BGH Beschluss vom 30.09.2008 – VIII ZB 63/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amtsge-
richts Eisenach vom 21. Mai 2008 einstweilen auszusetzen, wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) durch das im
Tenor genannte Urteil zur Räumung des von ihr und ihrem Ehemann gemiete-
ten Reihenhausgrundstücks verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. August 2008 als unzu-
lässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. September 2008 ein-
gegangenem Schriftsatz ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozess-
bevollmächtigten Rechtsbeschwerde - verbunden mit einer vorläufigen Rechts-
beschwerdebegründung - eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung des
erstinstanzlichen Urteils einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-
schwerde auszusetzen sowie bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Voll-
ziehung vorläufig auszusetzen.
II.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-
nung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung
einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung
dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die
Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbe-
schwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senats-
beschlüsse vom 8. März 2005 - VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262 und vom
6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März
2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Die Beklagte trägt schon nicht vor, weshalb ihr durch den Vollzug des
Räumungsurteils größere Nachteile als dem Kläger durch die beantragte Aus-
setzung drohen, sondern macht insoweit nur geltend, dass es sich um das
Wohnhaus, das sie mit ihrem Ehemann bewohne, handele.
2. Im Übrigen hat die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Erfolgsaussicht ist nach dem Stand der derzeit vorgetragenen
- vorläufigen - Rechtsbeschwerdebegründung zu prüfen. Lassen sich danach
überwiegende Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen, ist
der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen
Urteils zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002, aaO, unter II
2 a).
b) Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht nach § 522
Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Berufungsbegründung der Beklagten gegen das ihr am 24. Mai 2008
zugestellte Urteil des Amtsgerichts Eisenach ist erst nach Ablauf der zweimona-
tigen Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am (Montag, den) 25. August 2008
und damit verspätet eingegangen. Eine wirksame Fristverlängerung gemäß
§ 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO ist nicht erfolgt.
Grundsätzlich ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich anzubringen und unter-
liegt nach einhelliger Meinung dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO
(BGHZ 93, 300, 303 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 78 Rdnr. 15;
Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 19). Beides ist hier nicht dargetan.
Zum einen hat nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht der erstin-
stanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, sondern dessen Rechtsan-
waltsfachangestellter G. den Verlängerungsantrag gestellt. Zum anderen
ist der Verlängerungsantrag von diesem nicht schriftlich, sondern telefonisch
gestellt worden.
Zwar hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirk-
samkeit einer einmal vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts oder dessen
Vertreter verfügten Fristverlängerung nicht davon ab, dass zuvor ein wirksamer
Antrag gestellt worden ist (BGHZ, aaO, 304; BGH, Beschluss vom 22. Oktober
1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass eine von einem verfassungsmäßig bestellten Gericht oder seinem Vorsit-
zenden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswe-
gen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzun-
gen für den Antrag nicht gegeben sind, da mit einer solchen Verfügung grund-
sätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen beim Antragsteller begründet wird (BGH,
Beschluss vom 8. Oktober 1997 - VII ZB 21/98, NJW-RR 1999, 286, unter 1).
Aber auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil (nach der von der
Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des
Mitarbeiters G. ) das "Landgericht Meiningen" lediglich erklärt habe, dass
der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist weitergeleitet wer-
de und, wenn die Kanzlei keine Nachricht erhalte, diese Frist stillschweigend
verlängert sei. Danach fehlt es bereits am Vortrag einer von einem zuständigen
Richter erlassenen Fristverlängerung. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine
trotz unwirksamen Antrags gewährte Fristverlängerung konnte so nicht gebildet
werden.
Aus den vorgenannten Gründen war der Beklagten auch keine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil nicht
dargetan ist, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne das
Verschulden der Beklagten, die sich das Verschulden ihres Prozessbevollmäch-
tigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), erfolgt ist.
Ball
Wiechers
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Eisenach, Entscheidung vom 21.05.2008 - 54 C 61/08 - LG Meiningen, Entscheidung vom 28.08.2008 - 4 S 148/08 -