BGH Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 34/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2007 unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen
zu I 1 bis 8 und den darauf rückbezogenen Anträgen zu II und III
bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen "Zentralverband der Deut-
schen Haus- und Grundeigentümer". Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitglie-
derversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil "Haus &
Grund" voranzustellen. Seitdem führt der Kläger den Namen "Haus & Grund
Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundei-
gentümer e.V.". Die Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 in das
Vereinsregister eingetragen. Dem Kläger sind bundesweit Landesverbände an-
geschlossen, die sich wiederum in Ortsvereine gliedern. Den Ortsvereinen hat
der Kläger gestattet, in ihren Namen den Bestandteil "Haus & Grund" zu führen.
Die Beklagte zu 1 ist Immobilienmaklerin. Sie ließ am 5. Januar 1988 ihr
einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma "Haus + Grund Hilde
Roosmann" in das Handelsregister eintragen. Im Geschäftsverkehr tritt sie auch
unter den Bezeichnungen "Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann",
"Haus & Grund H. Roosmann VDM" und "Haus & Grund Immobilien VDM
H. Roosmann" auf. Darüber hinaus verwendet die Beklagte zu 1 das aus dem
Klageantrag zu I 2 ersichtliche Firmenlogo mit dem Wortbestandteil "Haus &
Grund".
Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, ist In-
haberin des Domainnamens "haus-grund-roosmann.de". Auf dieser Internetsei-
te befinden sich auch das Firmenlogo der Beklagten zu 1 sowie weitere Kenn-
zeichen, unter denen die Beklagte zu 1 im Geschäftsverkehr auftritt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe an der Bezeichnung
"Haus & Grund" das prioritätsältere Recht zu. Er verwende die Bezeichnung
bereits seit 1957, da ihm auch die Benutzung durch seine Landesverbände zu-
gute komme. Es bestehe zudem Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen
Bezeichnungen.
Des Weiteren macht der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstand-
schaft die Namensrechte des Verlags "Haus und Grund" einschließlich der Ti-
telschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
I.
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens fol- gende Kennzeichnungen zu benutzen:
(1) Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann, (2)
(3) Haus & Grund H. Roosmann VDM, (4) Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann, (5) Haus + Grund Hilde Roosmann, (6) haus-grund-roosmann.de, (7) HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM, (8) Haus & Grund H. Roosmann
und/oder
(9) HAUS & GRUND
II.
III.
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag I seit dem 28. Juni 2003 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streit- gegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 28. Juni 2003 aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere
die Ansicht vertreten, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung
"Haus & Grund" zu. Sie machen hierzu unter anderem geltend, dass die Be-
klagte zu 1 schon im Jahre 1980 im Gewerberegister eingetragen worden sei
und seit 1981 unter Unternehmensbezeichnungen mit dem Bestandteil "Haus +
Grund" auftrete. Das Firmenlogo mit dem Bestandteil "Haus & Grund" verwende
die Beklagte zu 1 bereits seit Ende 1990/Anfang 1991.
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitge-
genständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es zumindest an einem eige-
nen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder
Rechte fehle. Darüber hinaus haben sich die Beklagten auf den Einwand der
Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Naumburg GRUR-RR 2008,
165).
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz ge-
stellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Unterlas-
sungsanspruch des Klägers aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ver-
neint und hierzu ausgeführt:
Der Kläger könne für sich keine Priorität i.S. des § 6 Abs. 3 MarkenG in
Anspruch nehmen. Der Namensbestandteil "Haus & Grund" sei vor 1992 nicht
rechtsbegründend benutzt worden. Bei eingetragenen Vereinen sei grundsätz-
lich auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister abzustellen. Ein
eingetragener Verein könne nur einen einzigen Namen haben. Die Schutzwir-
kung für den neuen Namen setze nur in Ausnahmefällen bereits vor der Eintra-
gung in das Vereinsregister ein. Dies erfordere jedoch eine massive Herausstel-
lung des neuen Namens vor dessen Eintragung. Die Darlegung einer derart
intensiven Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" vor deren Eintragung
sei dem Kläger nicht gelungen. Darüber hinaus fehle es auch an der für den
Unterlassungsanspruch notwendigen Verwechslungsgefahr. Der hinzugesetzte
Eigenname der Beklagten zu 1 bilde ein aussagekräftiges Unterscheidungskri-
terium. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass sich der Name "Roos-
mann" nicht immer direkt hinter der Wortgruppe "Haus und Grund" befinde.
Entscheidend sei, dass er auf jedem der vorgelegten Dokumente stehe.
Der Kläger könne sich auch nicht auf ein treuwidriges (§ 242 BGB) Han-
deln der Beklagten berufen, da die von ihm beanstandete Situation auf sein ei-
genes Verhalten zurückzuführen sei. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Be-
zeichnung "Haus & Grund" früher in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Die vom Kläger geltend gemachte Prozessstandschaft sei zwar zulässig; jedoch
stünden dem Verlag "Haus & Grund GmbH" keine Unterlassungsansprüche
gegen die Beklagten zu, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr feh-
le. Die Beklagten veröffentlichten keine Zeitschriften.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffe-
nen Feststellungen kann der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der
mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht verneint wer-
den. Das Gleiche gilt für die darauf rückbezogenen Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatz. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Abweisung
des Klageantrags zu I 9, mit dem den Beklagten die Verwendung der Bezeich-
nung "Haus & Grund" in Alleinstellung untersagt werden soll. Insoweit fehlt es
für den Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr. Das
Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer isolierten Verwendung der
Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagten getroffen. Die Revision
macht vergeblich geltend, die Beklagten würden die Bezeichnung "Haus &
Grund" in ihrem Wort-/Bildlogo in isolierter Form benutzen. Für ein solches Ver-
kehrsverständnis gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Wortbestandteil ist mittig
in den Bildbestandteil integriert. Der Verkehr fasst das Logo deshalb als einheit-
liche Bezeichnung auf. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Der Kläger hat den Verbotsantrag zu I 9 außerdem damit begründet,
dass die Wortfolge "Haus & Grund · Immobilien VDM · H. Roosmann" in der
Anlage B 4 durch Punkte abgetrennt sei ("Haus & Grund · Immobilien VDM ·
H. Rossmann"). Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei deshalb dort auch ohne
Zusätze enthalten. Die Vorinstanzen sind demgegenüber ohne weiteres davon
ausgegangen, dass die Bezeichnungen der Beklagten, die in den angegriffenen
Verletzungsformen mit Punkten zwischen den einzelnen Wörtern dargestellt
werden, vom Verkehr als einheitliche Bezeichnung aufgefasst werden. Dies ist
nicht erfahrungswidrig. Die Revision hat dagegen auch keine Rügen erhoben.
Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu I 9 erweist sich die Revision
daher als unbegründet. Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bestehen
mangels Rechtsverletzung insoweit ebenfalls nicht.
II. Die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu I 1 bis 8 und den darauf
rückbezogenen Anträgen zu II und III hält den Angriffen der Revision dagegen
nicht stand.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne den Beklagten die Verwen-
dung der angegriffenen Bezeichnungen nicht aus abgeleitetem Recht des Ver-
lags "Haus und Grund" verbieten.
Insoweit fehlt es bereits an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des
Klägers, mögliche Ansprüche des Verlags gegen die Beklagten im eigenen
Namen geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers dann aus
dessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges
Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds). Das schutzwürdige
Eigeninteresse eines Dachverbands kann sich aus der Mitgliedschaft eines
Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung
des Landesverbands auch vom Dachverband benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v.
31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 55 = WRP 2008, 1537 - Haus &
Grund III).
Beim Verlag "Haus und Grund" handelt es sich nicht um ein Mitgliedsun-
ternehmen des Klägers, sondern - nach der eigenen Darstellung des Klägers -
um eine Tochtergesellschaft des Landesverbands "Haus & Grund Rheinland
Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.". Zwar hat
der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Mitglieder unter ei-
nem einheitlichen Unternehmensschlagwort auftreten und dass Dritte daraus
gebildete Kennzeichen seiner Mitglieder nicht verletzen. Dies kann jedoch nicht
in gleicher Weise bei Kennzeichen eines Unternehmens angenommen werden,
das nur einem Mitgliedsverband angeschlossen ist und nicht dem Einfluss des
Klägers unterliegt (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 66 - Haus & Grund III). Leis-
tungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-
fungsgericht auch eigene Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen
der Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Haus & Grund" verneint hat
(§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Kennzei-
chen "Haus & Grund" - sei es als Bestandteil des Vereinsnamens des Klägers
oder sei es als Firmenschlagwort und damit eigenständiges Unternehmens-
kennzeichen - schutzfähig ist. Einer Bezeichnung kann als Firmenbestandteil
oder als - von der Firma bzw. dem Namen unabhängiges - eigenständiges
Schlagwort kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zu-
gesprochen werden, wenn sie ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung
im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 2008, 1108
Tz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.). Die Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa
durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangsspra-
che, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Viel-
mehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht
festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.).
Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat
(GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III), kann dem Klagezeichen die
Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die aus den Begriffen Haus und
Grund gebildete Wortkombination "Haus & Grund" ergibt ein einprägsames
Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbands Unterschei-
dungskraft zukommt (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III).
b) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, den Be-
klagten komme gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität
an dem Schlagwort "Haus & Grund" zu, der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass das
einzelkaufmännische Unternehmen der Beklagten zu 1 am 5. Januar 1988 un-
ter der Firma "Haus + Grund Hilde Roosmann" in das Handelsregister eingetra-
gen worden ist. Es hat angenommen, der Kläger habe ein Recht an der Be-
zeichnung "Haus & Grund" demgegenüber erst mit Eintragung seines jetzigen
Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe
nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen
massiv hervorgetreten und tätig geworden sei.
bb) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den vom Klä-
ger vorgetragenen Sachverhalt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht nicht er-
schöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen ge-
schützte Schlagwort "Haus & Grund", soweit es einen Teil des Vereinsnamens
bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005
- I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Das Beru-
fungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müs-
sen, ob der Kläger an der Bezeichnung "Haus & Grund" schon vor deren Auf-
nahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als Firmenschlagwort,
also als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG,
Schutz erlangt hatte (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 43 - Haus & Grund III).
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient - ebenso wie der Name
oder die Firma - dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Schutz von originär
unterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnungen entsteht mit ihrer In-
gebrauchnahme, unter der jede Art von nach außen gerichteter geschäftlicher
Tätigkeit im Inland zu verstehen ist, sofern sie auf den Beginn einer dauernden
wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die
Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat
(vgl. BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94,
GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR, m.w.N.).
cc) Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort "Haus & Grund" sei spä-
testens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als ge-
schäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm angehö-
renden Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter
ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organi-
sationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen
und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsge-
richt ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es davon ausgegangen ist,
ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten.
Das trifft jedoch nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie ande-
ren juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom
offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten (BGH
GRUR 2008, 1108 Tz. 45 - Haus & Grund III).
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob
sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die
Verwendung der Bezeichnung "Haus & Grund" durch Mitgliedsverbände dem
Kläger zurechnet. Bei dieser - dem Tatrichter vorbehaltenen - Prüfung kommt
es darauf an, ob die als Anlagen K 18 bis 22 vorgelegten Unterlagen, die nach
den Feststellungen des Landgerichts von den Landesverbänden und Ortsverei-
nen stammen, auf einen Gebrauch der Bezeichnung "Haus & Grund" auch
durch den Kläger hindeuten. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitglieds-
unternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines ein-
heitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der
Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. Ent-
scheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung dessel-
ben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v.
13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/
ComNet II; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III, m.w.N.). Uner-
heblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss
auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung
"Haus & Grund" ist aber nur dann dem Kläger zuzurechnen, wenn der Verkehr
das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet,
dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem
Dachverband (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III).
c) Für das Revisionsverfahren ist unter diesen Umständen zu Gunsten
des Klägers zu unterstellen, dass er die Bezeichnung "Haus & Grund" bereits
seit 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Im
Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung ist daher davon auszugehen, dass
diese Bezeichnung einen besseren Zeitrang als die von den Beklagten verwen-
deten, mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen genießt. Das
Berufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 561 ZPO). Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Un-
terlassungsanspruch scheitere jedenfalls an der Verwechslungsgefahr, hält in
Bezug auf die Anträge zu I 1 bis 8 der revisionsrechtlichen Nachprüfung eben-
falls nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an dem Merkmal der
Branchenidentität. Außerdem sei keine hinreichende Zeichenähnlichkeit gege-
ben. Dabei hat das Berufungsgericht maßgeblich auf den hinzugesetzten
Eigennamen "Roosmann" als Unterscheidungskriterium abgestellt. Zwar finde
sich der Name "Roosmann" nicht bei allen beanstandeten Verwendungen direkt
hinter der Wortgruppe "Haus & Grund"; dennoch sei er auf jedem der vorgeleg-
ten Dokumente enthalten. Das Gesamterscheinungsbild schließe dabei in je-
dem Fall eine Zuordnung zur Organisation des Klägers aus.
b) Mit dieser Begründung kann die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der
mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht pauschal ver-
neint werden.
aa) Die Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Dienstleistungsan-
gebote des Klägers und der Beklagten zu 1 nicht identisch sind. Verwechs-
lungsgefahr kann auch bereits bei einer hinreichenden Branchennähe gegeben
sein (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I). Die Tätigkeit des
Klägers ist nach § 2 seiner Satzung darauf gerichtet, die Belange des Haus-
und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der
Öffentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu för-
dern. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die Beklagte zu 1 als
Immobilienmaklerin tätig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind
jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um
eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr
zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den
Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausreichende Berührungspunkte
(vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I).
bb) Zur Kennzeichnungskraft des vom Kläger beanspruchten Schlag-
worts "Haus & Grund" hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen
getroffen. Mit der Revision ist deshalb von durchschnittlicher Kennzeichnungs-
kraft auszugehen.
cc) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht,
auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, angenommen,
dass der den angegriffenen Bezeichnungen hinzugesetzte Eigenname "Roos-
mann" ein hinreichendes Unterscheidungskriterium bilde. Dem Verkehr sei be-
kannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung "Haus
& Grund" entweder allein oder aber mit Landes- und Ortsbezeichnung verwen-
deten. Das Wort "Roosmann" bezeichne nach allgemeinem Sprachverständnis
keinen Ort. Diese Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hält den Angriffen der Re-
vision hinsichtlich der mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnun-
gen nicht stand.
(1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-
druck miteinander zu vergleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr
die in Rede stehende Gestaltung überhaupt wie bei einem Gesamtzeichen im
Zusammenhang wahrnimmt und nicht von mehreren selbständigen Kennzei-
chen ausgeht oder bestimmte Elemente nur als Aufmachungsbestandteile au-
ßerhalb der Kennzeichnung ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98,
GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Malboro-Dach; Urt. v. 28.6.2007
- I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/
T-InterConnect). Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände wie
etwa das Präsentationsumfeld sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 171, 89, 103 Tz. 38 - Pralinenform; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 519; Büscher in Büscher/Dittmer/
Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG
Rdn. 245).
(2) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-
teilung des Gesamteindrucks der mit dem Antrag zu I 7 angegriffene Bezeich-
nung "HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM" nicht hinreichend berücksichtigt,
dass die Beklagte zu 1 nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ihrem
seit 2001 benutzten Geschäftspapier jeweils rechts unten die Bezeichnung in
Alleinstellung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis "Geschäftsfüh-
rer: H. Roosmann". Das mit dem Klageantrag zu I 2 angegriffene Logo mit dem
Wortbestandteil "Haus & Grund" wird auf dem Briefkopf ebenfalls in Alleinstel-
lung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis: "Ein Unternehmen der
Roosmann Gruppe". Die Hinweise auf den Eigennamen "Roosmann" sind von
den angegriffenen Bezeichnungen räumlich abgesetzt und deshalb nicht als
Zeichenbestandteil anzusehen. Klarstellende oder aufklärende Angaben, die
auf die tatsächliche Herkunft hinweisen, gehören grundsätzlich nicht zum Zei-
chen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 14 Rdn. 182 ff.).
Sie gehören zum Präsentationsumfeld und sind in den Zeichenvergleich nicht
einzubeziehen.
Das gleiche gilt für den als Anlage K 9 vorgelegten Internetauftritt der
Beklagten zu 2, der ebenfalls das Logo "Haus & Grund" aufweist. Auf der Seite
befinden sich noch zwei weitere Logos; eines davon enthält den Wortbestand-
teil "BDB P. ROOSMANN". Bei der Internetseite handelt es sich nicht um ein
Gesamtzeichen, sondern um eine Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr nimmt
mehrere Elemente einer Gesamtaufmachung als eigenständige Zeichen wahr,
wenn sie - wie hier - räumlich voneinander abgesetzt sind (vgl. BGH GRUR
2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008,
254 Tz. 32
- THE HOME STORE; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 30
- INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
sind nur die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen.
(3) Auch bei den weiteren mit den Klageanträgen zu I 1, 3 bis 6 und 8
angegriffenen Bezeichnungen fehlen Feststellungen dazu, ob der Eigenname
"H. Roosmann" im Sinne eines Zeichenbestandteils zu verstehen ist, der am
Gesamteindruck teilnimmt, oder ob dem Namen eine selbständig kennzeich-
nende Stellung zukommt.
Letzteres liegt jedenfalls bei den mit den Anträgen zu I 1 und I 4 angegrif-
fenen Bezeichnungen "Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann" und
"Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann" nicht fern. Der Verkehr kann
unter Umständen aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen
oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Wa-
rengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungs-
funktion anderer Bestandteile unabhängige Funktion zuerkennen (vgl. BGH,
GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). In entsprechender
Weise kann der Verkehr in besonders gelagerten Fällen bei einem zusammen-
gesetzten Zeichen einen Bestandteil auch im Sinne eines selbstständig ver-
wendeten Zweitkennzeichens oder im Sinne eines außerhalb der Kennzeich-
nungsfunktion liegenden Hinweises auffassen (vgl. BGH, Urt. v. 22. 7. 2004
- I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Dies wäre
anzunehmen, wenn der Verkehr dem angehängten Eigennamen "H. Roos-
mann" nicht die Funktion eines Firmenbestandteils beimisst, sondern darin eher
einen Hinweis auf die Geschäftsführerin oder zuständige Person sieht. Es ist
denkbar, dass der Verkehr das eigentliche Unternehmenskennzeichen nur in
der Wortfolge "Haus & Grund Immobilien VDM" sieht, während der Name
"Roosmann" als weitergehender Hinweis und nicht als Zeichenbestandteil wahr-
genommen wird. Wäre davon im Streitfall auszugehen, könnte eine Verwechs-
lungsgefahr zwischen dem Schlagwort "Haus & Grund" und den angegriffenen
Bezeichnungen mit ihrem verbleibenden Bestandteil "Haus & Grund Immobilien
VDM" begründet sein.
4. Ob sich die Abweisung der Anträge zu I 1 bis 8 und der darauf rückbe-
zogenen Folgeanträge im Hinblick auf den von den Beklagten geltend gemach-
ten Verwirkungseinwand als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz
auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrich-
ter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen
Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 223
- Temperaturwächter; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 214/02, GRUR 2005, 567,
569 = WRP 2005, 755 - Schweißbrennerreinigung).
III. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers insoweit
aufzuheben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu I 1 bis 8 und den
darauf rückbezogenen Anträgen zu II und III bestätigt worden ist. Die Sache ist,
da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, in diesem Umfang zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungskraft zu
bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. 11. 2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 629 =
WRP 2002, 705 - IMS; BGHZ 171, 89 Tz. 34, 35 - Pralinenform). Von Haus aus
verfügt die Bezeichnung "Haus und Grund" nur über eine schwache Kenn-
zeichnungskraft, weil sie deutlich beschreibende Anklänge für die vom Kläger
angebotenen Immobiliendienstleistungen aufweist. Die Beantwortung der Fra-
ge, ob das Zeichen durch einen besonderen Benutzungsumfang normale oder
gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat, erfordert noch weitere Feststel-
lungen.
2. Soweit die angegriffenen Bezeichnungen den Namen "H. Roosmann"
oder "Hilde Roosmann" als unselbständigen Zeichenbestandteil aufweisen, ver-
stößt es nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht die Zeichen-
ähnlichkeit verneint hat. Ein solches Verständnis liegt bei den mit den Anträgen
zu I 3, 5, 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen nahe. Der Bestandteil "Haus &
Grund" zeichnet sich durch deutlich beschreibende Anklänge an die von den
Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklerunternehmens aus (vgl.
BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Dem Bestandteil "Roos-
mann" kann deshalb eine den Gesamteindruck mitprägende Wirkung nicht ab-
gesprochen werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Unter-
nehmenskennzeichen "Haus & Grund" für den Kläger zum maßgeblichen Kolli-
sionszeitpunkt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukam. Der Familienname
stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemei-
nen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008
- I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 13 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau; BGH
GRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Da die Unterorganisationen des
Klägers sich nicht mit Familiennamen zu bezeichnen pflegen, hätte der Verkehr
keinen Anlass, die Beklagten als zum Verband des Klägers gehörig anzusehen.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wäre deshalb nicht anzunehmen.
Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Berufungs-
gericht hätte auch in diesen Fällen von einer selbständig kennzeichnenden Stel-
lung der Bezeichnung "Haus & Grund" ausgehen müssen. Es ist zwar nicht
ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kenn-
zeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung be-
hält, ohne dass es das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung domi-
niert oder prägt (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR
2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05,
GRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Bei Identität oder
Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem
Kennzeichen älteren Zeitrangs kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne gegeben sein (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Hierfür gibt
es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der beschreibenden An-
klänge des Bestandteils "Haus & Grund" schließt der Verkehr eine Zuordnung
zur Organisation des Klägers bei den Bezeichnungen aus, bei denen er in dem
Familiennamen "Roosmann" einen klaren Herkunftshinweis erblickt.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 36 O 158/04 (018) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 53/06 (Hs) -