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BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im An-

schluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005,

371 = FamRZ 2005, 1085).

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05 - LG Verden

AG Walsrode

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 1.973 €

Gründe

I.

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Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer Geldforderung.

Er hat beantragt, das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser

Forderung zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat

er den Antrag gestellt, gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass bei der

Berechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners die

Ehefrau in Höhe von 100 % und die Tochter in Höhe von 62 % unberücksichtigt

bleiben.

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Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von

1.300 € und bezieht für seine Tochter ein monatliches Kindergeld von 154 €.

Seine Frau verdient monatlich 400 €.

Das Amtsgericht hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er-

lassen, in dem den Anträgen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprochen

wurde.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht

die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat unter Zurück-

weisung der weitergehenden Beschwerde bestimmt, dass die Ehefrau bei der

Berechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners in

Höhe von 43 % unberücksichtigt bleibt.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat dem die Tochter des Schuldners betref-

fenden Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht stattgegeben, weil es sich bei

dem Kindergeld nicht um Einkünfte des Kindes handele. Bezogen auf die Ehe-

frau des Schuldners ist es der Auffassung, dass der selbst über Einkommen

verfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des unpfändba-

ren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibe, wenn

seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen

Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstiegen. Unter-

schreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grundfreibetrag,

entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO, dem

Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberechtigten

mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem Ver-

hältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag erge-

be.

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2. Die Rechtsbeschwerde hält es demgegenüber für geboten, den Bedarf

des Unterhaltsberechtigten entsprechend den örtlichen Sozialhilfesätzen ge-

mäß § 22 BSHG zuzüglich eines 20-prozentigen Besserstellungszuschlags

oder für den Erstunterhaltsberechtigten entsprechend dem vom Gesetzgeber

insoweit in § 850c Abs. 1 ZPO festgesetzten Freibetrag zu bestimmen. Das

Kindergeld bei der Bedarfsberechnung außer acht zu lassen, sei nicht gerecht-

fertigt.

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3. Die nach § 850c Abs. 4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt

voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene

Einkünfte verfügt. Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht

gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BGH,

Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357). Es dient dem

Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (Münch-

KommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45). Der Gesetzgeber hat dem Um-

stand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberech-

tigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pau-

schalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO

Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR

2005, 1010). Das Kindergeld wird auch bei den Einkünften des Schuldners re-

gelmäßig nicht berücksichtigt, da es nur unter den engen, hier nicht vorliegen-

den, Voraussetzungen des § 76 EStG pfändbar ist.

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4. Das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Schuldners ist im Rahmen des

§ 850c Abs. 4 ZPO grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Ab welcher Höhe ein

eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen Berücksichtigung bei

der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unter-

haltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im einzelnen

geregelt worden (BT-Drucks. 8/693, S. 48 f). Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das

Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermes-

sen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften

bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder

teilweise unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der

angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, dass die

von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des

Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet

(BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438

= Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Ab-

wägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie

der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungs-

freibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Er-

messens geben; eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berech-

nungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO

widerspricht.

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Diesen Überlegungen des IXa-Zivilsenats hat sich der Senat mit Be-

schluss vom 5. April 2005 (VII ZB 28/05, FamRZ 2005, 371 = FamRZ 2005,

1085) angeschlossen. In diesem Zusammenhang hat er klargestellt, dass eine

einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen nicht vorliegt, wenn

diese als Basis im Rahmen der nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermes-

sensentscheidung herangezogen werden. Der Senat hat des Weiteren darge-

legt, dass es bei einem mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Unter-

haltsberechtigten nicht gerechtfertigt ist, sich bei der Ermessensentscheidung

nach § 850c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1

ZPO auszurichten. Denn der Grundfreibetrag dient zu einem erheblichen Teil

auch dazu, die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzu-

decken, wie sie in diesem Umfang nur bei einer alleinlebenden Person anfallen.

In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrags des

Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Exis-

tenzsicherung gewährleistenden Gesetze heranzuziehen und insoweit in tatrich-

terlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Zuschlag vorzuneh-

men, der berücksichtigt, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen

dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzmini-

mum sichern wollen, sondern ihnen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am

Arbeitseinkommen erhalten bleiben soll.

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5. Das Beschwerdegericht hat sich demgegenüber schematisch am

Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO orientiert. Es hat dem Schuldner

57 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei zwei

Unterhaltsberechtigten belassen und 43 % als zusätzlich pfändbar angesehen.

Dies macht im vorliegenden Fall jedoch eine Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung nicht erforderlich, weil sie nicht auf der unterlassenen Ermes-

sensausübung beruht.

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Der pfändungsfreie Betrag nach den Tabellenstufen bei einem und bei

zwei Unterhaltsberechtigten differiert ausgehend von einem Nettoeinkommen

des Schuldners von 1.300 € um 10 €. Der zusätzlich pfändbare Betrag beläuft

sich damit nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts auf 4,30 €;

zugleich stellt dies nach der Tabelle den gesamten hier pfändbaren Betrag dar.

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Unter Berücksichtung der von dem Senat in der Entscheidung vom

5. April 2005 für die nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Ermessensentschei-

dung aufgestellten Grundsätze ergibt sich in keinem denkbaren Fall ein 10 €

übersteigender Pfändungsbetrag. Insoweit kann dahingestellt bleiben, in wel-

cher Höhe bei der Ermittlung des der Ehefrau des Schuldners zustehenden

Freibetrags ein Zuschlag zu den ihr nach den sozialrechtlichen Regelungen als

Haushaltsmitglied zustehenden Ansprüchen vorzunehmen ist. Denn der Um-

stand, dass die Ehefrau des Schuldners über ein eigenes Einkommen verfügt,

kann allenfalls dazu führen, dass sie bei der Ermittlung des pfändungsfreien

Betrags gänzlich unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall wären entsprechend der

Tabelle zu § 850c ZPO von dem Arbeitseinkommen des Schuldners unter Be-

rücksichtigung der unterhaltsberechtigten Tochter lediglich 10 € pfändbar.

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Im Hinblick auf die geringfügige Differenz von höchstens 5,70 € zu dem

sich nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts ergebenden

Pfändungsbetrag ist die angefochtene Entscheidung als noch im Rahmen des

gerichtlichen Ermessens liegend nicht zu beanstanden. Nach der ab 1. Juli

2005 geltenden Tabelle ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 1.300 € un-

ter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Tochter von vornherein kein

pfändbarer Betrag, unabhängig davon, ob das Einkommen der Ehefrau zu be-

rücksichtigen ist oder nicht.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Walsrode, Entscheidung vom 04.02.2004 - 4 Ma 1353/03 -

LG Verden, Entscheidung vom 15.10.2004 - 6 T 26/04 -