BGH Beschluß vom 10.03.2005 – XII ZB 20/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 114
Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außer-
halb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114
ZPO.
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - OLG Celle
AG Soltau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Celle vom 15. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin
durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden worden. Die
Rechtskraft hinsichtlich der Ehescheidung ist am 2. Juli 2002 eingetreten. Im
vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine
Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.596,96 € neb st Zinsen. Der An-
tragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Pro-
zeßführung sei unnütz teuer und daher mutwillig. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-
fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-
schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-
schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zuge-
winnausgleich zu versagen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Eine
bedürftige Partei handele mutwillig, wenn sie ohne triftige Gründe davon abse-
he, das Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu
machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen
Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im
wesentlichen darauf abstelle, daß bei einem Obsiegen mit einer günstigen Ko-
stenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, daß häufig die Kostenerstattungs-
ansprüche nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der
Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine
Folgesache im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden,
trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskas-
se überbürden, zumal ihrem Anliegen bei einer außergewöhnlichen Verzöge-
rung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Die
Antragstellerin habe indessen keine triftigen Gründe vorgetragen, die es recht-
fertigen könnten, von einer Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsan-
spruchs im Verbundverfahren abzusehen. Aus dem vorgerichtlichen Schriftver-
kehr ergäben sich keine konkreten Vergleichsverhandlungen, insbesondere sei
den vorgelegten Schreiben der Gegenseite, die vor dem 2. Juli 2002 verfaßt
worden seien, nicht zu entnehmen, daß sich der Gegner vor Ausspruch der
Ehescheidung bereit erklärt habe, Verhandlungen über den Zugewinnausgleich
aufzunehmen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesa-
chen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ein-
heitlich beantwortet.
Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges
Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare
Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine be-
dürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen
Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Gel-
tendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insge-
samt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16
Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und
der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -
FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG
Celle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle
- 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230,
231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995,
212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig
- 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179;
FamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoe-
ner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl.
Rdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird aller-
dings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien
nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstel-
lung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren er-
gäben, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob
diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen
muß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen
sind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994,
635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG
Karlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivil-
senat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999,
597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold
ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Schei-
dungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.).
Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folge-
sache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ
1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001,
231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April
2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004,
1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102
(Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001,
1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ
2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in die-
se Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Bran-
denburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.
§ 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax
2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002,
505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b
und 25 d).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbe-
dürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig
handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen
beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der
kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen
Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-
dungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als
mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition
(§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der
Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei
isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwillig-
keit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf
an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolier-
ten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine ko-
stenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie tref-
fenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfol-
gung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG
Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004
aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des
Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die
obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostener-
stattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die
Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1
Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht
im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kosten-
verteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet
aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch
den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Ent-
scheidung im Verbundverfahren begehrt hätte.
Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation über-
zeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Aus-
gang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO
232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßko-
stenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfas-
sung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.).
Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt
wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des
Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstat-
tungsanspruches, so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine
Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie
kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers
gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1
RVG).
Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendma-
chung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann
nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund
vorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die
Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die
Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staats-
kasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend
höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der
in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung -
mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem
Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Ko-
sten aus dem Verbund belastet bleibt.
Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht ange-
nommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen
werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung gel-
tend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle
Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-
spruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen an-
erkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein
berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens
mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vor-
geworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu
machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1
BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vor-
handenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
gebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhalts-
punkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle
Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht,
im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das
Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesa-
chen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der
Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht dar-
auf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahl-
rechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen,
einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen -
nicht besteht.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung
der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist an das Ober-
landesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragstel-
lerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg
verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose