übersteigen eines bestimmten Schwellenwerts für einen Auftrag, wie er in § 99
Abs. 1 GWB definiert ist. Auch insoweit ist deshalb der Vertrag selbst und da-
mit dessen Wert maßgebend. Dieser liegt hier - wie von keinem Beteiligten be-
zweifelt wird - über dem in § 2 Nr. 3 VgV festgelegten Schwellenwert.
dd) In Anbetracht der beiderseits bestehenden Pflichten aus dem Ver-
trag vom 27./28. April 2004 kann dieser schließlich nicht als Konzessionsver-
trag, der beispielsweise bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Be-
reich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni-
kationssektor vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG des Rates
ausgenommen ist (EuGH, Urt. v. 07.12.2000 - C-324/98, Tz. 56, NZBau 2001,
148, 150 f. - Tele Austria), vergaberechtsfrei sein. Denn die Vereinbarung be-
schränkt sich nicht darauf, der Beigeladenen das Recht zu verschaffen, die
eigene Leistung selbst zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten (vgl. zu diesem
Erfordernis z.B. EuGH, aaO; BayObLG NZBau 2002, 233; OLG Düsseldorf
NZBau 2002, 634; OLG Celle NZBau 2005, 51).
b) § 13 VgV ist eine Regelung, die das Verfahren näher bestimmt, das
§ 97 Abs. 1 bis 5 GWB für die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentli-
che Auftraggeber vorschreibt. Die Informationspflicht und die öffentliche Auf-
träge nach § 99 Abs. 1 GWB treffende Nichtigkeitsfolge im Falle ihrer
Mißachtung sind damit Teil eines nach Maßgabe des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eingeleiteten und durchgeführten geregelten
Vergabeverfahrens (vgl. Sen.Beschl. v. 09.02.2004 - X ZB 44/03, NZBau 2004,
229, für BGHZ 158, 43 vorgesehen; so auch z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004,
543,
546;
Dietlein/
Spießhofer, VergabeR 2003, 509, 513; Dieckmann, NZBau 2001, 481, 482;
Hertwig, NZBau 2001, 241). Das hat zur Folge, daß diese Bestimmung nicht
unmittelbar anwendbar ist, wenn - wie hier - bislang ein derart geregeltes Ver-
fahren nicht stattgefunden hat (so auch z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004, 543,
545 f.; Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509, 513; Schimanek, ZfBR 2003,
39, 41; Delius, ZfBR 2003, 341, 342; Portz, VergabeR 2002, 211, 217; Hail-
bronner, NZBau 2002, 474, 479; Putzier, DÖV 2002, 517, 519; Dieckmann,
NZBau 2001, 481, 482; Hertwig, NZBau 2001, 241, 242; Gesterkamp, WuW
2001, 665, 669; a.A. z.B. OLG Thüringen ZfBR 2004, 193, 195; OLG Düssel-
dorf ZfBR 2003, 605; OLG Dresden ZfBR 2002, 298).
c) Die Nichtigkeit des öffentlichen Vertrags vom 27./28. April 2004 folgt
jedoch aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung von § 13 VgV (für
Analogie - allerdings in unterschiedlichem Umfang - z.B. Otting, VergabeR
2002, 11, 18 u. 147; Hertwig, NZBau 2001, 241 f.; Byok, NJW 2001, 2295,
2301; Prieß, EuZW 2001, 365, 367; Bär, ZfBR 2001, 375, 379; wohl auch Dre-
her, NZBau 2001, 244, 245; im Erg. ebenfalls für Nichtigkeit des Vertrags Bur-
gi, NZBau 2003, 16, 21; gegen Analogie z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004, 543,
545 f.; Delius, ZfBR 2003, 341, 343; Schimanek, ZfBR 2003, 39, 41; Hailbron-
ner, NZBau 2002, 474, 481 ff.; Portz, VergabeR 2002, 211, 217 f.; Antweiler,
u.a. VergabeR 2002, 109, 110; Müller-Wrede/Kaelble, VergabeR 2002, 1; Put-
zier, DÖV 2002, 517, 519; Braun, NZBau 2001, 675, 678; Diekmann, NZBau
2001, 481; Heuvels/Kaiser, NZBau 2001, 479; Wegmann, NZBau 2001, 475,
478; Stolz, VergabeR 2001, 154; Gesterkamp, WuW 2001, 665, 668 f.).
(1) Die Vorschrift ordnet die Informationspflicht und die Nichtigkeit eines
ohne Information geschlossenen öffentlichen Auftrags an, weil anderenfalls ein
übergangener Bieter zunächst unerkannten Verstößen gegen das Vergabe-
recht nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg begegnen könnte. Das sich hieraus
ergebende Anliegen ist nicht auf den mit der Vorschrift geregelten Fall be-
schränkt. In ihm kommt vielmehr ein Grundgedanke effektiven Rechtsschutzes
zum Ausdruck (vgl. BT-Drucks. 455/00, S. 19). Damit steht die Regelung für
eine Heranziehung bei vergleichbaren Sachverhalten zur Verfügung (a.A. z.B.
Lindenthal, VergabeR 2003, 630, 635). § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, aus dem
verschiedentlich geschlossen wird (z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004, 543, 546),
§ 13 VgV sei eine der Analogie nicht zugängliche Einzelfallregelung, verbietet
diese Wertung nicht. Der Senat hat bereits in seiner für BGHZ 158, 43 vorge-
sehenen Entscheidung vom 9. Februar 2004 (NZBau 2004, 229, 230) darauf
hingewiesen, daß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, nach dem ein bereits erteilter Zu-
schlag nicht aufgehoben werden kann, der Kompetenz der zur Gewährung des
Primärrechtsschutzes berufenen Vergabekammern und der ihnen im Instan-
zenzug nachgeordneten Gerichte einerseits und der für die Entscheidungen
über Schadensersatzklagen zuständigen Zivilgerichte andererseits dient. Eine
Aussage darüber, daß die Vorschrift nicht entsprechend herangezogen werden
dürfe, ist hiermit nicht verbunden. Ihr Grundgedanke ist vielmehr auch dann
tangiert, wenn entgegen § 97 Abs. 1 GWB zur Beschaffung von Dienstleistun-
gen ein geregeltes Vergabeverfahren nicht eingeleitet wird, weil auch dann
droht, daß an dem Auftrag interessierte Unternehmen als Folge eines Ver-
tragsschlusses keinen Primärrechtsschutz erlangen können.
Die damit gegebene Regelungslücke kann auch ohne weiteres mit der
unter der Sanktion der Nichtigkeit stehenden Informationspflicht nach § 13 VgV
ausgefüllt werden, wenn - wie hier - die Beschaffung einer Dienstleistung im-
merhin zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten
und schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt
hat. Denn dann gibt es neben dem in Aussicht genommenen Unternehmen be-
stimmte andere außenstehende Dritte, die - wie im Falle eines geregelten Ver-
gabeverfahrens - als Bieter aufgetreten sind, und deren Angebote nicht be-
rücksichtigt werden sollen, sowie Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser
sichtigt werden sollen, sowie Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser An-
gebote. Diese Gegebenheiten kann der öffentliche Auftraggeber wie bei einem
geregelten Vergabeverfahren zu einer sachgerechten Information der Unter-
nehmen nutzen, deren Angebote nicht zum Zuge kommen sollen, so daß inso-
weit Unsicherheiten hinsichtlich der Informationspflicht nicht bestehen. Eine
Unkenntnis von der Notwendigkeit eines geregelten Vergabeverfahrens mit
entsprechender Information von Unternehmen, die ebenfalls als Argument ge-
gen eine entsprechende Anwendung von § 13 VgV ins Feld geführt wird (z.B.
Lindenthal, VergabeR 2003, 630, 634), kann hingegen allenfalls bestehen,
wenn der öffentliche Auftraggeber verkannt hat, daß er öffentlicher Auftragge-
ber ist, daß die beabsichtigte Beschaffung auf einen öffentlichen Auftrag im
Sinne des § 99 Abs. 1 GWB gerichtet ist oder daß dieser Vertrag den Schwel-
lenwert erreicht oder übersteigt. Die richtige rechtliche Einordnung eines ge-
planten Vorgehens gehört aber zum allgemeinen Risiko, das jeder zu tragen
hat, der am Rechtsleben teilnehmen will (ähnlich Petersen, ZfBR 2003, 611,
614; OLG Düsseldorf NZBau 2003, 400, 405). Es führt auch nicht etwa gerade
hier zu nicht mehr hinnehmbaren Unzuträglichkeiten für die betreffende Partei,
weil allenfalls in Zweifelsfällen die Entscheidung gegen ein geregeltes Verga-
beverfahren weniger streng beurteilt werden kann, in diesen Fällen der öffentli-
che Auftraggeber die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens aber regelmäßig
erwogen haben wird und deshalb die mit einem Angebot hervorgetretenen Un-
ternehmen jedenfalls vorsorglich hätten informiert werden können.
(2) Zu berücksichtigen ist auch nicht etwa ein vorrangiges Interesse des
Unternehmens, mit dem sich der öffentliche Auftraggeber über den öffentlichen
Auftrag geeinigt hat. Nach § 97 GWB, der insoweit die maßgebliche Bestim-
mung ist, gehört es nicht zu den Aufgaben des Vergaberechts, daß die Betei-
ligten auf die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses über die Beschaffung am
Markt vertrauen können, und auch aus zivilrechtlicher Sicht steht jede Einigung
unter dem Vorbehalt der Anerkennung der rechtlichen Wirksamkeit. Außerdem
ist dem Vergaberecht ein Anspruch auf einen zu erteilenden Auftrag unbekannt
(vgl. BGHZ 154, 32, 40 f.; a.A. - Anspruch in engen Grenzen - Kaelble, ZfBR
2003, 657). Erst wenn der Vertrag nach der Gesetzeslage, zu der neben dem
unmittelbaren Regelungsgehalt der einschlägigen Vorschriften auch durch
Analogieschluß gewonnene Regeln gehören, wirksam zustande gekommen ist,
besteht insoweit für das Unternehmen eine unter Eigentumsgarantie stehende
Rechtsposition.
Eine Planwidrigkeit der damit bestehenden und ausfüllungsbedürftigen
Regelungslücke kann schließlich auch nicht mit der Begründung verneint wer-
den (so aber Burgi, NZBau 2003, 16, 21; ähnlich Dietlein/Spießhofer, Verga-
beR 2003, 509, 517; Müller-Wrede/Kaelble, VergabeR 2002, 1, 5), allein der
unmittelbare Regelungsgehalt von § 13 VgV sei durch die Ermächtigung in
§ 97 Abs. 6 GWB gedeckt (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 09.02.2004 - X ZB 44/03,
NZBau 2004, 229, für BGHZ 158, 43 vorgesehen). Da die Bundesregierung
befugt war, die Bestimmungen des § 13 VgV durch Rechtsverordnung zu tref-
fen (Sen.Beschl. v. 09.02.2004, aaO, S. 230 f.), handelt es sich hierbei um ein
verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz im materiellen Sinne. Als
solches hat die Regelung keine andere Qualität als eine durch den Gesetzge-
ber selbst getroffene. Sie bestimmt den materiellen Gehalt des Vierten Teils
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit, wie wenn sie unmittel-
bar dort aufgenommen worden wäre. Damit enthält das Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen trotz eines grundsätzlichen Anliegens des dort geregel-
ten Vergaberechts nur für einen Teilbereich desselben eine sachgerechte Lö-
sung. Das macht die entsprechende Heranziehung von § 13 VgV in den ge-
nannten Fällen nötig.
II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat Anspruch darauf, daß die Antragsgegnerin die
gewünschten Leistungen im Wege eines geregelten Vergabeverfahrens be-
schafft und den insoweit erstrebten Vertrag ausschreibt, letzteres weil Gründe
für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntma-
chung nicht dargetan oder ersichtlich sind. Das folgt aus § 97 Abs. 1 GWB in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 VgV sowie § 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt.
Aus § 97 Abs. 1 GWB ergibt sich angesichts des bereits Ausgeführten
die Pflicht der Antragsgegnerin, zur Beschaffung der erörterten Leistungen ein
geregeltes Vergabeverfahren einzuleiten. Diese Pflicht hat nicht allein Ord-
nungsfunktion. Durch die Eröffnung eines Verfahrens mit bestimmten Regeln
sollen die durch sie konkretisierten Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz
und Gleichbehandlung gewährleistet werden (vgl. auch § 97 Abs. 2 GWB). Da
die insoweit geltenden Bestimmungen gemäß § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives
Recht begründen, bedingt das, auch hinsichtlich der Einleitung eines geregel-
ten Vergabeverfahrens einen durchsetzbaren Anspruch zugunsten interessier-
ter Unternehmen anzuerkennen, wenn in dieser Weise nach § 97 Abs. 1 GWB
eine von dem öffentlichen Auftraggeber gewünschte Beschaffung vorzunehmen
ist (ebenso z.B. Burgi, NZBau 2003, 16, 19; Schimanek, ZfBR 2003, 39, 40;
a.A. z.B. Portz, VergabeR 2002, 211, 217 f.). Die Einleitung eines geregelten
Vergabeverfahrens
ist gleichsam "Existenzgrundlage" (so Müller-Wrede/
Kaelble, VergabeR 2002, 1, 8 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/9340, S. 13 f.)
für die bei Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens sich ergebenden
subjektiven Rechte, so daß es nur konsequent ist, auch einen Anspruch der
Unternehmen auf Einleitung eines geregelten Verfahrens anzuerkennen. Erst
er eröffnet den umfassenden Rechtsschutz, der nach den erörterten europa-
rechtlichen Vorgaben notwendig ist. Ihn der Regelung in § 97 Abs. 7 GWB zu
entnehmen, ist auch mit dessen Wortlaut in Einklang zu bringen. Denn auch
die oben genannten Vorschriften gehören zu den Bestimmungen über das Ver-
gabeverfahren.
III. Die Verfolgung des Anspruchs auf Einleitung eines geregelten Ver-
gabeverfahrens durch die Antragstellerin ist schließlich auch nicht rechtsmiß-
bräuchlich.
Ein Unternehmen verhält sich nicht schon dann treuwidrig, wenn es ei-
nem öffentlichen Auftraggeber ein Angebot abgibt, das eine Dienstleistung zum
Gegenstand hat, ohne bereits hierbei auf die Notwendigkeit eines geregelten
Vergabeverfahrens hinzuweisen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt
erst in Betracht, wenn das Unternehmen bereits zu diesem Zeitpunkt weiß oder
- was regelmäßig positiver Kenntnis gleichsteht (vgl. z.B. BGHZ 133, 192,
198 f.; BGH, Urt. v. 18.01.2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.N.) - sich
aufdrängender Erkenntnis verschließt, daß der öffentliche Auftraggeber den
Auftrag ohne Einleitung und Durchführung eines notwendigen geregelten Ver-
gabeverfahrens vergeben will (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2004, 2759). Hier-
für ist aber im Streitfall - wie bereits hinsichtlich § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB aus-
geführt - nichts dargetan oder ersichtlich. Da die Antragsgegnerin und die Bei-
geladene nach wie vor die Notwendigkeit eines geregelten Vergabeverfahrens
leugnen, muß ohne derartige Darlegung oder entsprechende Anhaltspunkte im
übrigen auch der Antragstellerin zugute gehalten werden, hiervon nicht schon
ausgegangen zu sein, als es zu dem formlosen Kontakt kam und dieser zu dem
Angebot der Antragstellerin an die Antragsgegnerin führte.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO in
entsprechender Anwendung (vgl. Sen. BGHZ 146, 202, 216).
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten (vgl. Sen. BGHZ 146, 202, 217).
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck