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BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 28/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO

zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das

schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu

orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unter-

schiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an

BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 =

Rpfleger 2005, 201).

BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05 - LG Nürnberg-Fürth

AG Hersbruck

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Wert: 576 €

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer Geldforderung nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß erlassen. Zeitlich hierauf hat der Gläubiger beantragt,

die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Ar-

beitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Schuldners verfügt

über eigene Einkünfte in Höhe von 410 €. Das Amtsgerich t hat gemäß § 850 c

Abs. 4 ZPO bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Feststellung des

unpfändbaren Einkommensteils als Unterhaltsberechtigte außer Betracht zu

lassen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerde-

gericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und bestimmt, daß die

Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens

nur teilweise unberücksichtigt bleibe. Dem pfändbaren Betrag nach der unter

Berücksichtigung der Ehefrau geltenden Tabellenstufe seien 40 % des Diffe-

renzbetrages, der sich aus der unter Berücksichtigung der Ehefrau geltenden

und der vorherigen Tabellenstufe errechnet, hinzuzurechnen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß der selbst über Ein-

kommen verfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des

unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt

bleibe, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1

ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstie-

gen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grund-

freibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO,

dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberech-

tigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem

Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag

ergebe.

2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde mit dem Amtsgericht für

geboten, als Orientierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den

örtlichen Sozialhilfesatz nach § 22 BSHG zugrunde zu legen. Die Orientierung

an den Regelsätzen der Sozialhilfe gewährleiste, daß die regional unterschied-

lichen Bedarfssätze berücksichtigt würden. Diese regionalen Unterschiede des

Lebensbedarfs kämen in dem starren bundeseinheitlichen Grundbetrag des

§ 850 c Abs. 1 ZPO nicht zum Ausdruck. Die vom Beschwerdegericht ange-

wandte Methode führe mithin zwangsläufig zu einer regional unterschiedlichen

Bemessung, die das Prädikat "billig" nicht mehr verdiene.

3. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten

seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Ar-

beitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber

bewußt nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.).

Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag

des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberech-

tigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren

Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Der

Bundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Be-

schwerdegerichts entschieden, daß die von Gesetzes wegen nach billigem Er-

messen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisie-

rende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004

- IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat

vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des

Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen

zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Ge-

sichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine bloß einseitige Ori-

entierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie

dem Sinn des § 850 c Abs. 4 ZPO widerspricht.

Dieser Entscheidung des IXa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs tritt

der Senat bei. Eine nur einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungs-

größen liegt jedoch nicht vor, wenn diese als Basis im Rahmen der nach

§ 850 c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung herangezogen wer-

den. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach dem gesetzgeberi-

schen Willen praktikabel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 48 f.). Ermes-

sensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf

verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden.

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsge-

richt zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm

für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen

sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unter-

haltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An

die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um

das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen

ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung

von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom

Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Le-

bensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen

hat. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, daß der

Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem

erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts

abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht propor-

tional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in

einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei sei-

ner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfrei-

betrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht

in schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei

der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den so-

zialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze he-

ranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über

die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten

nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber

liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orien-

tierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Er-

messensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände

des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden

sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung

von 30-50 % annimmt.

Führt der Unterhaltsberechtigte hingegen einen eigenen Haushalt und

hat aus seinem Einkommen Mietzahlungen und die weiteren Grundkosten des

Haushalts zu leisten, wird sein Lebensbedarf in der Regel so hoch sein wie der

des Schuldners selbst. In derartigen Fällen ist es naheliegend und wird es re-

gelmäßig billigem Ermessen entsprechen, als Orientierungshilfe den Grundfrei-

betrag des § 850 c Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (so auch Hintzen, NJW

1995, 1861, 1865).

4. Das Verfahren ist danach an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-

sen, damit dieses unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze,

gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten, erneut über die

sofortige Beschwerde des Schuldners entscheidet.

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari