BGH Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 129/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, eine in W. ansässige
Unternehmensberatungsgesellschaft, aufgrund der Bestimmungen des Rechts-
beratungsgesetzes gehindert ist, sogenannte Fördermittelberatungen zu be-
werben und durchzuführen.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren
im gesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet des Subventions-
rechts beratend tätig.
Die Klägerin wirbt für ihre Dienstleistungen auf ihrer Homepage im Inter-
net u.a. unter der Überschrift "Fördermittel" u.a. mit den Angaben "Ihr Vorteil
durch unsere Beratung: Verlassen Sie sich bei der Auswahl der Förderprogram-
me nicht auf den Zufall. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen Pro-
gramms, zugeschnitten auf ihren persönlichen Bedarf und unterstützen Sie bei
der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter." sowie
unter der Überschrift "Unser Leistungsangebot" u.a. mit der Angabe "EU-För-
derberatung". Des weiteren wirbt die Klägerin unter der Internet-Adresse
"e. -n. .de" mit dem Text
"Bereich: Existenzgründungsbe-
ratung … Existenzgründungsberatung ist unsere Passion, Existenzsicherungs-
beratung gehört ebenso zu unseren täglichen Aufgaben wie Fördermittelbera-
tung, Nachfolgeregelungen und Generationswechsel."
Nachdem der Beklagte die Klägerin wegen unerlaubter Rechtsberatung
und Rechtsberatungswerbung abgemahnt hatte, hat diese mit der Klage die
Feststellung begehrt, daß die vom Beklagten in dem Abmahnschreiben geltend
gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen,
sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öf- fentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies ge- schieht wie nachfolgend wiedergegeben,
hilfsweise,
sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öf- fentlichen Fördermitteln zu erbieten und/oder solche Beratungen vorzunehmen, soweit sie nicht als Bestandteil einer betriebswirt- schaftlichen Beratung erfolgen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben.
(Es folgen Auszüge aus der Internet-Werbung der Klägerin und de- ren Werbung "e. - n. .de", die die vorstehend zitierten Werbeangaben enthalten.)
Internet-Adresse
unter
der
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat zur Klage zu-
letzt beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, die sogenannten Suchmaschinen im Internet zu be- auftragen, daß unter dem Stichwort "Subventions-Berater" bzw. "-Beratung" oder "Fördermittel-Berater" bzw. "-Beratung" o.ä. der Hinweis auf die Internet-Homepage der Klägerin unterbleibt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben, die Wider-
klage abgewiesen und sich die Entscheidung über eine von der Klägerin erho-
bene Wider-Widerklage vorbehalten (LG Bremen MDR 2000, 1402).
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil ist ohne Erfolg geblie-
ben (OLG Bremen NJW-RR 2002, 1644).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-
klagte seine in den Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Wider-
klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines konkreten Wettbe-
werbsverhältnisses zwischen den Parteien bejaht. In der Sache hat es ange-
nommen, daß sich die Werbung der Klägerin auf die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten beziehe, diese Tätigkeit ihr aber als Hilfsgeschäft einer
betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ge-
stattet sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da
der Beklagte beim Absatz seiner in der Subventionsberatung bestehenden Lei-
stung durch eine von der Klägerin vorgenommene unerlaubte Rechtsberatung
behindert werden könne.
Die von der Klägerin angebotene Beratung über öffentliche Fördermittel
sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege des-
halb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Ein-
druck, daß die Klägerin auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich
sei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem
Ziel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung
öffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden in-
soweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätig-
keit zu der von der Klägerin als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unter-
nehmensberatung nicht überschritten. Die Klägerin unterliege auch nicht einem
Werbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG. Ihre negative Feststellungskla-
ge sei begründet, weil der Beklagte nicht verlangen könne, daß die Internet-
Suchmaschinen unter den Stichworten "Fördermittel-Berater" o.ä. nicht mehr
auf die Seiten der Klägerin verwiesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat
keinen Erfolg. Die Widerklage ist schon deshalb unbegründet, weil die von der
Klägerin beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darstellt. Damit
ist auch die Klage begründet.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-
gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-
ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-
achten.
Die den Gegenstand der Widerklage bildenden Unterlassungsansprüche
sind in die Zukunft gerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das bean-
standete Wettbewerbsverhalten der Klägerin zur Zeit seiner Begehung solche
Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der
Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGHZ
158, 343, 347 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR
2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Insoweit kommt vor-
liegend ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG in Betracht, weil
Art. 1 § 1 RBerG zu den Vorschriften zählt, die dazu bestimmt sind, im Interes-
se der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v.
11.11.2004 - I ZR 182/02, WRP 2005, 330, 331 - Testamentsvollstreckung
durch Steuerberater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333, 334
- Testamentsvollstreckung durch Banken, jeweils m.w.N.).
2. Der Widerklageantrag wie auch der vom Beklagten hierzu hilfsweise
gestellte Antrag sind den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspre-
chend hinreichend bestimmt.
a) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und
nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgas-
emissionen; 156, 1, 8 f. - Paperboy; 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I,
jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263
- Abgasemissionen; 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I). Welche Anforde-
rungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungs-
antrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten des anzuwen-
denden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls abhängig
(BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002,
1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das
Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein
ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vor-
nehmen muß (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88
= WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmt-
heit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interes-
ses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ent-
scheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers
an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2002, 1088, 1089
- Zugabenbündel).
b) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebensowenig ge-
setzlich definiert wie der von der Klägerin in der mit den Widerklageanträgen
beanstandeten Werbung verwendete Begriff der Fördermittelberatung. Außer-
dem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Klägerin tatsächlich ei-
ne nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelberatung
durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags
indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Klägerin die
Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachstehend 3.) und
daß sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend abgegrenzt dar-
stellt (vgl. zu nachstehend 4. b) aa)) und für sich gesehen zudem zwischen den
Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR
2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
3. Die von der Klägerin beworbene Dienstleistung schließt eine unerlaub-
te Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht ein. Für das Vorliegen eines
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG reichte es aus, wenn die Klä-
gerin eine nach dieser Bestimmung erlaubnispflichtige Fördermittelberatung
anböte, ohne daß sie über eine für die darin auch enthaltene Rechtsbesorgung
erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Zweck der genannten Bestimmung besteht
unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schüt-
zen. Er ist daher bereits dann berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch
nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, daß sich der Angebotsemp-
fänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urt.
v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO;
Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.63). Ein solcher Fall liegt
hier aber nicht vor.
4. Abweichend von der Beurteilung durch das Berufungsgericht greift zu-
gunsten der Klägerin nicht erst der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5
RBerG. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt
schon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-
laubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-
gend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher
Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vorder-
grund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse
geht (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; WRP 2005, 330, 332
- Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; WRP 2005, 333, 335 - Testa-
mentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen
sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches
Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die
rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Die-
ses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchti-
gung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren
Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern
erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Er-
laubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufs-
freiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden
Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von
Bedeutung ist insbesondere, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbe-
sorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der
mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkenn-
bar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Quali-
fikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten
und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts richtet (BGH
GRUR 2003, 886, 887 f. - Erbenermittler).
b) Hieran gemessen stellt die von der Klägerin gemäß ihrer Werbung
durchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S. des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle
betriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbe-
stand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mög-
liche staatliche Förderungen erfolgen.
aa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlrei-
chen einfach-gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des
Bundes und der Länder angesprochen und stellt im übrigen zumindest in Teil-
bereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschafts-
verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 31 II 1, S. 286 m.w.N.). Da es allgemeine Rechts-
grundlagen generell nicht gibt - das Subventionsgesetz (vom 29.7.1976, BGBl. I
S. 2034 - SubvG) befaßt sich allein mit Maßnahmen gegen eine strafbare Inan-
spruchnahme von Subventionen nach § 264 StGB (vgl. Stober, Besonderes
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 250) - und vielfach auch
spezielle Rechtsgrundlagen fehlen, kann sich die Verwaltung insoweit lediglich
auf Haushaltsansätze, Wirtschaftsplangesetze, Rahmenpläne und Verwal-
tungsvorschriften stützen (Stober aaO § 31 II 1, S. 286 f.). Zudem regeln auch
die bestehenden Spezialgesetze die Subventionierung normalerweise nicht ab-
schließend und kommen daher bei ihnen zumindest ergänzend ebenfalls diese
Bestimmungen zur Anwendung (Stober aaO § 54 II 3, S. 251). Ihrer Art nach
können Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung oder
durch Belastungsverschonung erfolgen (vgl. BVerfGE 72, 175, 194; Stober aaO
§ 31 V m.w.N. in Fn. 72). Leistungsgewährungen können in Form von verlore-
nen Zuschüssen (Beihilfen i.S. des § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
- HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen,
von Bürgschaften und Garantien i.S. des § 23 HGrG oder von Naturalsubven-
tionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altla-
stenfreistellungen, Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und
Unternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober aaO § 31 V 1, S. 294-296).
Grundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem
das EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht
die Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der
Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt
werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechts-
ordnung, S. 141-190).
bb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen
Rahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hier-
über Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit
den tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Re-
gelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund.
(1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S.
des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne be-
hördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzge-
richtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend
neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und
NJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR
2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999,
1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287;
OLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; Kleine-
Cosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit ab-
stellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46;
zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG
Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund). Sie stellt in dem von der Klägerin
beworbenen Rahmen keine Rechtsberatung dar.
(2) Die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß die von der
Klägerin angebotene Geschäftsbesorgung aus der maßgeblichen Sicht des
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
adressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem
Aufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und
Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat
(vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34, 35). Die angebotene Fördermit-
telberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Fi-
nanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das
Know-how zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnit-
ten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil
einer auf dem Gebiet des gesamten Finanz- und Rechnungswesens erfolgen-
den Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fernliegend, daß der zu
erteilende Rat, wenn er unrichtig ist, - wie jede Fehlinvestition - auch rechtliche
Folgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage
und äußerstenfalls sogar auf den Bestand des Unternehmens auswirken kön-
nen. Darauf kann aber angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche
rechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im
Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muß der
Unternehmensberater - wie das sein Mandant auch erwarten wird - seinerseits
Rechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der
Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Klägerin
mit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an.
5. Aus dem zu vorstehend 4. Ausgeführten folgt zugleich, daß die Klage
mit dem von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag begründet ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann