BGH Urteil vom 06.07.2007 – V ZR 244/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin eines in Berlin-Niederschönhausen be-
legenen Grundstücks. Es wurde seinen früheren jüdischen Eigentümern in den
Jahren 1935 bis 1938 verfolgungsbedingt entzogen, 1950 als Eigentum des
Volkes gebucht und nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Bescheid
vom 30. November 1993 dem beklagten Land zugeordnet.
Seit 1990 wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als
sog. Literaturhaus, einer Begegnungsstätte für Autoren und Publikum, genutzt.
Dabei handelte es sich zunächst um eine nachgeordnete Einrichtung des Be-
klagten. Ab 1993 befand sich das Literaturhaus in privater Trägerschaft und
wurde durch den Beklagten gefördert. Ein Entgelt für die Nutzung des Grund-
stücks vereinbarte und erhob der Beklagte nicht.
Durch Restitutionsbescheid vom 15. März 1999 wurde das Grundstück
auf die Klägerin und die Mitberechtigte J. G. zurückübertragen. Die
Übergabe des Grundstücks erfolgte am 31. Dezember 1999.
Die Klägerin verlangt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum
31. Dezember 1999 auf der Grundlage der für das Grundstück erzielbaren Mie-
te Ersatz für nicht gezogene Nutzungen in Höhe von 289.534,37 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für
unbegründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichte den Verfü-
gungsberechtigten nur zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Sie sei weder
unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Verfügungsberechtigte
keine Nutzungen gezogen habe. Die Klägerin könne die für das Grundstück
erzielbare Miete auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Zwar bestehe
zwischen dem Verfügungs- und dem Restitutionsberechtigten ein gesetzliches
Schuldverhältnis. Die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an den pri-
vaten Träger des Literaturhauses verletze die daraus folgenden Pflichten je-
doch nicht.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Allerdings entspricht das Berufungsurteil, das anstelle eines Tatbe-
standes lediglich Prozessgeschichte und die Berufungsanträge enthält, nicht
den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ein Berufungsgericht
kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstandes absehen,
wenn die maßgeblichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten
sind. Es muss dann aber ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Fehlt es so-
wohl an eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als
auch an einer Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Ent-
scheidung, unterliegt das Berufungsurteil - weil es dann an der für die revisions-
rechtliche Nachprüfung erforderlichen maßgeblichen Beurteilungsgrundlage
nach § 559 ZPO fehlt - grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zu-
rückverweisung (vgl. Senat, BGHZ 158, 37, 41 f.; BGH, Urt. v. 22. Dezember
2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 28. September 2004, VI ZR
362/03, NJW 2005, 830, 831; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, DAR 2006,
143).
Von der Aufhebung des Berufungsurteils kann ausnahmsweise abgese-
hen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinrei-
chend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003,
V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003,
VIII ZR 122/03, aaO; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, aaO). Das ist hier
der Fall. Das Berufungsgericht erwähnt das Urteil des Landgerichts mehrfach
und legt seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar dessen tatsächliche Feststel-
lungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen des relevanten Sachverhalts
sind weder ersichtlich noch genannt. Das lässt den Schluss zu, dass das Beru-
fungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen machen wollte
und lediglich übersehen hat, dass dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine
ausdrückliche Bezugnahme erfordert.
2. In der Sache hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachprüfung
stand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass es an einer gesetzli-
chen Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch fehlt.
a) Ein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen ergibt sich nicht
aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsbe-
rechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben, die ihm aus einem
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zuste-
hen. Hat der Verfügungsberechtigte den zurückzuübertragenden Vermögens-
gegenstand - wie hier - unentgeltlich einem Dritten überlassen, fehlt es an ei-
nem solchen Entgelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist in diesem
Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat der Senat in seinem Urteil
vom 23. April 1999 bereits näher begründet (BGHZ 141, 232, 236 ff.; vgl. auch
Senat, BGHZ 132, 306, 311).
b) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der
Beklagte das für das Grundstück erzielbare Nutzungsentgelt nicht realisiert hat,
zu keiner Schadensersatzverpflichtung wegen schuldhaft ordnungswidriger Ver-
waltung des Vermögensgegenstandes.
aa) Zwar entsteht mit der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs
zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten ein gesetzliches
Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt und Schadenser-
satzpflichten aus positiver Forderungsverletzung oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB n.F. begründen kann (vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 30. Sep-
tember 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Diese Rechtsbeziehung ist
allerdings nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervor-
gehobenen Fällen wie ein Treuhandverhältnis ausgebildet (BGH, Urt. v. 16. De-
zember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Hierzu zählen die Fälle,
in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungs-
anspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3
VermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613,
614). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtig-
ten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 3
Abs. 3 Satz 6 VermG). Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht
nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR
493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v.
30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).
bb) Aus diesem Schuldverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des
Verfügungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden
Vermögensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nut-
zungsverhältnis zu begründen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet,
aus der Nutzung des Vermögensgegenstands einen Überschuss für den Be-
rechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3
Satz 1 VermG noch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.
(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision
zugesteht, ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die den Verfügungs-
berechtigten verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte und die
Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, schon von
seinem Regelungsgegenstand her nicht einschlägig. Sie schützt die künftige
- also mit der bestandskräftigen Rückübertragung beginnende - Dispositionsbe-
fugnis des Berechtigten (Senat, BGHZ 128, 210, 214), ändert aber nichts an der
Konzeption des Vermögensgesetzes, wonach der zu restituierende Vermö-
genswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum
des Verfügungsberechtigten verbleibt und diesem daher grundsätzlich auch die
Nutzungen der Sache gebühren (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sowie Senat,
BGHZ 141, 232, 235 ff.; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88,
89; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Verpflichtung
des Verfügungsberechtigten, erzielbare Nutzungsentgelte zu realisieren, auch
nicht aus der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Die hieraus fol-
gende Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, mit einer Vermietung oder
Verpachtung des Vermögensgegenstands verbundene Geschäfte so zu führen,
wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen tatsächlichen
oder mutmaßlichen Willen erfordert, knüpft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes
oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis an (Se-
nat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Sie schützt
den Berechtigten davor, dass sein - gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit
bestandskräftiger Rückübertragung des Vermögensgegenstands entstehender -
Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG durch schuldhaftes Verhal-
ten des Verfügungsberechtigten wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Da dieser
Herausgabeanspruch aber auf die Entgelte aus bestehenden Miet-, Pacht- oder
sonstigen Nutzungsverhältnissen beschränkt und, wie dargelegt, auf andere
Nutzungen nicht entsprechend anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 232, 236 f.),
bezieht sich auch die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründete Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Verwaltung allein auf Entgelte, die dem Verfügungsbe-
rechtigten zugeflossen sind oder ihm zustehen. Die schuldhafte Einwirkung auf
bestehende Entgeltansprüche kann Schadensersatzansprüche wegen positiver
Forderungsverletzung des zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Be-
rechtigten bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. Senat Urt. v.
14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September
2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Demgegenüber lässt sich der Vor-
schrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verfügungsberech-
tigten entnehmen, Ansprüche auf Nutzungsentgelt erstmals zu begründen (in
diesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM
2002, 613, 614 zu II. 1. b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 636/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 11 U 3/06 -