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BGH Urteil vom 06.07.2007 – V ZR 244/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Miteigentümerin eines in Berlin-Niederschönhausen be-

legenen Grundstücks. Es wurde seinen früheren jüdischen Eigentümern in den

Jahren 1935 bis 1938 verfolgungsbedingt entzogen, 1950 als Eigentum des

Volkes gebucht und nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Bescheid

vom 30. November 1993 dem beklagten Land zugeordnet.

2

Seit 1990 wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als

sog. Literaturhaus, einer Begegnungsstätte für Autoren und Publikum, genutzt.

Dabei handelte es sich zunächst um eine nachgeordnete Einrichtung des Be-

klagten. Ab 1993 befand sich das Literaturhaus in privater Trägerschaft und

wurde durch den Beklagten gefördert. Ein Entgelt für die Nutzung des Grund-

stücks vereinbarte und erhob der Beklagte nicht.

5

Durch Restitutionsbescheid vom 15. März 1999 wurde das Grundstück

auf die Klägerin und die Mitberechtigte J. G. zurückübertragen. Die

Übergabe des Grundstücks erfolgte am 31. Dezember 1999.

Die Klägerin verlangt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum

31. Dezember 1999 auf der Grundlage der für das Grundstück erzielbaren Mie-

te Ersatz für nicht gezogene Nutzungen in Höhe von 289.534,37 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für

unbegründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichte den Verfü-

gungsberechtigten nur zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Sie sei weder

unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Verfügungsberechtigte

keine Nutzungen gezogen habe. Die Klägerin könne die für das Grundstück

erzielbare Miete auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Zwar bestehe

zwischen dem Verfügungs- und dem Restitutionsberechtigten ein gesetzliches

Schuldverhältnis. Die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an den pri-

vaten Träger des Literaturhauses verletze die daraus folgenden Pflichten je-

doch nicht.

II.

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Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Allerdings entspricht das Berufungsurteil, das anstelle eines Tatbe-

standes lediglich Prozessgeschichte und die Berufungsanträge enthält, nicht

den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ein Berufungsgericht

kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstandes absehen,

wenn die maßgeblichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten

sind. Es muss dann aber ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Fehlt es so-

wohl an eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als

auch an einer Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Ent-

scheidung, unterliegt das Berufungsurteil - weil es dann an der für die revisions-

rechtliche Nachprüfung erforderlichen maßgeblichen Beurteilungsgrundlage

nach § 559 ZPO fehlt - grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zu-

rückverweisung (vgl. Senat, BGHZ 158, 37, 41 f.; BGH, Urt. v. 22. Dezember

2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 28. September 2004, VI ZR

362/03, NJW 2005, 830, 831; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, DAR 2006,

143).

9

Von der Aufhebung des Berufungsurteils kann ausnahmsweise abgese-

hen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinrei-

chend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003,

V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003,

VIII ZR 122/03, aaO; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, aaO). Das ist hier

der Fall. Das Berufungsgericht erwähnt das Urteil des Landgerichts mehrfach

und legt seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar dessen tatsächliche Feststel-

lungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen des relevanten Sachverhalts

sind weder ersichtlich noch genannt. Das lässt den Schluss zu, dass das Beru-

fungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen machen wollte

und lediglich übersehen hat, dass dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine

ausdrückliche Bezugnahme erfordert.

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2. In der Sache hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachprüfung

stand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass es an einer gesetzli-

chen Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch fehlt.

11

a) Ein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen ergibt sich nicht

aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsbe-

rechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben, die ihm aus einem

Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zuste-

hen. Hat der Verfügungsberechtigte den zurückzuübertragenden Vermögens-

gegenstand - wie hier - unentgeltlich einem Dritten überlassen, fehlt es an ei-

nem solchen Entgelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist in diesem

Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat der Senat in seinem Urteil

vom 23. April 1999 bereits näher begründet (BGHZ 141, 232, 236 ff.; vgl. auch

Senat, BGHZ 132, 306, 311).

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b) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der

Beklagte das für das Grundstück erzielbare Nutzungsentgelt nicht realisiert hat,

zu keiner Schadensersatzverpflichtung wegen schuldhaft ordnungswidriger Ver-

waltung des Vermögensgegenstandes.

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aa) Zwar entsteht mit der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs

zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten ein gesetzliches

Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt und Schadenser-

satzpflichten aus positiver Forderungsverletzung oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1

BGB n.F. begründen kann (vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 30. Sep-

tember 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Diese Rechtsbeziehung ist

allerdings nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervor-

gehobenen Fällen wie ein Treuhandverhältnis ausgebildet (BGH, Urt. v. 16. De-

zember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Hierzu zählen die Fälle,

in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungs-

anspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3

VermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613,

614). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtig-

ten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 3

Abs. 3 Satz 6 VermG). Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht

nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR

493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v.

30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

14

bb) Aus diesem Schuldverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des

Verfügungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden

Vermögensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nut-

zungsverhältnis zu begründen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet,

aus der Nutzung des Vermögensgegenstands einen Überschuss für den Be-

rechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur

Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3

Satz 1 VermG noch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.

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(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision

zugesteht, ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die den Verfügungs-

berechtigten verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte und die

Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, schon von

seinem Regelungsgegenstand her nicht einschlägig. Sie schützt die künftige

- also mit der bestandskräftigen Rückübertragung beginnende - Dispositionsbe-

fugnis des Berechtigten (Senat, BGHZ 128, 210, 214), ändert aber nichts an der

Konzeption des Vermögensgesetzes, wonach der zu restituierende Vermö-

genswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum

des Verfügungsberechtigten verbleibt und diesem daher grundsätzlich auch die

Nutzungen der Sache gebühren (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sowie Senat,

BGHZ 141, 232, 235 ff.; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88,

89; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349).

16

(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Verpflichtung

des Verfügungsberechtigten, erzielbare Nutzungsentgelte zu realisieren, auch

nicht aus der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Die hieraus fol-

gende Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, mit einer Vermietung oder

Verpachtung des Vermögensgegenstands verbundene Geschäfte so zu führen,

wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen tatsächlichen

oder mutmaßlichen Willen erfordert, knüpft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes

oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis an (Se-

nat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Sie schützt

den Berechtigten davor, dass sein - gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit

bestandskräftiger Rückübertragung des Vermögensgegenstands entstehender -

Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG durch schuldhaftes Verhal-

ten des Verfügungsberechtigten wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Da dieser

Herausgabeanspruch aber auf die Entgelte aus bestehenden Miet-, Pacht- oder

sonstigen Nutzungsverhältnissen beschränkt und, wie dargelegt, auf andere

Nutzungen nicht entsprechend anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 232, 236 f.),

bezieht sich auch die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründete Verpflichtung

zur ordnungsgemäßen Verwaltung allein auf Entgelte, die dem Verfügungsbe-

rechtigten zugeflossen sind oder ihm zustehen. Die schuldhafte Einwirkung auf

bestehende Entgeltansprüche kann Schadensersatzansprüche wegen positiver

Forderungsverletzung des zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Be-

rechtigten bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. Senat Urt. v.

14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September

2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Demgegenüber lässt sich der Vor-

schrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verfügungsberech-

tigten entnehmen, Ansprüche auf Nutzungsentgelt erstmals zu begründen (in

diesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM

2002, 613, 614 zu II. 1. b).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 636/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 11 U 3/06 -