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BGH Beschluß vom 10.03.2005 – XII ZB 19/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 19/04

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2

a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen

Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005

- XII ZB 20/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall

seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.

BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - OLG Celle

AG Bückeburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Celle vom 15. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an

das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antrag-

gegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001

rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom

30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnaus-

gleich in Höhe von 14.941,99 € nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des

Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Er-

folgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der

Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe

von 26.648,79 € nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist de m Antrag entgegen-

getreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe stehe die materielle Rechtskraft der ablehnenden Prozeßko-

stenhilfeentscheidung vom 25. Juli 2002 entgegen; zudem sei die Rechtsverfol-

gung mutwillig, da der Antragsteller es unterlassen habe, den Anspruch

auf Zahlung von Zugewinnausgleich kostengünstiger im Scheidungsverbund

geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des An-

tragstellers blieb erfolglos. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-

folgt er sein bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts

oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-

fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-

schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier

indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene

Beurteilung seiner Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. Der

weitere Einwand, der am 25. Juli 2002 ergangene, die Prozeßkostenhilfe

versagende Beschluß stehe seinem jetzigen Begehren auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, betrifft eine Frage des Verfahrens der Pro-

zeßkostenhilfe.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte

Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen, weshalb die streitige

Frage, ob ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen in materielle Rechts-

kraft erwachsen würden, offen bleiben könne. Zur Begründung hat das Ober-

landesgericht im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mut-

willig, wenn sie ohne triftige Gründe davon absehe, das Unterhalts- oder Zuge-

winnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise

könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan

werden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß

bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei,

übersehe, daß häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien

und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die

nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu

machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst.

Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anlie-

gen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Rechnung getragen werden könne. Der Antragsteller habe indessen keine trifti-

gen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendma-

chung seines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen.

Allein der Wunsch, schnell geschieden zu werden, reiche nicht aus, von einer

Geltendmachung im Verbund Abstand nehmen und ein isoliertes Verfahren

betreiben zu können, zumal keine besonderen Gründe für eine alsbaldige

Scheidung vorgetragen worden seien und einer außergewöhnlichen Verzöge-

rung gemäß § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO begegnet werden könne.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesa-

chen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ein-

heitlich beantwortet.

Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges

Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare

Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine be-

dürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen

Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Gel-

tendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insge-

samt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16

Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und

der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -

FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG

Celle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle

- 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230,

231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995,

212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig

- 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179;

FamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoe-

ner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl.

Rdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird aller-

dings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien

nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstel-

lung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren er-

gäben, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob

diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen

muß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen

sind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994,

635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG

Karlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivil-

senat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999,

597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold

ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Schei-

dungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.).

Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folge-

sache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ

1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001,

231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April

2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004,

1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102

(Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001,

1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ

2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in die-

se Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Bran-

denburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.

§ 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax

2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002,

505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b

und 25 d).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbe-

dürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig

handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen

beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der

kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen

Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-

dungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als

mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition

(§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der

Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei

isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwillig-

keit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf

an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolier-

ten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine ko-

stenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie tref-

fenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfol-

gung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG

Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004

aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des

Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die

obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostener-

stattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die

Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1

Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht

im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kosten-

verteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet

aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch

den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Ent-

scheidung im Verbundverfahren begehrt hätte.

Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation über-

zeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Aus-

gang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO

232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßko-

stenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfas-

sung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.).

Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt

wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des

Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstat-

tungsanspruchs, so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine

Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie

kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers

gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1

RVG).

Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendma-

chung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann

nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund

vorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die

Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die

Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staats-

kasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend

höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der

in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung -

mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmäch-

tigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem

Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Ko-

sten aus dem Verbund belastet bleibt.

Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht ange-

nommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen

werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung gel-

tend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle

Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-

spruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen an-

erkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein

berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens

mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vor-

geworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu

machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1

BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vor-

handenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).

d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung

mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation

von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes

gebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhalts-

punkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle

Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht,

im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das

Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesa-

chen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der

Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht dar-

auf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahl-

rechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen,

einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen -

nicht besteht.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,

da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung

des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann. Die von dem Oberlandes-

gericht offengelassene Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Be-

schluß im Falle seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst, hat

der Bundesgerichtshof inzwischen verneint (BGH, Beschluß vom 3. März 2004

- IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941).

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prü-

fen haben wird, ob für das erneut angebrachte Prozeßkostenhilfegesuch des

Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu BGH Beschluß

vom 3. März 2004 aaO) und - gegebenenfalls - ob er die wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beab-

sichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose