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BGH Urteil vom 06.12.2001 – I ZR 214/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

WISO

UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder

Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.

b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden

Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des

Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die

laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.

c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf indivi-

duelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot

dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abgeän-

dert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt in R..

Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen

Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich

mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter

Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit fol-

gendem Beitrag des Redakteurs O.:

"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen.

Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an.

Ich .

sag

nochmal

die

Telefonnummer:

,

Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit al- len Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft."

Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer

den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fern-

sehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit

der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen

das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe

in der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom

21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat

anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten ge-

schieht:

"Redakteur O.:

Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen.

Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an.

Ich .

sag

nochmal

die

Telefonnummer:

,

Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft."

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Sen-

dung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefähr

100 Anrufe von Zuschauern überprüft, um häufig vorkommende Reisereklama-

tionen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Pro-

blemen zu Wort gekommen, die beispielhaft erörtert worden seien. Es liege

deshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese

angekündigt worden.

Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen

gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-

ge. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungs-

anspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1

RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Beklagten sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen,

insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten gesche-

he.

Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der

Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Be-

rufsgruppe, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu si-

chern, die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

verfügten. Der Kläger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in

R. am Kanzleisitz des Klägers ausgestrahlt worden sei.

Die Beklagte habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im

Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Schutz-

zweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen

und Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwalt-

schaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege

gesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoße es, un-

erlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei

eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1

UWG begründe.

Die Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres

Redakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsbe-

ratung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zu-

schauer, die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden

seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die

Einleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schil-

derung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig

davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt

werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.

Die Beklagte habe geschäftsmäßig und zu Zwecken des Wettbewerbs

gehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit

Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei

geeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das An-

bieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet täti-

gen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht ver-

jährt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf

Rundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet

werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteres-

sen diene, zu verstoßen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere

nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-

ren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zu-

treffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag hinreichend be-

stimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so

undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Pr ü-

fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,

sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis

dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was

dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR

2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsan-

träge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000

- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v.

9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-

Kreislauf-Studie).

Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er

sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der da-

gegen gerichtet ist, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-

werbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird

durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"-

Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaßt wird

danach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in

ihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlas-

sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisi-

on zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als unmittelbar betroffener

Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.

Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-

lung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu

dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkre-

tes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige

Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-

zusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbe-

werbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern

oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 =

WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98,

GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Großkomm./Erdmann,

§ 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß,

4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).

Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch

am Kanzleisitz des Klägers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August

1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln

von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzuge-

hörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kläger gleichartige Dienstlei-

stungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in

Wettbewerb zum Kläger getreten.

Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger ha-

be keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch aus-

geschlossen sei, daß ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat

entgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist

jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daß dem Kläger aufgrund der Fernseh-

sendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daß der Wett-

bewerbsverstoß der Beklagten den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Ab-

satz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts

der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall.

b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen. Diese hat durch den im Klageantrag wie-

dergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.

Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit

darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu

verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v.

16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu-

cher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000

- I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-

ständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begründung eines

Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG be-

reits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entspre-

chende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987,

373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechts-

beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist

es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl.

BVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt -

Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet

wird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qua-

lifizierten Rechtsberater wenden.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einblen-

dung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redak-

teurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werde

vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daß wegen der Vielzahl der

Anrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Bera-

tung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Beklagten an-

geboten werde. Ob in der anschließenden Sendung durch die Art und Weise

der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsbe-

ratung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die Ab-

sicht, am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in

ihrer Erwartung getäuscht. Die Beklagte wäre in diesem Fall gemäß § 3 UWG

zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts

halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im

Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall

darauf beschränkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemei-

nen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat

aufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts

und des Parteivortrags selbst beurteilen kann.

Die Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle

Anrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende

Sendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der

vom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu ent-

nehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der

allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es

erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten

war, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese

durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die

Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von

Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsbera-

tungsservice, bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer An-

knüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen

konnte, daß die Beklagte für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von

der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte.

Eine ausdrückliche Ankündigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben

der vom Berufungsgericht herausgestellten Erklärung "Wir geben Ihnen am

Telefon Auskunft", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die

Rat-

schläge würden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, daß we-

gen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäß nicht alle, sondern nur ein ge-

ringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht

nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice ne-

ben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.

bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus ande-

ren Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).

Die Ankündigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom

8. August 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indivi-

duellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegen-

heiten zu besorgen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die in Zeitungen und Zeit-

schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung

über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-

schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die

Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v.

13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981

- I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-

schein).

Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund ei-

nes konkreten Falles als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufas-

sen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/

Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Alten-

hoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König,

Rechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darstel-

lung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten

Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem

Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig,

ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.

Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnis-

pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den

Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-

lange vielfach auch mit

rechtlichen Vorgängen verknüpft

ist. Eine

- erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1

§ 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und

geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder

konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die

Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung

wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegen-

heit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Ver-

hältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung

kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich

durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsge-

schäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht al-

lein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt

werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils bean-

standeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt

oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt

werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-

higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechts-

berater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR

1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR

2000, 729, 730

- Sachverständigenbeauftragung;

vgl. auch Groß-

komm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119).

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete

Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz versto-

ßen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe

Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsge-

setz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und

die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-

tionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;

BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-

gen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-

funkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-

nungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-

zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung

durch Presse und Rundfunk muß im Licht dieses Grundrechts gesehen wer-

den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung

dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrän-

kenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).

Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und

erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-

ratungsgesetzes - zu bewirken.

Im Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch

die Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in rele-

vanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der

Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf

wenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daß es

sich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessie-

render Fälle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung

verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des

Falles einschließlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Be-

urteilung einzubeziehen, nicht abschließend sein kann und deshalb unverbind-

lich bleiben muß. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung

der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert

und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsbera-

tungsgesetzes vor.

Wegen der erkennbar nicht abschließenden Beurteilung des Falles in

einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der All-

gemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der

außerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftli-

chen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert.

Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interes-

sierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allge-

meine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im

konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit

erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon

mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer

Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Be-

klagten,

Rat-

schläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu

erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.

Liegt in der Ankündigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August

1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalur-

laubsreisen zu erteilen, kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet

ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.

Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf

§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gestützt werden.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung

der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der

Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher