Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.03.2005 – VIII ZA 5/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des

Amtsgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2004 einstweilen aus-

zusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil

unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete

Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar

2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der

Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß

des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des

erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfe-

antrag auszusetzen.

II.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-

nung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO

auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn

durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen

als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel

des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509;

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM

2002, 827). Ob nach den genannten Vorschriften eine einstweilige Anordnung

bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, wenn die be-

schwerte Partei Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwer-

deverfahrens begehrt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen

für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils

liegen nicht vor.

Der Beklagte trägt schon nicht vor, daß ihm durch die zwangsweise

Durchsetzung des Räumungsausspruchs besondere Nachteile drohen, sondern

macht zur Begründung seines Aussetzungsantrags ausschließlich Fehler des

erstinstanzlichen Urteils geltend. Außerdem hat die von ihm beabsichtigte, ge-

mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Berufung des Be-

klagten zu Recht nach § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verwor-

fen. Der Beklagte war bei der Einlegung der Berufung entgegen § 78 Abs. 1

Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sein Antrag auf Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihm am 9. November

2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist erst am 7. Januar 2005 und damit

nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO bei Gericht eingegangen.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns