Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 184/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beru-

fungsverfahren mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 € bewilligt, da ihm

nach der zugrunde gelegten Berechnung ein für die Prozeßkosten einsetzbares

Einkommen von 175 € verblieb. Dabei hat das Oberlandesge richt das für die

beiden im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden gemeinsamen

Kinder gezahlte Kindergeld von insgesamt 308 € als Ein kommen im Sinne des

§ 115 ZPO berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger zugelassene Rechtsbeschwer-

de eingelegt, mit der er den Wegfall der Ratenzahlungen erstrebt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts

oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-

fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-

schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier

indessen der Fall, da der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen ratenfrei-

er Prozeßkostenhilfe lägen vor.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem

Kläger ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld nicht als Einkom-

men außer Betracht gelassen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist

Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur

Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und

zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG

zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentli-

chung vorgesehen).

Wird im vorliegenden Fall - wie vom Oberlandesgericht angenommen -

das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen des Klägers behandelt, weil der

notwendige Lebensunterhalt der Kinder durch die für sie in Abzug gebrachten

Freibeträge sowie durch die als abzugsfähig anerkannten Kosten der Unterkunft

gedeckt wird, so erweist sich die Berechnung des Oberlandesgerichts als zu-

treffend. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn das Kindergeld

- wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - jedem mit den Kindern in Haus-

haltsgemeinschaft lebendem Elternteil zur Hälfte zuzurechnen wäre, weil es für

beide eine vorweggenommene Mindeststeuererstattung darstelle. Denn dann

würde sich zwar das Einkommen des Klägers um 154 € verringe rn, anderer-

seits aber auch der von seinem Einkommen in Abzug gebrachte restliche Frei-

betrag von 210 € für die Ehefrau reduzieren, weil di ese über weiteres Einkom-

men von 154 € verfügen würde. Abzusetzen wären für die Ehefrau mithin nur

noch (365 € Freibetrag abzüglich 153 € sonstiges Einkomme

n abzüglich 154 €

Kindergeld) 58 €. Auch von dem dann verbleibenden Einko mmen wären monat-

liche Raten in der festgesetzten Höhe zu entrichten.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose