BGH Urteil vom 06.12.2001 – I ZR 214/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
WISO
a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder
Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.
b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden
Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des
Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die
laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.
c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf indivi-
duelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot
dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abgeän-
dert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt in R..
Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen
Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich
mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter
Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit fol-
gendem Beitrag des Redakteurs O.:
"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen.
Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an.
Ich .
sag
nochmal
die
Telefonnummer:
,
Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit al- len Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft."
Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer
den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fern-
sehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit
der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe
in der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom
21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat
anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten ge-
schieht:
"Redakteur O.:
Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen.
Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an.
Ich .
sag
nochmal
die
Telefonnummer:
,
Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft."
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Sen-
dung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefähr
100 Anrufe von Zuschauern überprüft, um häufig vorkommende Reisereklama-
tionen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Pro-
blemen zu Wort gekommen, die beispielhaft erörtert worden seien. Es liege
deshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese
angekündigt worden.
Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen
gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-
ge. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungs-
anspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1
RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagten sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen,
insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten gesche-
he.
Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der
Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Be-
rufsgruppe, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu si-
chern, die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
verfügten. Der Kläger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in
R. am Kanzleisitz des Klägers ausgestrahlt worden sei.
Die Beklagte habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im
Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Schutz-
zweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen
und Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwalt-
schaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege
gesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoße es, un-
erlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei
eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1
UWG begründe.
Die Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres
Redakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsbe-
ratung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zu-
schauer, die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden
seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die
Einleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schil-
derung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig
davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt
werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.
Die Beklagte habe geschäftsmäßig und zu Zwecken des Wettbewerbs
gehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit
Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei
geeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das An-
bieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet täti-
gen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht ver-
jährt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf
Rundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet
werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteres-
sen diene, zu verstoßen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere
nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-
ren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zu-
treffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag hinreichend be-
stimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Pr ü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR
2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsan-
träge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000
- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v.
9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-
Kreislauf-Studie).
Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er
sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der da-
gegen gerichtet ist, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird
durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"-
Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaßt wird
danach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in
ihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlas-
sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisi-
on zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als unmittelbar betroffener
Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-
lung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu
dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkre-
tes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige
Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-
zusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbe-
werbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern
oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 =
WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98,
GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Großkomm./Erdmann,
§ 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß,
4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).
Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch
am Kanzleisitz des Klägers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August
1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln
von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzuge-
hörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kläger gleichartige Dienstlei-
stungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in
Wettbewerb zum Kläger getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger ha-
be keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch aus-
geschlossen sei, daß ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat
entgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist
jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daß dem Kläger aufgrund der Fernseh-
sendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daß der Wett-
bewerbsverstoß der Beklagten den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Ab-
satz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts
der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall.
b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen. Diese hat durch den im Klageantrag wie-
dergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit
darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v.
16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu-
cher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000
- I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-
ständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begründung eines
Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG be-
reits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entspre-
chende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987,
373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechts-
beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist
es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl.
BVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt -
Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet
wird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qua-
lifizierten Rechtsberater wenden.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einblen-
dung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redak-
teurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werde
vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daß wegen der Vielzahl der
Anrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Bera-
tung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Beklagten an-
geboten werde. Ob in der anschließenden Sendung durch die Art und Weise
der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsbe-
ratung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die Ab-
sicht, am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in
ihrer Erwartung getäuscht. Die Beklagte wäre in diesem Fall gemäß § 3 UWG
zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts
halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall
darauf beschränkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemei-
nen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat
aufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts
und des Parteivortrags selbst beurteilen kann.
Die Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle
Anrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende
Sendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der
vom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu ent-
nehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es
erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten
war, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese
durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die
Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von
Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsbera-
tungsservice, bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer An-
knüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen
konnte, daß die Beklagte für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von
der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte.
Eine ausdrückliche Ankündigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben
der vom Berufungsgericht herausgestellten Erklärung "Wir geben Ihnen am
Telefon Auskunft", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die
Rat-
schläge würden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, daß we-
gen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäß nicht alle, sondern nur ein ge-
ringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht
nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice ne-
ben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.
bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).
Die Ankündigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom
8. August 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indivi-
duellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegen-
heiten zu besorgen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die in Zeitungen und Zeit-
schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung
über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-
schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die
Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v.
13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981
- I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-
schein).
Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund ei-
nes konkreten Falles als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufas-
sen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/
Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Alten-
hoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König,
Rechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darstel-
lung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten
Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem
Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig,
ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnis-
pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den
Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-
lange vielfach auch mit
rechtlichen Vorgängen verknüpft
ist. Eine
- erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1
§ 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und
geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder
konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die
Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegen-
heit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Ver-
hältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung
kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich
durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsge-
schäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht al-
lein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt
werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils bean-
standeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt
oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt
werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-
higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechts-
berater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR
1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR
2000, 729, 730
- Sachverständigenbeauftragung;
vgl. auch Groß-
komm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete
Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz versto-
ßen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe
Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsge-
setz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und
die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-
tionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;
BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-
funkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-
nungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-
zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung
durch Presse und Rundfunk muß im Licht dieses Grundrechts gesehen wer-
den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung
dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrän-
kenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).
Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und
erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-
ratungsgesetzes - zu bewirken.
Im Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch
die Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in rele-
vanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der
Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf
wenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daß es
sich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessie-
render Fälle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung
verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des
Falles einschließlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Be-
urteilung einzubeziehen, nicht abschließend sein kann und deshalb unverbind-
lich bleiben muß. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung
der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert
und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsbera-
tungsgesetzes vor.
Wegen der erkennbar nicht abschließenden Beurteilung des Falles in
einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der All-
gemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der
außerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert.
Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interes-
sierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allge-
meine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im
konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit
erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon
mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer
Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Be-
klagten,
Rat-
schläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu
erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
Liegt in der Ankündigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August
1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalur-
laubsreisen zu erteilen, kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet
ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.
Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf
§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gestützt werden.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung
der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der
Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher