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BGH Urteil vom 08.05.2002 – I ZR 28/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 208 a.F.; ZPO § 286 E

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhand-

lungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.

BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober

1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von

2.277,97 € (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der

Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hin-

sichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge

in Höhe von 30.677,51 € und 15.630,07 € (60.000,-- DM und

30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugespro-

chen worden sind.

Im übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-

rin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als das Berufungsgericht

der Klage stattgegeben und

bei seiner Entscheidung über die Widerklage

die Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Be-

triebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der General-

vertretung in Höhe von 68.421,10 € (133.820,04 DM) ab-

gewiesen,

dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von An-

zeigekosten in Höhe von 2.277,97 € (4.455,33 DM) nebst

Zinsen stattgegeben und

der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von

6.711,80 € (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtan-

nahme der Anschlußrevision weiterhin rechtskräftig zuge-

sprochenen Beträge

in Höhe

von

46.307,58 €

(90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer

5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Zif-

fer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vor-

genannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene

Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe

von 2.277,97 € (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem

1. Januar 1995 zurückgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt

die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten

zu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr

ausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits

mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen

und aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus ei-

nem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung

von Provision und Kostenersatz in Anspruch.

Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am

28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenver-

trag) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schie-

nennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden

Zahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert

und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Be-

klagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.

Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe

nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit ei-

nem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von

13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten

zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli

1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weite-

ren: Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-

rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben

und mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen

stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen

Umfang abgewiesen.

Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag

weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch

in Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat fer-

ner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Ver-

gütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar

1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.

Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage

nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als

es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 %

Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das

Rechtsmittel zurückgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die

Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hin-

aus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsan-

spruch weiterverfolgt.

Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung

der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache

in Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin

enthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März

1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a.

zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der An-

schlußrevision.

Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Be-

rufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von

Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Hö-

he von 133.820,04 DM abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Land-

gericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem

Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet

angesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser

Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und in-

soweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersicht-

lichen Umfang angenommene Anschlußrevision noch von Bedeutung ist, aus-

geführt:

Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Hö-

he nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten

erhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der

Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisen-

bahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Interna-

tionalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]

- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von ei-

nem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die

Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der

Annahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt

am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit ge-

mäß Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im

Mai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.

Der Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus

eigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer

der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich

Provisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung

der anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung

"Transport 94" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf

Erstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die

von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten

der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer

Rechtsgrundlage.

II. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der

Anschlußrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daß die Kl a-

ge insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daß das die Widerklage ab-

weisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.)

und daß die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).

A. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurtei-

lung durch das Berufungsgericht

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-

anstandet davon ausgegangen, daß die Klageforderung der einjährigen Verjäh-

rungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich

der einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der An-

nahme des von der Klägerin gemäß den jeweiligen Transportaufträgen beför-

derten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August

1994 begonnen hatte.

2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z.

erklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeit-

punkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.

a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Be-

rücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses

einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-

sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit

vorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grund-

sätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in

einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt. Revisionsrechtlich

ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände voll-

ständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungs-

sätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997,

681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoß liegt u.a.

dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend

auseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klage-

forderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie

die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit ge-

meinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Be-

kundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die prä-

sent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin

und deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstel-

lungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der

Beklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Be-

klagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche

geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt

habe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Be-

klagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis ge-

kommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entge-

gen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige

Vereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben

sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmit-

telbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge

über den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der

Klägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1

sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die

Abklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Mei-

nung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsfor-

derung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie

damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-

greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjäh-

rung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerken-

nen zu wollen.

c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung

der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen

Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches

Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision -

slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).

(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüs-

sigen Verhalten liegen und sogar in einem bloßen Stillschweigen zu erblicken

sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v.

23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daß

das Verhalten des Schuldners das Bewußtsein vom Bestehen der Schuld klar

und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965,

1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999,

1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Ver-

gleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch

seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen

gibt, daß er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v.

11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon

auszugehen, daß Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beider-

seitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daß die dabei abgegebenen

Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung

mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,

§ 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht,

wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was

den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters,

BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daß in die-

ser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht

haben.

Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daß in

das seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen

dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultieren-

de Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt,

daß dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Kla-

geforderungen anerkannt.

Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Kla-

geforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen sei-

en, bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenfor-

derungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die

daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der

Klägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daß die Forderun-

gen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von

seiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte

zwar ebenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Klageforderungen mit die

Grundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daß die dort ge-

führten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehe-

nen Klageforderungen verstanden.

(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowe-

nischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäß dem Absatz 1 dieser Be-

stimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfol-

gen, etwa dadurch, daß der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt

oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angespro-

chen, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Aner-

kenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2

ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaßt, die bei einer Beurteilung

nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären.

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn auf der

Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie be-

reits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen

werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei

dem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.

d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-

onserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Beru-

fungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäß den Rech-

nungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom

27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat

(§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwi-

derung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im

Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM

dar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätz-

lich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daß danach die betref-

fenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach

§ 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch

nicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber

mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daß die hinsichtlich des Vor-

liegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3

CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren ge-

genteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.

B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf

Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für

die Aufrechterhaltung der Generalvertretung

1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsfüh-

rer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 über-

gegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text

des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daß dem Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hin-

aus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daß dort lediglich

von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede

sei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch

gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und

Pflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über

dasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vor-

schriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung

der durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfer-

tigt, weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Größenordnung handele, die

der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z.

sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewe-

sen, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen

Tätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-

gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daß er die Unter-

haltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin

voraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht

durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsver-

handlungen zum Ausdruck gekommen seien.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergeb-

nis ebenfalls nicht stand.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte

den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hin-

blick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen

müssen.

Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB

über das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem

Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28

Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen,

daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6

des Generalvertretervertrags seine vertragsmäßigen Tätigkeiten, d.h. insbe-

sondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechter-

haltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt ent-

falten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Be-

klagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung

einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsver-

tretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertre-

ters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92,

NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;

Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO

Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch beson-

dere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2

Satz 1 EGBGB dafür, daß der Generalvertretervertrag die engsten Verbindun-

gen mit Deutschland aufwies.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-

fungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Be-

hauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten

bei seinem Abschluß gewußt und den Begriff "Generalvertretung" so versta n-

den, daß dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und ne-

ben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraus-

setzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein über-

einstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat,

auch dann maßgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur ei-

nen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109,

110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678,

1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96,

NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554

- Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Beru-

fungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvor-

trag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte

Zeuge Z. als ungeeignet dar.

(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine

überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den

streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt

eine Prozeßpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daß sie

diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzun-

gen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991

- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97,

NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813;

Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässi-

ger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Be-

weisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-

hauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW

1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111,

2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhal-

tung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher

Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812,

2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen An-

haltspunkte oder

ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO,

23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).

Die Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei

für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streit-

fall) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte

Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche An-

haltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muß, ist streitig (ver-

neinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530;

Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger

aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie

braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte

zu 1 hat nämlich im Anschluß an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von

der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäß dem

auch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daß sich die Klägerin bei Ab-

schluß des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhal-

tung eines Standortbüros verpflichtet hatte.

(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende

Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Be-

weismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254,

255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismit-

tels, zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur

dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdi-

gung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).

Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden

Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die

Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer

bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person

selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91,

NJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).

C. Anschlußrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der

Beklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten

in Höhe von 4.455,33 DM

Die Anschlußrevision rügt mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß

das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daß die

Klägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die

Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen

R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag

auf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht

beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig ge-

blieben, als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Ko-

sten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von

4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts

wiederherzustellen.

D. Anschlußrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in

einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen

Die Anschlußrevision führt mit Recht aus, daß es an einer schlüssigen

Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daß ihr, soweit sie Zahlung beanspru-

chen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kauf-

männische Fälligkeits- und Prozeßzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1

BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) über-

steigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte

zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2

BGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der

Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem

Art. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.

Der Umstand, daß die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des

Widerklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich

aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts we-

gen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein

entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken

gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23

m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden

Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin

war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt

und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-

fang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschlußrevision der

Klägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entschei-

dungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten

verurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insge-

samt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten

Umfang abzuweisen.

Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von

der Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der General-

vertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsin-

stanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen

sein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluß

gewußt und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daß dieser die U n-

terhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch

die Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu

treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf

Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und

teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen

haben.

Die Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem

Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch

vorzutragen.

Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung er-

hobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit ange-

fallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2

ZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert