BGH Beschluss vom 16.02.2005 – XII ZR 24/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Dezember 2001 wird nicht
angenommen.
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob
die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwen-
dung des § 539 BGB a.F. auf Fälle, in denen im Verlauf der Mietzeit ein Mangel
auftritt und der Mieter den Mietzins gleichwohl über längere Zeit vorbehaltlos
weiterbezahlt, auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts für § 536 b BGB
n.F. fortgilt, hat der VIII. Senat durch Urteil vom 16. Juli 2003 (BGHZ 155, 380)
entschieden. Danach ist eine analoge Anwendung des ab 1. September 2001
geltenden § 536 b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539
BGB a.F. ausgeschlossen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht auch
für den Bereich der gewerblichen Miete an.
2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
§ 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zwar verstößt das Berufungsgericht,
soweit es die Feststellungswiderklage der Beklagten abgewiesen hat, gegen die
obengenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem seit dem
1. September 2001 geltenden § 536 b BGB. Danach kann für das neue Miet-
recht nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke für die Fälle eines
nachträglich aufgetretenen Mangels ausgegangen und somit § 536 b BGB
(§ 539 BGB a.F.) auf diese Fälle nicht mehr analog angewandt werden. Des-
halb kann den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihr
Recht zur Minderung der Pacht für die Zeit ab 1. September 2001 jedenfalls
nicht durch eine analoge Anwendung des § 536 b BGB abgesprochen werden.
3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rich-
tig. Die Beklagten haben nämlich ihr Recht zur Minderung für die Zeit ab
1. September 2001 verwirkt.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch
nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und
sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten
durfte, daß dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 84,
281; 105, 298; BGH Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003,
824). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtig-
ten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend ma-
chen.
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagten wußten seit Februar 1994, daß für eine Grenzbebauung
die Übernahme einer Baulast durch den benachbarten Grundstückseigentümer
(damals der Kläger) erforderlich ist. Sie haben - nach eigener Behauptung -,
nichts unternommen, um die für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterla-
gen beizubringen, obwohl sie seit 1995 wußten, daß die von den Klägern erteil-
te Einverständniserklärung (angeblich) nicht ausreichend war. Soweit sie pau-
schal behaupten, die Kläger zu weiteren Handlungen aufgefordert zu haben, ist
ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagten haben ihre Behauptung, die Kläger
hätten mehrmals Abhilfe zugesagt, obwohl das Landgericht den Vortrag inso-
weit als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, in zweiter Instanz ebenfalls nicht
substantiiert. Sie haben auch sonst in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß
sie den Plan einer Grenzbebauung weiter verfolgen wollen. Sie haben im Ge-
genteil den gestellten Bauantrag zurückgezogen. Die Beklagten haben den
Klägern somit nicht nur vier Jahre lang keine Mitteilung davon gemacht, daß die
Baugenehmigung an unzureichenden Erklärungen der Kläger gescheitert sei,
sie haben darüber hinaus in diesen vier Jahren vorbehaltlos den Pachtzins be-
zahlt. Die Kläger haben sich auch aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten
darauf eingerichtet, daß diese in Zukunft von ihnen keine weiteren Maßnahmen
und Erklärungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Grenzbebauung
verlangen würden, und durch den Verkauf des Nachbargrundstücks entspre-
chende Dispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina