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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 178/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückwei-

sung im übrigen - die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Frankfurt/Main vom 10. Juli 2003 und des Amtsgerichts

Frankfurt/Main vom 11. Juni 2003 aufgehoben, soweit der Rest-

schuldbefreiungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-

dung über den Restschuldbefreiungsantrag sowie über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht -

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

25.000 €.

Gründe

I.

Ein Gläubiger stellte am 13. Februar 2002 Antrag auf Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom

22. Februar 2002 übersandte das Amtsgericht den Insolvenzantrag dem

Schuldner zur Kenntnis und wies ihn darauf hin, daß er Restschuldbefreiung

erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinwei-

ses einen entsprechenden Antrag stelle. Von einem eigenen Antrag auf Insol-

venzeröffnung war nicht die Rede. Durch Beschluß vom 17. September 2002

wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Erst danach beantragte der Schuldner

die Restschuldbefreiung. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht - Insolvenz-

gericht - wegen Verfristung verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Schuldners, mit der er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragte, blieb ohne Erfolg (BGH, Beschl. v. 25. September 2003

- IX ZB 24/03, NZI 2004, 511).

Bereits zuvor - am 5. Juni 2003 - hatte der Schuldner "vorsorglich" sei-

nerseits die Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens und erneut die Rest-

schuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat "den An-

trag" verworfen. Er sei unzulässig, weil die Eröffnung eines zweiten Insolvenz-

verfahrens über dieselbe Vermögensmasse nicht möglich sei. Die dagegen

gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und

nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt nicht deshalb zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich dieser keine hinrei-

chenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen lassen. Grundsätzlich

müssen zwar Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maß-

geblichen Sachverhalt wiedergeben (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB

56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und ständig). Im vorliegenden Fall kennt indes

der Senat den Sachverhalt aus dem Parallelverfahren, auf das in dem ange-

fochtenen Beschluß hingewiesen worden war.

2. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist zu Recht als unzulässig

abgelehnt worden. Wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen

Tage (IX ZB 176/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen

den Schuldner grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben

werden. Mehrere Insolvenzanträge gegen denselben Schuldner werden mit der

Eröffnung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht

abgeschlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzlich unzulässig.

Damit ist auch ein Eigenantrag nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines

Gläubigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.

3. Nicht Rechtens ist demgegenüber die Zurückweisung des Rest-

schuldbefreiungsantrags.

a) Zwar kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner - sowohl im Ver-

braucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren - grundsätz-

lich nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung

gestellt hat (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511;

v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593), der im vorliegenden Fall - wie

unter 1 ausgeführt - nicht mehr zulässig ist.

b) Die Aussicht auf Restschuldbefreiung darf dem Schuldner jedoch

nicht aus Rechtsunkenntnis verloren gehen (Uhlenbruck/Vallender, InsO

12. Aufl. § 287 Rn. 14). Deshalb hat sich, falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt,

der durch § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis auch darauf zu erstrecken, daß

der Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem dahin ge-

henden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muß. Für den Rest-

schuldbefreiungsantrag gilt die zweiwöchige Frist aus § 287 Abs. 1 Satz 2 In-

sO. Hierauf hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufmerksam zu machen.

Auch für den Eröffnungsantrag ist diesem eine Frist zu setzen (Senatsbeschluß

vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03).

Diesen Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall erteilte Hinweis

des Insolvenzgerichts nicht. Es fehlte der Hinweis auf das Erfordernis eines

eigenen Insolvenzantrags, und für dessen Nachholung war keine Frist gesetzt

worden.

c) Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insol-

venzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtli-

che Gehör verletzt wird, und eine unterlassene Fristsetzung dürfen jenem nicht

zum Nachteil gereichen. Insbesondere läuft in diesem Fall für den Eigenantrag

auf Insolvenzeröffnung keine Frist. Hat der Gläubigerantrag bereits zur Verfah-

renseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht

mehr zulässig, muß es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung ge-

nügen, daß der Schuldner nunmehr einen Restschuldbefreiungsantrag stellt.

Dies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren (Se-

natsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03).

d) Dem Erfolg des Restschuldbefreiungsantrags steht die formell rechts-

kräftige Zurückweisung eines gleichartigen Antrags im Vorverfahren nicht ent-

gegen. Dieser Beschluß ist nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 79). Unanfechtbare Entscheidungen kann

das Insolvenzgericht in gewissen Grenzen von Amts wegen abändern (Münch-

Komm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 88). Dazu besteht hier Anlaß. Die Frist nach § 287

Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Antragsteller nicht versäumt, weil diese nicht lief,

solange es an dem Eigenantrag fehlte. Daß dieser nicht rechtzeitig gestellt

worden ist und nun nicht mehr gestellt werden kann, hat der Schuldner nicht zu

verantworten.

4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH,

Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.V.b. in BGHZ) zu-

rückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschie-

den wird.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak