Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2006 – XII ZR 33/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 18. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 536 b, 539 a.F.

An der Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung

wegen eines Sachmangels in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F.

(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663) wird un-

ter dem seit 1. September 2001 geltenden Mietrecht nicht mehr festgehalten.

Mit dem Mietrechtsreformgesetz ist die Grundlage für eine analoge Anwendung

des § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen (Fortführung des Senatsbeschlusses

vom 16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303 zur Frage des Minde-

rungsrechts).

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Januar 2004 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündi-

gung eines gewerblichen Mietvertrages und über rückständige Mietzinsen.

Mit Vertrag vom 6. Dezember 1995 mietete die Beklagte von der Klägerin

ein Grundstück mit 3.239 m² Gebäudefläche und 2.537 m² Verkehrsfläche zu-

nächst bis 31. Dezember 2000. Am 12. September 2000 wurde die Mietzeit bis

31. Dezember 2005 verlängert. Mit Schreiben vom 3. Juli 2001, 27. Juli 2001

und 15. November 2001 zeigte die Beklagte der Klägerin an, dass es in der Hal-

le 11 aufgrund der Undichtigkeit des Daches bei starken Regenfällen zu Über-

schwemmungen komme und kündigte mit Schreiben vom 3. Juli 2002 das Miet-

verhältnis außerordentlich zum 30. September 2002 mit der Begründung, dass

ihr die Klägerin die Nutzungsmöglichkeit für das Gebäude 14 entzogen habe.

Den Mietzins zahlte die Beklagte bis September 2002 ohne Vorbehalt.

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Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis

zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklag-

ten zum 30. September 2002 beendet worden sei, stattgegeben und die Be-

klagte zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 107.352 € nebst Zinsen

verurteilt. Die Berufung, mit der die Beklagte in erster Linie die Wirksamkeit ih-

rer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise die Aufrechnung mit Mietrückzah-

lungsansprüchen wegen Minderung geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg

geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht

zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht führt aus, die außerordentliche Kündigung der

Beklagten vom 3. Juli 2002 habe das Mietverhältnis nicht zum 30. September

2002 beendet. Zwar bedürfe die Kündigung im Bereich der gewerblichen Miete

keiner Begründung. Jedoch berechtige die von der Beklagten im Kündigungs-

schreiben aufgeführte Vorenthaltung des Gebäudes 14 nicht zur außerordentli-

chen Kündigung gemäß § 543 BGB. Diese sei auch durch die im Kündigungs-

schreiben nicht erwähnte Undichtigkeit des Daches und die unzureichende Ka-

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pazität der Kanalisation sowie die dadurch entstandenen Schäden nicht ge-

rechtfertigt.

Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass das Gebäude 14 le-

diglich 2 % der 5.776 m² großen Gesamtfläche betrage und es deshalb an einer

erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung fehle.

In Bezug auf die Undichtigkeit des Daches liege zwar eine Entziehung im

Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Es könne aber nicht festgestellt wer-

den, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Beklagte aus diesem

Grunde nicht mehr zumutbar sei. Denn dieser Mangel sei der Beklagten bereits

bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen. Zwar habe die Beklagte

vorgetragen, dass der Mangel bis heute nicht behoben sei. Sie habe den Man-

gel aber über einen Zeitraum von sieben Jahren hingenommen, ohne das Miet-

verhältnis vorzeitig zu beenden. Gleiches gelte im Hinblick auf die behauptete

unzureichende Kanalisation und die durch sie verursachten Wasserschäden.

Auf diese habe die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2001 hingewie-

sen. Die außerordentliche Kündigung sei aber erst nach Ablauf von neun Mona-

ten erfolgt.

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Ferner sei nach § 542 BGB a.F. in Verbindung mit § 539 BGB a.F. bzw.

§ 543 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 536 b BGB zu berücksichtigen, dass die

Beklagte trotz der aus ihrer Sicht bestehenden Gebrauchsbeeinträchtigungen

die Miete bis einschließlich September 2002 vorbehaltlos gezahlt habe. Vor

diesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend angenommen, dass et-

waige Minderungsansprüche der Beklagten verwirkt seien. Selbst wenn die von

der Beklagten behaupteten Zusagen im Rahmen der Verhandlungen zu den

Nachträgen zuträfen, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte mit der vor-

behaltlosen Zahlung der Miete bis September 2002 bei der Klägerin das Ver-

trauen hervorgerufen habe, sie werde wegen der Mängel keine Minderung gel-

tend machen. Deshalb habe die Klägerin allenfalls damit rechnen müssen, dass

die Beklagte auf einer Mängelbeseitigung bestehe, nicht aber, dass sie die Mie-

te mindere. Für den vor dem 1. September 2001 liegenden Zeitraum (Inkrafttre-

ten des Mietrechtsreformgesetzes) entspreche es einhelliger Auffassung, dass

der Mieter sein Recht zur Minderung nach § 539 BGB a.F. (vorliegend: Undich-

tigkeit des Daches) bzw. in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F.

(vorliegend: Unzureichende Kanalisation und hierdurch verursachte Schäden)

verliere, wenn er den Mietzins vorbehaltlos und ungemindert über einen Zeit-

raum von sechs Monaten gezahlt habe. Die Gewährleistungsrechte des Mieters

seien damit für die Vergangenheit und die Zukunft ausgeschlossen, ohne dass

ein weiterer Vertrauenstatbestand aufseiten des Vermieters bestehen müsse.

Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16. Juli 2003

(- VIII ZR 274/02 - NJW 2003, 2601 f.) entschieden habe, dass ab dem

1. September 2001 ein Minderungsrecht des Mieters wieder auflebe, weil ein

Mietzinsanspruch für jeden Monat neu entstehe, schließe sich das Berufungs-

gericht dieser Auffassung nicht an und gehe weiter davon aus, dass ein einmal

verwirktes Recht jedenfalls so lange als erloschen anzusehen sei bzw. seine

Geltendmachung ausgeschlossen sei, bis sich an den Umständen etwas ände-

re. Deshalb sei das Minderungsrecht wegen der streitgegenständlichen Mängel

aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses von über sechs Monaten

für die Zukunft und somit auch für den Zeitraum ab 1. September 2001 erlo-

schen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Berufungsgericht

angeführten Gründe den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung nach

§ 543 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht tragen. Nach dieser Bestimmung liegt ein wichti-

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ger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, wenn dem Mieter der ver-

tragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder

entzogen wird. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon

aus, dass in der Undichtigkeit des Hallendaches eine Entziehung im Sinne die-

ser Vorschrift zu sehen ist. Soweit das Berufungsgericht allerdings meinen soll-

te, dass für die Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses deshalb nicht

unzumutbar sei, könnte ihm nicht gefolgt werden. Zu Recht macht die Revision

nämlich geltend, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Mieter die Fortsetzung

des Mietverhältnisses zugemutet werden kann. Wenn einer der Tatbestände

des § 543 Abs. 2 BGB vorliegt, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund mög-

lich. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, wie etwa die Zu-

mutbarkeit der Vertragsfortsetzung, müssen in diesem Falle nicht zusätzlich

vorliegen (Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8. Aufl. § 543 BGB Rdn. 3 m.w.N.;

Kandelhardt/Herrlein Mietrecht 2. Aufl. § 543 Rdn. 3).

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts legen allerdings den Schluss

nahe, dass es - entgegen der von ihm gewählten Formulierung - für eine au-

ßerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 BGB nicht ein zusätzliches Tatbe-

standsmerkmal der Unzumutbarkeit einführen wollte, sondern die Kündigung

trotz Vorliegens der Voraussetzungen als "verwirkt" angesehen hat. Es unter-

liegt auch keinem Zweifel, dass das Recht der außerordentlichen Kündigung

aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles verwirkt sein kann (Gramlich in

Bub/Treier Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummietrechts 3. Aufl. Kap. 6

Rdn. 117). Die Voraussetzungen dafür liegen aber entgegen der Auffassung

des Oberlandesgerichts im Streitfall nicht vor.

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a) Soweit das Berufungsgericht den Ausschluss des Kündigungsrechts

damit begründet, dass der Beklagten die Undichtigkeit des Daches bereits vor

Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen sei, sie das aber sieben Jahre

hingenommen habe, ohne das Mietverhältnis zu kündigen, berücksichtigt es die

Umstände nicht, warum die Beklagte die Mängel so lange hingenommen hat.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vor Abschluss

des Vertrages der Beklagten zugesagt, das Hallendach zu sanieren, und dann

in den Jahren 1995 bis 2001 tatsächlich Sanierungsarbeiten durchgeführt. Nach

dem Vorbringen der Beklagten, das revisionsrechtlich als zutreffend zu un-

terstellen ist, hat der Geschäftsführer der Klägerin bei sämtlichen Verhandlun-

gen, die zum Abschluss der Nachtragsvereinbarungen geführt haben, zugesi-

chert, dass die erforderlichen Arbeiten durchgeführt würden. Wenn die Beklagte

unter diesen Umständen die zugesagten Sanierungsarbeiten abgewartet hat,

kann das nicht zum Ausschluss des Kündigungsrechts durch Verwirkung füh-

ren. Im Gegenteil hätte sich die Beklagte den Vorwurf der unzulässigen

Rechtsausübung gefallen lassen müssen, hätte sie trotz Kenntnis des Mangels

bei Vertragsschluss und der erklärten Bereitschaft der Klägerin, diese Mängel

zu beseitigen, das Ende der Sanierungsarbeiten nicht abgewartet.

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b) Dass die Beklagte, obwohl nach ihrer Behauptung das Dach nach Ab-

schluss der Arbeiten weiter undicht war und die Halle bei starken Regenfällen

vollständig unter Wasser stand (Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2001) und

zudem noch Wasser aus der Kanalisation die Halle überschwemmte (Schreiben

der Beklagten vom 15. November 2001) erst am 3. Juli 2002 die außerordentli-

che Kündigung erklärte, erlaubt nicht die Annahme der Verwirkung. Ein Recht

ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend ge-

macht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Be-

rechtigten darauf einrichten durfte, dass dieses Recht in Zukunft nicht geltend

gemacht werde (BGHZ 84, 281). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf

dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Ver-

trauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seine Ansprüche

nicht mehr geltend machen.

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Die Klägerin hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, die Beklagte werde

nicht außerordentlich kündigen. Einen dahingehenden Anschein hat die Beklag-

te durch ihr Zuwarten nicht erweckt. Aufgrund der bisherigen Sanierungsbemü-

hungen der Klägerin durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin

nach den erneuten Überschwemmungen weitere Sanierungsmaßnahmen

durchführen würde. Zum anderen war für die Klägerin ohne weiteres klar, dass

der Beklagten eine ausreichende Frist zur Prüfung zugebilligt werden musste,

ob sie einen geeigneten Ersatz für das bisherige Objekt mit einer Gebäudeflä-

che von 3.239 m² und einer Verkehrsfläche von 2.537 m² finden konnte und

eine Ersatzanmietung vornehmen wollte.

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c) Der außerordentlichen Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die

Beklagte die Miete bis einschließlich September 2002 vorbehaltlos gezahlt hat.

Soweit das Berufungsgericht aus § 542 BGB a.F. in Verbindung mit § 539 BGB

a.F. bzw. aus § 543 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 536 b BGB von einer Ver-

wirkung ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat sei-

ne Auffassung nicht näher begründet. Aus der unmittelbar folgenden Begrün-

dung, mit der das Berufungsgericht die Minderung ausgeschlossen hat, kann

aber entnommen werden, dass es nicht nur die Minderung, sondern auch die

außerordentliche Kündigung deshalb ausschließen wollte, weil nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR

41/98 - NJW 2000, 2663, 2664) bei vorbehaltloser Zahlung der vollen Miete ü-

ber einen Zeitraum von sechs Monaten nicht nur das Recht auf Minderung,

sondern auch das auf außerordentliche Kündigung ausgeschlossen war. An

dieser Rechtsprechung kann aber unter dem seit 1. September 2001 geltenden

Recht nicht festgehalten werden.

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aa) Der VIII. Zivilsenat (Urteil vom 16. Juli 2003 aaO) hat für das Wohn-

raummietrecht und ihm folgend der erkennende Senat (Beschluss vom

16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303) für die Geschäftsraummiete

entschieden, dass für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes

fällig gewordene Mieten eine analoge Anwendung des § 536 b BGB, der an die

Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, ausscheidet. § 536 c BGB enthalte eine

abschließende Regelung für nachträglich sich zeigende Mängel mit der Folge,

dass für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Rahmen des

§ 536 c BGB und die dadurch eröffnete Möglichkeit einer Analogie zu § 536 b

BGB kein Raum bleibe. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. September

2001 abgeschlossen wurden. Soweit das Minderungsrecht nach dem

1. September 2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur ana-

logen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt lediglich zu prüfen,

ob der Mieter dieses Recht unter den strengen Voraussetzungen der Verwir-

kung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.

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bb) Ob das seit 1. September 2001 geltende Recht bei längerer vorbe-

haltloser Zahlung der Miete - wie bisher - auch das Recht der außerordentlichen

Kündigung ausschließt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Die

Frage ist zu verneinen. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine planwid-

rige Regelungslücke nicht mehr angenommen werden kann mit der Folge, dass

der Mieter nunmehr die Miete trotz längerer vorbehaltloser Zahlung wegen sol-

cher Mängel (wieder) mindern kann, hinsichtlich derer er nach altem Recht die

Minderungsbefugnis verloren hatte, dann kann für das Recht der außerordentli-

chen Kündigung nichts anderes gelten. Soweit das Berufungsgericht in seinen

Ausführungen zum Minderungsrecht unter Heranziehung von Stimmen in der

Literatur von der Entscheidung des VIII. Zivilsenat ausdrücklich abgewichen ist

(die Entscheidung, mit der sich der erkennende Senat für den Bereich der Ge-

schäftsraummiete dem VIII. Zivilsenat angeschlossen hat, ist erst nach der Ent-

scheidung des Berufungsgerichts ergangen), kann ihm nicht gefolgt werden.

Seine Auffassung, ein einmal verwirktes Recht sei jedenfalls so lange als erlo-

schen anzusehen bzw. seine Geltendmachung sei ausgeschlossen, bis sich an

den Umständen etwas ändere, berücksichtigt nicht ausreichend, dass seit dem

1. September 2001 eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Mit dem Mietrechtsreformgesetz ist - wie ausgeführt - die Grundlage für eine

analoge Anwendung des § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen. Da Über-

gangsvorschriften fehlen, gilt das neue Recht auch für "Altfälle", soweit über sie

nicht rechtskräftig entschieden ist. Danach kann der Mieter in diesen Fällen sei-

ne Gewährleistungsrechte und auch das Recht der außerordentlichen Kündi-

gung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 536 c Abs. 2 BGB sowie

dann, wenn der allgemeine Verwirkungstatbestand gegeben ist, verlieren

(Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 b BGB Rdn. 49, 50).

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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Nach dem Vor-

trag der Klägerin hatte das Hallendach vor der Sanierung bei starken Regenfäl-

len lediglich "geringfügige" Undichtigkeiten aufgewiesen. Im Jahre 2001 wurde

das Dach total saniert. Es steht nicht fest, ob und ggf. in welchem Umfang das

Dach zum Kündigungszeitpunkt noch undicht gewesen ist.

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Die Klägerin hat nicht bestritten, dass durch den Bau der Halle 12 neben

der Halle 11 durch die fehlende Regenwasserversickerung bei starken Regen-

fällen Regenwasser aus der Kanalisation in der Halle 11 hochgedrückt wird und

dies seit Abschluss der Baumaßnahmen im Jahre 2001 zweimal geschehen ist.

Die Behauptung der Beklagten, dass es durch die Wassereinbrüche zu Produk-

tionsausfällen sowie kostspieligen Reparaturen gekommen sei, hat die Klägerin

aber bestritten.

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Daher bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung, ob die behaupteten

Mängel vorliegen und eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 (BGB) rechtfer-

tige. Eine unerhebliche Hinderung bzw. Vorenthaltung würde das Kündigungs-

recht der Beklagten ausschließen (Schmidt-Futterer/Blank aaO § 543 Rdn. 37;

Herrlein/Kandelhardt aaO § 543 Rdn. 42; Emmerich/Sonnenschein Miete

8. Aufl. § 543 Rdn. 19).

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.07.2003 - 9 O 2464/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 9 U 134/03 -