BGH Beschluss vom 15.02.2005 – XI ZR 21/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 15. Februar 2005
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die
Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2003 zu-
gelassen, soweit das Berufungsgericht die Vollstrek-
kungsgegenklage und die damit erhobenen materiell-
rechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die Voll-
streckung aus der Urkunde des Notars W. in E.
vom 16. August 1996 (UR-Nr. ... ) für unbegründet
erachtet hat.
Was die prozessuale Gestaltungsklage und die damit
geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksam-
keit des Titels angeht, wird die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genann-
ten Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-
bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
24. November 2003 in oben genanntem Umfang sowie
im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Gegenstandswert: 204.516,75 €.
Gründe
I.
Die Kläger wehren sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die
beklagte Bank aus einer Urkunde des Notars W. vom 16. August 1996,
in der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches
Vermögen unterworfen haben.
Was den zugrunde liegenden Sachverhalt anbelangt, wird auf das
zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil vom
18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 - Bezug genommen. Ergänzend ist an-
zumerken, daß die Beklagte den Darlehensvertrag am 1. Dezember 2000
wegen Zahlungsverzuges gekündigt hat und seitdem aus der notariellen
Urkunde die Zwangsvollstreckung betreibt.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen,
das Kammergericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Soweit
für das weitere Verfahren noch bedeutsam, hat es ausgeführt, den Klä-
gern stünden keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Voll-
streckung zu, weil die Beklagte sich nicht wegen eines Aufklärungsver-
schuldens schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ein konkreter Wis-
sensvorsprung der Beklagten über die Risiken des Wohnungskaufs sei
von den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere hät-
ten sie widersprüchlich dazu vorgetragen, in welchem Zeitraum der
Bankangestellte B. in der Filiale der Beklagten in Dü. tätig
gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hätten sie erklärt, B.
und We. , ein in der A.'er Filiale der Beklagten beschäftigter
Mitarbeiter, seien gemeinsam Bearbeiter des Projekts in D. gewe-
sen.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-
spruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
(vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,
1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Aus demselben
Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-
gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrund-
recht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung
frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei-
en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den
Grundsätzen der Zivilprozeßordnung auch die Berücksichtigung erhebli-
cher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69,
141, 143).
2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Zur
Begründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe unter II.
2. des am 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 - zwischen den Parteien er-
gangenen Senatsurteils Bezug genommen. Soweit die Kläger hier ergän-
zend vorgetragen haben, ab 1997 seien die Verträge nicht mehr in der
A.'er Filiale durch We. , sondern in der Dü.'er Filiale
durch B. abgewickelt worden, führt dies ebensowenig zu einer an-
deren Beurteilung wie der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhand-
lung, We. und B. seien beide Bearbeiter des Projektes in
D. gewesen. Entscheidend ist vielmehr, daß B. - wie von
den Klägern auch in diesem Rechtsstreit vielfach und durchgehend be-
hauptet sowie unter Beweis gestellt - in verantwortlicher Position die
Rahmenfinanzierung mit der Verkäuferin, der E. GmbH,
vor Vertriebsbeginn und damit vor Abschluß des streitgegenständlichen
Darlehensvertrags am 16. August 1996 ausgehandelt hat. Ob beim Zu-
standekommen dieser Rahmenfinanzierung mit We. ein weiterer
Angestellter der Beklagten mitgewirkt hat, ist ohne Belang. Ebenso uner-
heblich ist, in welcher Filiale B. bei Abschluß der von ihm verant-
wortlich mitgestalteten Rahmenfinanzierung tätig war und in welchen
Zeiträumen welche Filiale der Beklagten später die Einzelfinanzierungen
abgewickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03,
Umdruck S. 12 f.).
3. Die Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang.
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sach-
aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die
Rolle des Mitarbeiters der Beklagten B. sowohl bei den Wohnungs-
verkäufen als auch bei der Kreditvergabe zu klären haben. Sollte danach
aufgrund zurechenbaren Wissens B.'s eine vorvertragliche Aufklä-
rungspflicht der Beklagten bestanden haben, ist davon auszugehen, daß
die Kläger bei entsprechender Unterrichtung über den unsanierten Zu-
stand der Wohnungen, die tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen und
die weitgehende Wertlosigkeit der Mietgarantie von einem Kauf Abstand
genommen hätten (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02,
WM 2004, 422, 424).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger