BGH Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 184/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beru-
fungsverfahren mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 € bewilligt, da ihm
nach der zugrunde gelegten Berechnung ein für die Prozeßkosten einsetzbares
Einkommen von 175 € verblieb. Dabei hat das Oberlandesge richt das für die
beiden im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden gemeinsamen
Kinder gezahlte Kindergeld von insgesamt 308 € als Ein kommen im Sinne des
§ 115 ZPO berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger zugelassene Rechtsbeschwer-
de eingelegt, mit der er den Wegfall der Ratenzahlungen erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-
fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-
schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-
schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen ratenfrei-
er Prozeßkostenhilfe lägen vor.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem
Kläger ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld nicht als Einkom-
men außer Betracht gelassen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist
Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und
zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG
zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentli-
chung vorgesehen).
Wird im vorliegenden Fall - wie vom Oberlandesgericht angenommen -
das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen des Klägers behandelt, weil der
notwendige Lebensunterhalt der Kinder durch die für sie in Abzug gebrachten
Freibeträge sowie durch die als abzugsfähig anerkannten Kosten der Unterkunft
gedeckt wird, so erweist sich die Berechnung des Oberlandesgerichts als zu-
treffend. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn das Kindergeld
- wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - jedem mit den Kindern in Haus-
haltsgemeinschaft lebendem Elternteil zur Hälfte zuzurechnen wäre, weil es für
beide eine vorweggenommene Mindeststeuererstattung darstelle. Denn dann
würde sich zwar das Einkommen des Klägers um 154 € verringe rn, anderer-
seits aber auch der von seinem Einkommen in Abzug gebrachte restliche Frei-
betrag von 210 € für die Ehefrau reduzieren, weil di ese über weiteres Einkom-
men von 154 € verfügen würde. Abzusetzen wären für die Ehefrau mithin nur
noch (365 € Freibetrag abzüglich 153 € sonstiges Einkomme
n abzüglich 154 €
Kindergeld) 58 €. Auch von dem dann verbleibenden Einko mmen wären monat-
liche Raten in der festgesetzten Höhe zu entrichten.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose